Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek
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– Name, Anschrift und Status des Steuervertreters im Sinne von Artikel 55 Absatz 1<br />
oder 2 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern <strong>ein</strong> solcher in Belgien bestellt ist;<br />
– Name, Anschrift, MwSt-Nummer und Status der Person im Sinne von Artikel 55<br />
Absatz 3 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern <strong>ein</strong>e solche bestellt wurde;<br />
4. Datum der Lieferung der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistung oder<br />
ggf. das Datum, zu dem die MwSt-Schuld entsteht oder, wenn k<strong>ein</strong> genaues Datum<br />
angegeben werden <strong>kann</strong>, der Zeitraum, in dem der Umsatz getätigt wurde;<br />
5. bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen von Gegenständen: Datum, zu dem der<br />
Steuertatbestand <strong>ein</strong>tritt bzw. zu dem der Preis ganz oder teilweise ver<strong>ein</strong>nahmt wird;<br />
6. alle zur Identifizierung des Umsatzes und zur Bestimmung des anzuwendenden<br />
MwSt-Satzes erforderlichen Angaben, insbesondere die übliche Bezeichnung der<br />
gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen, ihre Menge und<br />
Zweck der Dienstleistungen;<br />
7. bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen die Angaben im Sinne von Artikel 28a<br />
Absatz 2 Buchstaben a) und b); bei der Lieferung neuer oder gebrauchter Personenund<br />
Kombinationskraftwagen außerdem Marke, Modell, Baujahr, Hubraum,<br />
Motorleistung, Karosserieart und Fahrgestellnummer; bei der Lieferung gebrauchter<br />
Personen- und Kombinationskraftwagen außerdem Datum der Erstzulassung; bei<br />
Wartungsarbeiten außer Waschen und bei Reparaturen an Kraftfahrzeugen außerdem<br />
Kfz-Kennzeichen;<br />
8. für jeden MwSt-Satz: Steuerbemessungsgrundlage in Euro und Bestandteile der<br />
Bemessungsgrundlage;<br />
9. alle anzuwendenden MwSt-Sätze und für jeden Satz den Betrag der geschuldeten<br />
Steuer sowie den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer in Euro oder, wenn die<br />
Steuer gemäß Artikel 51 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 5 des belgischen MwSt-<br />
Gesetzes vom Kunden geschuldet wird, anstelle der Angabe der MwSt-Sätze und des<br />
Betrags der geschuldeten MwSt den Vermerk "Steuer wird vom Kunden geschuldet –<br />
Artikel 51 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes";<br />
10. Rechtsvorschriften, aufgrund deren der Umsatz von der MwSt befreit ist oder die<br />
MwSt nicht zu erklären ist;<br />
11. Verweis auf etwaige vorangehende Rechnungen oder andere Unterlagen in<br />
Zusammenhang mit demselben Umsatz; auf der Rechnung darf k<strong>ein</strong>e MwSt<br />
ersch<strong>ein</strong>en, die dem Kunden bereits in Rechnung gestellt wurde;<br />
12. alle anderen nach den belgischen MwSt-Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
erforderlichen Angaben:<br />
– bei Umsätzen im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie 77/388/EWG: Vermerk "MwSt-<br />
Befreiung für Kl<strong>ein</strong>unternehmen".<br />
Nach den belgischen Gesetzesvorschriften für den Sprachengebrauch (Artikel 52 Absatz<br />
1 des königlichen Erlasses vom 18. Juli 1986 zur Koordinierung der Gesetze <strong>über</strong> die<br />
Verwendung der Sprachen in der Verwaltung) sind die vorgeschriebenen wesentlichen<br />
Angaben auf den Rechnungen von den in Belgien niedergelassenen Unternehmen in der<br />
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