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Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek

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– Name, Anschrift und Status des Steuervertreters im Sinne von Artikel 55 Absatz 1<br />

oder 2 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern <strong>ein</strong> solcher in Belgien bestellt ist;<br />

– Name, Anschrift, MwSt-Nummer und Status der Person im Sinne von Artikel 55<br />

Absatz 3 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern <strong>ein</strong>e solche bestellt wurde;<br />

4. Datum der Lieferung der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistung oder<br />

ggf. das Datum, zu dem die MwSt-Schuld entsteht oder, wenn k<strong>ein</strong> genaues Datum<br />

angegeben werden <strong>kann</strong>, der Zeitraum, in dem der Umsatz getätigt wurde;<br />

5. bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen von Gegenständen: Datum, zu dem der<br />

Steuertatbestand <strong>ein</strong>tritt bzw. zu dem der Preis ganz oder teilweise ver<strong>ein</strong>nahmt wird;<br />

6. alle zur Identifizierung des Umsatzes und zur Bestimmung des anzuwendenden<br />

MwSt-Satzes erforderlichen Angaben, insbesondere die übliche Bezeichnung der<br />

gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen, ihre Menge und<br />

Zweck der Dienstleistungen;<br />

7. bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen die Angaben im Sinne von Artikel 28a<br />

Absatz 2 Buchstaben a) und b); bei der Lieferung neuer oder gebrauchter Personenund<br />

Kombinationskraftwagen außerdem Marke, Modell, Baujahr, Hubraum,<br />

Motorleistung, Karosserieart und Fahrgestellnummer; bei der Lieferung gebrauchter<br />

Personen- und Kombinationskraftwagen außerdem Datum der Erstzulassung; bei<br />

Wartungsarbeiten außer Waschen und bei Reparaturen an Kraftfahrzeugen außerdem<br />

Kfz-Kennzeichen;<br />

8. für jeden MwSt-Satz: Steuerbemessungsgrundlage in Euro und Bestandteile der<br />

Bemessungsgrundlage;<br />

9. alle anzuwendenden MwSt-Sätze und für jeden Satz den Betrag der geschuldeten<br />

Steuer sowie den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer in Euro oder, wenn die<br />

Steuer gemäß Artikel 51 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 5 des belgischen MwSt-<br />

Gesetzes vom Kunden geschuldet wird, anstelle der Angabe der MwSt-Sätze und des<br />

Betrags der geschuldeten MwSt den Vermerk "Steuer wird vom Kunden geschuldet –<br />

Artikel 51 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes";<br />

10. Rechtsvorschriften, aufgrund deren der Umsatz von der MwSt befreit ist oder die<br />

MwSt nicht zu erklären ist;<br />

11. Verweis auf etwaige vorangehende Rechnungen oder andere Unterlagen in<br />

Zusammenhang mit demselben Umsatz; auf der Rechnung darf k<strong>ein</strong>e MwSt<br />

ersch<strong>ein</strong>en, die dem Kunden bereits in Rechnung gestellt wurde;<br />

12. alle anderen nach den belgischen MwSt-Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

erforderlichen Angaben:<br />

– bei Umsätzen im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie 77/388/EWG: Vermerk "MwSt-<br />

Befreiung für Kl<strong>ein</strong>unternehmen".<br />

Nach den belgischen Gesetzesvorschriften für den Sprachengebrauch (Artikel 52 Absatz<br />

1 des königlichen Erlasses vom 18. Juli 1986 zur Koordinierung der Gesetze <strong>über</strong> die<br />

Verwendung der Sprachen in der Verwaltung) sind die vorgeschriebenen wesentlichen<br />

Angaben auf den Rechnungen von den in Belgien niedergelassenen Unternehmen in der<br />

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