Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek
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MWST-ERKLÄRUNG<br />
21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Jeder für MwSt-Zwecke registrierte <strong>Unternehmer</strong> hat regelmäßig <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung<br />
<strong>ein</strong>zureichen.<br />
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />
betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt <strong>ein</strong>en Monat. Die geschuldete<br />
MwSt und die MwSt-Erklärung sind spätestens bis zum 15. des zweiten Monats nach<br />
dem Ende des jeweiligen Erklärungszeitraums zu entrichten bzw. <strong>ein</strong>zureichen. Eine<br />
monatliche MwSt-Erklärung ist auch dann <strong>ein</strong>zureichen, wenn <strong>ein</strong> für MwSt-Zwecke<br />
registrierter <strong>Unternehmer</strong> für <strong>ein</strong>en Monat k<strong>ein</strong>e MwSt zahlt oder k<strong>ein</strong>e steuerpflichtigen<br />
Umsätze bewirkt hat.<br />
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />
welche?<br />
Für Urerzeuger in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei beträgt der<br />
Erklärungszeitraum <strong>ein</strong> Kalenderjahr.<br />
Die MwSt-Erklärung und die geschuldete MwSt sind bis Ende Februar des Jahres, das<br />
dem betreffenden Kalenderjahr folgt, <strong>ein</strong>zureichen bzw. zu bezahlen.<br />
Urerzeuger können <strong>sich</strong> jedoch auch für den normalen Erklärungszeitraum entscheiden.<br />
24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />
wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />
nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
<strong>ein</strong>zureichen?<br />
Die Zusammenfassende Meldung ist vierteljährlich spätestens am 15. des zweiten<br />
Monats nach dem jeweiligen Quartal <strong>ein</strong>zureichen.<br />
26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
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