Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek
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Französische und ausländische Wirtschaftsbeteiligte, die in Frankreich tätig sind, müssen<br />
grundsätzlich Rechnungen in französischer Sprache ausstellen 1 . Sind Rechnungen, die<br />
Anlagen zu Konten im Sinne des Artikels L.102B des Steuerverfahrensbuchs sind, in<br />
<strong>ein</strong>er anderen Sprache abgefasst, so ist <strong>ein</strong>e beglaubigte Übersetzung <strong>ein</strong>es vereidigten<br />
Übersetzers beizufügen, die auf Verlangen bei den Behörden vorzulegen ist.<br />
Im Falle internationaler Verträge können französische Firmen Rechnungen für Umsätze<br />
mit ausländischen Kunden in <strong>ausländischer</strong> Währung ausstellen und begleichen. Die<br />
gleichen Bedingungen können auch für Rechnungen und Zahlungen für bestimmte<br />
Umsätze mit anderen französischen Unternehmen angewandt werden.<br />
Dies wirkt <strong>sich</strong> jedoch auf die Bemessungsgrundlage und den Steueranspruch aus, wenn<br />
die entsprechenden Umsätze in Frankreich der MwSt unterliegen. Die in diesem Fall<br />
anwendbaren Sonderregeln sind sowohl in Rechtsvorschriften (Artikel 266-1bis CGI) als<br />
auch in Verwaltungsentscheidungen festgelegt und ausgeführt.<br />
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Nichtsteuerpflichtige Personen dürfen k<strong>ein</strong>e Rechnungen ausstellen.<br />
Als steuerpflichtig gilt jede Person, die <strong>ein</strong>e wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig<br />
ausübt.<br />
MWST-ERKLÄRUNG<br />
21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Regelmäßige Steuerschuldner müssen <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung abgeben, sobald sie als<br />
solche be<strong>kann</strong>t sind. Dies gilt auch dann, wenn sie k<strong>ein</strong>erlei steuerpflichtige Umsätze<br />
bewirkt haben (Nullmeldung).<br />
Gelegentliche Steuerschuldner müssen <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen, sobald sie <strong>ein</strong>en<br />
Umsatz bewirken, aufgrund dessen sie der MwSt unterliegen.<br />
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />
betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Je nach Steuerstatus sind die Erklärungen monatlich, vierteljährlich oder <strong>ein</strong>mal jährlich<br />
abzugeben.<br />
Steuerschuldner, die der ver<strong>ein</strong>fachten Regelung unterliegen – dies sind solche, deren<br />
Umsatz ohne MwSt <strong>sich</strong> in dem unter Punkt 23 beschriebenen Rahmen bewegt, sowie<br />
solche, die unter die Freibetragsregelung fallen oder für diese Regelung optiert haben –<br />
geben für jedes Kalender- oder Geschäftsjahr <strong>ein</strong>e Erklärung (Vordruck Nr.<br />
CA12/CA12E) ab, auf deren Grundlage die für diesen Zeitraum geschuldete MwSt sowie<br />
die für den folgenden Zeitraum zu entrichtenden Vorauszahlungen festgesetzt werden.<br />
1<br />
Vgl. Artikel 1 des Gesetzes Nr. 75-1349 vom 31. Dezember 1975 <strong>über</strong> die Verwendung der französischen<br />
Sprache.<br />
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