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Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek

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Französische und ausländische Wirtschaftsbeteiligte, die in Frankreich tätig sind, müssen<br />

grundsätzlich Rechnungen in französischer Sprache ausstellen 1 . Sind Rechnungen, die<br />

Anlagen zu Konten im Sinne des Artikels L.102B des Steuerverfahrensbuchs sind, in<br />

<strong>ein</strong>er anderen Sprache abgefasst, so ist <strong>ein</strong>e beglaubigte Übersetzung <strong>ein</strong>es vereidigten<br />

Übersetzers beizufügen, die auf Verlangen bei den Behörden vorzulegen ist.<br />

Im Falle internationaler Verträge können französische Firmen Rechnungen für Umsätze<br />

mit ausländischen Kunden in <strong>ausländischer</strong> Währung ausstellen und begleichen. Die<br />

gleichen Bedingungen können auch für Rechnungen und Zahlungen für bestimmte<br />

Umsätze mit anderen französischen Unternehmen angewandt werden.<br />

Dies wirkt <strong>sich</strong> jedoch auf die Bemessungsgrundlage und den Steueranspruch aus, wenn<br />

die entsprechenden Umsätze in Frankreich der MwSt unterliegen. Die in diesem Fall<br />

anwendbaren Sonderregeln sind sowohl in Rechtsvorschriften (Artikel 266-1bis CGI) als<br />

auch in Verwaltungsentscheidungen festgelegt und ausgeführt.<br />

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Nichtsteuerpflichtige Personen dürfen k<strong>ein</strong>e Rechnungen ausstellen.<br />

Als steuerpflichtig gilt jede Person, die <strong>ein</strong>e wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig<br />

ausübt.<br />

MWST-ERKLÄRUNG<br />

21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Regelmäßige Steuerschuldner müssen <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung abgeben, sobald sie als<br />

solche be<strong>kann</strong>t sind. Dies gilt auch dann, wenn sie k<strong>ein</strong>erlei steuerpflichtige Umsätze<br />

bewirkt haben (Nullmeldung).<br />

Gelegentliche Steuerschuldner müssen <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen, sobald sie <strong>ein</strong>en<br />

Umsatz bewirken, aufgrund dessen sie der MwSt unterliegen.<br />

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />

betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Je nach Steuerstatus sind die Erklärungen monatlich, vierteljährlich oder <strong>ein</strong>mal jährlich<br />

abzugeben.<br />

Steuerschuldner, die der ver<strong>ein</strong>fachten Regelung unterliegen – dies sind solche, deren<br />

Umsatz ohne MwSt <strong>sich</strong> in dem unter Punkt 23 beschriebenen Rahmen bewegt, sowie<br />

solche, die unter die Freibetragsregelung fallen oder für diese Regelung optiert haben –<br />

geben für jedes Kalender- oder Geschäftsjahr <strong>ein</strong>e Erklärung (Vordruck Nr.<br />

CA12/CA12E) ab, auf deren Grundlage die für diesen Zeitraum geschuldete MwSt sowie<br />

die für den folgenden Zeitraum zu entrichtenden Vorauszahlungen festgesetzt werden.<br />

1<br />

Vgl. Artikel 1 des Gesetzes Nr. 75-1349 vom 31. Dezember 1975 <strong>über</strong> die Verwendung der französischen<br />

Sprache.<br />

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