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Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek

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<strong>ausländischer</strong> Steuerpflichtiger ist und der Verkauf nicht von <strong>ein</strong>er festen Niederlassung<br />

in Finnland aus erfolgt.<br />

Ausländische Steuerpflichtige, die in Finnland <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e feste Niederlassung verfügen,<br />

sind in der üblichen Weise mehrwertsteuerpflichtig. Sie werden im MwSt-Register wie<br />

finnische Steuerpflichtige <strong>ein</strong>getragen, und es gelten für sie die gleichen Rechte,<br />

Pflichten und Vorschriften wie für finnische Steuerpflichtige.<br />

Aus Verwaltungsgründen unterliegen geringfügige Umsätze nicht der Besteuerung. Als<br />

Schwellenwert wurden 8 500 EUR festgesetzt. Dieser Wert gilt nicht für ausländische<br />

<strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in Finnland, doch können diese <strong>ein</strong>e<br />

Registrierung beantragen.<br />

In der Regel schulden die Käufer von in Finnland verkauften Gegenständen und<br />

Dienstleistungen die MwSt, wenn es <strong>sich</strong> bei den Verkäufern um ausländische<br />

Steuerpflichtige ohne feste Niederlassung in Finnland handelt (Umkehrung der<br />

Steuerschuldnerschaft).<br />

Der Verkäufer schuldet jedoch immer dann die MwSt, d. h. die Steuerschuldnerschaft ist<br />

nicht umkehrbar,<br />

– wenn es <strong>sich</strong> beim Käufer um <strong>ein</strong>en Ausländer ohne feste Niederlassung in Finnland<br />

handelt und dieser im MwSt-Register nicht <strong>ein</strong>getragen ist;<br />

– wenn der Käufer <strong>ein</strong>e Privatperson ist; <strong>ein</strong>e Privatperson schuldet jedoch die MwSt,<br />

wenn sie in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat <strong>ein</strong> neues Fahrzeug kauft;<br />

– wenn es um Versendungslieferungen von Gegenständen aus <strong>ein</strong>em anderen<br />

Mitgliedstaat an Privatpersonen oder diesen Gleichgestellte in Finnland geht;<br />

– wenn es um die Beförderung von Passagieren geht;<br />

– wenn es um die folgenden, in Finnland erbrachten Leistungen geht: Unterricht,<br />

wissenschaftliche Dienstleistungen, Veranstaltungen in den Bereichen Kultur,<br />

Unterhaltung oder Sport, u. ä., sowie Dienstleistungen, die direkt mit deren<br />

Veranstaltung zusammenhängen.<br />

Ausländer, die in Finnland innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe oder Lieferungen bewirken,<br />

müssen <strong>sich</strong> registrieren lassen. Ausländer, die mit so genannten Verkäufen zum Nullsatz<br />

zu tun haben, müssen <strong>sich</strong> als mehrwertsteuerpflichtig registrieren lassen, um Anspruch<br />

auf die Erstattung der MwSt für in Finnland getätigte Käufe zu haben.<br />

5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />

Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />

<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />

registrieren lassen?<br />

Ein <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in Finnland ist nicht<br />

verpflichtet, <strong>sich</strong> für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen, wenn die Umkehrung der<br />

Steuerschuldnerschaft greift, da dann der Käufer die MwSt für den Verkauf schuldet.<br />

Wann die Belastungsumkehrung nicht anwendbar ist, geht aus der Antwort auf Frage 4<br />

hervor.<br />

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