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Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek

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Der <strong>Unternehmer</strong> wird <strong>über</strong> die Registrierung in Kenntnis gesetzt und erhält <strong>ein</strong>e<br />

Unternehmensnummer.<br />

Eine MwSt-Nummer ist erst für den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Handel erforderlich. Tätigt<br />

<strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> innergem<strong>ein</strong>schaftliche Käufe oder Verkäufe, bildet er s<strong>ein</strong>e MwSt-<br />

Nummer aus der Unternehmensnummer, indem er den Ländercode FI voranstellt und den<br />

Bindestrich weglässt.<br />

Beispiel:<br />

Unternehmensnummer 1234567-8 wird zu MwSt-Nummer: FI12345678.<br />

SCHWELLENWERTE<br />

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

35 000 EUR.<br />

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />

Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

10 000 EUR.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />

ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />

Wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland die<br />

Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, <strong>kann</strong> er durch <strong>ein</strong>en<br />

entsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldner<br />

werden. Er benötigt dazu <strong>ein</strong>en in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von der<br />

regionalen Steuerbehörde zugelassen worden s<strong>ein</strong> muss.<br />

11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

Wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland die<br />

Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, <strong>kann</strong> er durch <strong>ein</strong>en<br />

entsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldner<br />

werden. Er benötigt dazu <strong>ein</strong>en in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von der<br />

regionalen Steuerbehörde zugelassen worden s<strong>ein</strong> muss. Natürliche Personen werden von<br />

der regionalen Steuerbehörde nur in Ausnahmefällen zugelassen.<br />

Dem Gründungsformular sollte der Handelsregisterauszug <strong>über</strong> den Steuervertreter<br />

beigefügt werden. Daraus müssen die Geschäftstätigkeit des Vertreters und die Namen<br />

der für den Vertreter Zeichnungsberechtigten hervorgehen.<br />

Gehört Buchführung nicht zur Geschäftstätigkeit des Steuervertreters, sollte außerdem<br />

<strong>ein</strong> Beleg dafür <strong>über</strong>mittelt werden, dass der Vertreter die erforderlichen Kenntnisse<br />

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