Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek
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18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Der Steuerbevollmächtigte muss in k<strong>ein</strong>em Fall <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft vorweisen.<br />
RECHNUNGEN<br />
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />
Alle steuerpflichtigen Personen (und nicht wie nach dem früheren <strong>Wo</strong>rtlaut des Artikels<br />
289 CGI nur Personen, die MwSt schulden) sind jetzt zur Rechnungstellung verpflichtet.<br />
Die Rechnungstellungspflicht gilt demnach für:<br />
– jede Person, die <strong>ein</strong>e wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt;<br />
– jede Person, die gelegentlich neue Fahrzeuge liefert, die in das Gebiet <strong>ein</strong>es<br />
anderen Mitgliedstaats versandt oder befördert werden.<br />
Der Verkäufer muss normalerweise sofort bei Verkauf der Gegenstände oder Erbringung<br />
der Dienstleistung <strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen, und der Käufer muss <strong>ein</strong>e Rechnung<br />
verlangen.<br />
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:<br />
– Name und Anschrift von Verkäufer und Käufer;<br />
– Datum des Verkaufs der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistung;<br />
– Menge und Beschreibung der verkauften Gegenstände bzw. der erbrachten<br />
Dienstleistungen;<br />
– Stückpreis;<br />
– der Gesamtpreis ohne Steuer und der auf die <strong>ein</strong>zelnen Steuersätze entfallende<br />
Steuerbetrag müssen gesondert ausgewiesen werden;<br />
– die MwSt-Nummern des Verkäufers und des Käufers bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Lieferungen gemäß Artikel 262ter CGI mit <strong>ein</strong>er spezifischen Bezugnahme auf<br />
die MwSt-Befreiung gemäß Artikel 262ter 1 CGI;<br />
– bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Dienstleistungen die MwSt-Nummern des<br />
Leistungserbringers und des Kunden;<br />
– bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge Detailangaben zum<br />
Fahrzeug.<br />
Die Liste der obligatorischen Rechnungsangaben <strong>ein</strong>schließlich Rechnungsdatum und<br />
Rechnungsnummer wurde durch den Erlass Nr. 92-1244 des Conseil d'Etat vom<br />
27. November 1992 zur Umsetzung von Artikel 30 des Gesetzes Nr. 92-677 vom 17. Juli<br />
1992 aktualisiert.<br />
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