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Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek

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Am Ende <strong>ein</strong>es jeden Kalenderjahres wird der <strong>Unternehmer</strong> zur Steuer veranlagt. Zu<br />

diesem Zweck muss er <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen, in der alle beendeten<br />

Voranmeldungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres aufgeführt sind.<br />

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und<br />

die betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Der <strong>Unternehmer</strong> muss dem für die Einbringung der Mehrwertsteuer zuständigen<br />

Finanzamt bis zum 15. des zweiten Monats, das dem betreffenden Kalendermonat folgt<br />

(Voranmeldungszeitraum), <strong>ein</strong>e Mehrwertsteuererklärung <strong>ein</strong>reichen, für die er das<br />

amtliche Formular verwendet. In diesem Formular muss der <strong>Unternehmer</strong> die<br />

Steuerschuld (in Form <strong>ein</strong>er Vorauszahlung) oder die von ihm errechnete Gutschrift<br />

<strong>ein</strong>tragen.<br />

Dieses Erfordernis fällt jedoch weg, wenn die im Einklang mit den gesetzlichen<br />

Bestimmungen errechnete Vorauszahlung bis zum Fälligkeitsdatum <strong>ein</strong>gezahlt wird oder<br />

wenn für den Vorauszahlungszeitraum k<strong>ein</strong>e Vorauszahlung fällig wird. In diesen Fällen<br />

<strong>kann</strong> der <strong>Unternehmer</strong> unter bestimmten Umständen (z. B. wenn der <strong>Unternehmer</strong> s<strong>ein</strong>e<br />

Aufzeichnungspflicht verletzt) vom Finanzamt jedoch zur Abgabe <strong>ein</strong>er Voranmeldung<br />

aufgefordert werden.<br />

Die Vorauszahlung muss bis zum 15. des zweiten Monats nach dem betreffenden<br />

Kalendermonat geleistet werden (Fälligkeitsdatum).<br />

Die jährliche Mehrwertsteuererklärung muss bis Ende März des dem betreffenden Jahr<br />

folgenden Jahres geleistet werden, obwohl diese Frist auf Antrag verlängert werden <strong>kann</strong>.<br />

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

Im Falle von <strong>Unternehmer</strong>n, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr<br />

als 22 000 EUR betragen hat, ist der Voranmeldungszeitraum das Quartal. Das gilt auch<br />

für Jungunternehmer, sofern in dem Jahr, in dem sie ihre geschäftliche Tätigkeit<br />

aufnehmen, mit <strong>ein</strong>em Umsatz von höchstens 22 000 EUR zu rechnen ist.<br />

Die Vorauszahlung hat bis zum 15. des zweiten Kalendermonats zu erfolgen, das dem<br />

betreffenden Vorauszahlungszeitraum folgt.<br />

Diese Sonderregelungen für Kl<strong>ein</strong>unternehmer dürfen von ausländischen <strong>Unternehmer</strong>n<br />

nicht angewandt werden.<br />

24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />

wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />

nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

Für bestimmte Berufsgruppen besteht die Möglichkeit der Anwendung von<br />

Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen.<br />

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />

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