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Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek

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22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />

betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Die MwSt-Erklärung im Sinne von Absatz 1 der Antwort auf Frage 21 ist monatlich<br />

<strong>ein</strong>zureichen und die zugehörige Zahlung ist bis zur Frist für die Einreichung dieser<br />

Erklärung zu leisten.<br />

Einreichung der Erklärung und zugehörige Zahlungen können vierteljährlich erfolgen,<br />

wenn der Umsatz des Steuerpflichtigen 500 000 EUR nicht <strong>über</strong>steigt und wenn er k<strong>ein</strong>e<br />

Lieferungen von Mineralölen im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997<br />

<strong>über</strong> die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuer auf Mineralöle tätigt.<br />

In diesem Fall muss der Steuerpflichtige jedoch monatliche Vorauszahlungen auf den<br />

geschuldeten Betrag leisten, der <strong>sich</strong> aus der <strong>ein</strong>zureichenden Erklärung ergibt.<br />

Die Erklärung im Sinne von Punkt 2 der Antwort auf Frage 21 ist immer dann<br />

<strong>ein</strong>zureichen, wenn der Steuerpflichtige im Laufe <strong>ein</strong>es Kalenderquartals steuerpflichtige<br />

Umsätze tätigt; die geschuldete Steuer bis zur Frist für die Einreichung der Erklärung zu<br />

zahlen.<br />

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

Steuerpflichtige, die k<strong>ein</strong>e monatlichen oder vierteljährlichen MwSt-Erklärungen im<br />

Sinne der Punkte 1 und 2 der Antwort auf Frage 21 <strong>ein</strong>reichen, und nicht steuerpflichtige<br />

juristische Personen, die innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge tätigen, aber<br />

unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der<br />

Richtlinie 77/388/EWG fallen, müssen bei der Zollstelle, bei der sie die MwSt entrichten,<br />

<strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong> den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge <strong>ein</strong>reichen.<br />

Tätigen die unter die o.a. Ausnahmeregelung fallenden Personen <strong>ein</strong>en<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die im Sinne<br />

von Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG an sie versandt oder befördert werden, so<br />

müssen sie das Verbrauchsteuerdokument <strong>über</strong> die Überführung der betreffenden Waren<br />

in den freien Verkehr bei der für Verbrauchsteuern zuständigen Stelle <strong>ein</strong>reichen, bei der<br />

sie die MwSt entrichten. Dieses Dokument gilt dann als Ersatz für die<br />

Mehrwertsteuererklärung.<br />

24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />

wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />

nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

Das <strong>ein</strong>zige ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld wird im Rahmen der<br />

Pauschalregelung angewandt.<br />

In den Genuss der Pauschalregelung können nur steuerpflichtige natürliche Personen und<br />

Personengesellschaften (mit Ausnahme von Genossenschaften) kommen, deren<br />

Jahresumsatz von höchstens 500 000 EUR im wesentlichen aus Umsätzen mit<br />

Privatpersonen stammt, <strong>über</strong> die k<strong>ein</strong>e Rechnung ausgestellt werden muss.<br />

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