Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek
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25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
<strong>ein</strong>zureichen?<br />
Bezugszeitraum für die Zusammenfassenden Meldungen ist normalerweise <strong>ein</strong> Quartal.<br />
Die Einreichung <strong>ein</strong>er jährlichen Meldung <strong>kann</strong> von der Finanzverwaltung unter<br />
folgenden Bedingungen gestattet werden:<br />
– Das Rechnungsjahr des <strong>Unternehmer</strong>s fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.<br />
– Die Steuerbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr beträgt insgesamt höchstens<br />
200 000 SEK.<br />
– Der Wert der Gegenstände, die an in anderen EU-Mitgliedstaaten für MwSt-Zwecke<br />
registrierte Käufer geliefert wurden, beträgt maximal 120 000 SEK im Kalenderjahr.<br />
Die Zusammenfassende Meldung für das ganze Kalenderjahr ist spätestens am 5. Februar<br />
des Folgejahres <strong>ein</strong>zureichen. Fällt dieser Tag auf <strong>ein</strong>en Freitag, Samstag oder Sonntag,<br />
muss die Meldung spätenstens am darauffolgenden Arbeitstag <strong>ein</strong>gereicht werden.<br />
26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />
welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />
Elektronische Rechnungstellung ist in Schweden zulässig. Für Ausstellung und Inhalt<br />
elektronischer Rechnungen gelten dieselben Bestimmungen wie für herkömmliche<br />
Rechnungen (vgl. die Antwort auf Frage 19).<br />
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />
<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Elektronische MwSt-Erklärungen sind in Schweden zulässig, doch muss der<br />
Steuerpflichtige vorab die Genehmigung der Finanzverwaltung <strong>ein</strong>holen. Fast alle<br />
<strong>Unternehmer</strong> und Arbeitgeber können MwSt-Erklärungen elektronisch <strong>ein</strong>reichen. Es<br />
gelten jedoch folgende Bedingungen bzw. Ausnahmen:<br />
– Um <strong>ein</strong>e schriftliche Genehmigung zu erhalten, sind <strong>ein</strong>e Adresse in Schweden und<br />
<strong>ein</strong> schwedisches Personenkennzeichen erforderlich.<br />
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