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Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek

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25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />

<strong>ein</strong>zureichen?<br />

Bezugszeitraum für die Zusammenfassenden Meldungen ist normalerweise <strong>ein</strong> Quartal.<br />

Die Einreichung <strong>ein</strong>er jährlichen Meldung <strong>kann</strong> von der Finanzverwaltung unter<br />

folgenden Bedingungen gestattet werden:<br />

– Das Rechnungsjahr des <strong>Unternehmer</strong>s fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.<br />

– Die Steuerbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr beträgt insgesamt höchstens<br />

200 000 SEK.<br />

– Der Wert der Gegenstände, die an in anderen EU-Mitgliedstaaten für MwSt-Zwecke<br />

registrierte Käufer geliefert wurden, beträgt maximal 120 000 SEK im Kalenderjahr.<br />

Die Zusammenfassende Meldung für das ganze Kalenderjahr ist spätestens am 5. Februar<br />

des Folgejahres <strong>ein</strong>zureichen. Fällt dieser Tag auf <strong>ein</strong>en Freitag, Samstag oder Sonntag,<br />

muss die Meldung spätenstens am darauffolgenden Arbeitstag <strong>ein</strong>gereicht werden.<br />

26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />

Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />

im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />

welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />

MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />

Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />

Elektronische Rechnungstellung ist in Schweden zulässig. Für Ausstellung und Inhalt<br />

elektronischer Rechnungen gelten dieselben Bestimmungen wie für herkömmliche<br />

Rechnungen (vgl. die Antwort auf Frage 19).<br />

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />

Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />

<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Elektronische MwSt-Erklärungen sind in Schweden zulässig, doch muss der<br />

Steuerpflichtige vorab die Genehmigung der Finanzverwaltung <strong>ein</strong>holen. Fast alle<br />

<strong>Unternehmer</strong> und Arbeitgeber können MwSt-Erklärungen elektronisch <strong>ein</strong>reichen. Es<br />

gelten jedoch folgende Bedingungen bzw. Ausnahmen:<br />

– Um <strong>ein</strong>e schriftliche Genehmigung zu erhalten, sind <strong>ein</strong>e Adresse in Schweden und<br />

<strong>ein</strong> schwedisches Personenkennzeichen erforderlich.<br />

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