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Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek

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In der EU ansässige <strong>Unternehmer</strong> können <strong>sich</strong> direkt mit ihrem ausländischen Sitz, seit<br />

dem 1. Januar 2002 aber auch <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en in Dänemark ansässigen Vertreter registrieren<br />

lassen. In letzterem Fall wird dasselbe Verfahren wie bei außerhalb der EU<br />

niedergelassenen <strong>Unternehmer</strong>n angewandt.<br />

EU-<strong>Unternehmer</strong>, die <strong>sich</strong> direkt bei der Zoll- und Steuerbehörde von Sønderborg<br />

registrieren lassen wollen, müssen Formular Nr. 31.026 ausfüllen, das in Englisch,<br />

Deutsch und Französisch unter "blanketter" auf der Website www.toldskat.dk abgerufen<br />

werden <strong>kann</strong>.<br />

Für Erklärungen und für die Löschung der Registrierung gibt es besondere Formulare.<br />

SCHWELLENWERTE<br />

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

Steuerpflichtige aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die <strong>über</strong> den Versandhandel<br />

Gegenstände an Kunden in Dänemark liefern, sind nicht zur Registrierung verpflichtet<br />

und müssen - wenn es <strong>sich</strong> nicht um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt - für<br />

Fernverkäufe, deren Gesamtbetrag im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr den<br />

Schwellenwert von insgesamt 280 000 DKK (37 333 EUR) nicht <strong>über</strong>schreitet, k<strong>ein</strong>e<br />

Mehrwertsteuer entrichten.<br />

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />

Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

Nicht steuerpflichtige juristische Personen und steuerpflichtige Personen, die <strong>sich</strong> nicht<br />

für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen, sind zur Registrierung verpflichtet, wenn<br />

der Gesamtwert der im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr getätigten Erwerbe<br />

80 000 DKK <strong>über</strong>schreitet (10 667 EUR).<br />

Bei diesen Umsätzen werden allerdings verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht<br />

berück<strong>sich</strong>tigt.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />

ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />

Steuerpflichtige Personen, die in <strong>ein</strong>em Nicht-EU-Staat ansässig sind, mit dem<br />

Dänemark k<strong>ein</strong> den EU-Vorschriften rechtlich gleichwertiges Amtshilfeabkommen<br />

geschlossen hat, und die in Dänemark Gegenstände liefern und Dienstleistungen<br />

erbringen, müssen <strong>sich</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e in Dänemark ansässige Person oder <strong>ein</strong>en <strong>Unternehmer</strong><br />

mit Sitz in Dänemark registrieren lassen. Das gleiche gilt, wenn diese ausländischen<br />

<strong>Unternehmer</strong> Gegenstände aus anderen EU-Staaten erwerben. Außerhalb Dänemarks<br />

niedergelassene steuerpflichtige Personen sind nicht zur Registrierung verpflichtet, wenn<br />

die Mehrwertsteuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet<br />

wird.<br />

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