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Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek

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– Verkauf von Motorfahrzeugen an ausländische Botschaften und ihre Mitarbeiter,<br />

außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;<br />

– Kosten für den Eigengebrauch von Gegenständen zu Repräsentationszwecken, sofern<br />

<strong>ein</strong> Anspruch darauf besteht, derartige Aufwendungen von der Einkommensteuer<br />

abzusetzen;<br />

– Eigengebrauch von Gegenständen und Dienstleistungen durch regionale oder zentrale<br />

Regierungsstellen;<br />

– Einfuhren, die gemäß dem Gesetz <strong>über</strong> die Freiheit zur Steuerentrichtung auf<br />

Einfuhren (1994:1551) <strong>ein</strong>e Steuerbefreiung nach <strong>sich</strong> ziehen;<br />

– bestimmte Verkäufe im innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Handel;<br />

– Zustellung/Beförderung von Briefen und Paketen an Empfänger in Schweden und<br />

damit zusammenhängenden Dienstleistungen, die <strong>ein</strong> Zustelldienst für <strong>ein</strong>en<br />

ausländischen Zustelldienst ausführt;<br />

– Einfuhrkosten;<br />

– bestimmte Verkäufe und Einfuhren, die nicht zum Zweck des Endverbrauchs<br />

erfolgen; die MwSt-Befreiung endet, sobald die Gegenstände das Lager verlassen;<br />

– Verkauf von Dienstleistungen, die innerhalb <strong>ein</strong>es selbständigen Zusammenschlusses<br />

natürlicher oder juristischer Personen erbracht werden, sofern die Tätigkeit nicht auf<br />

andere Weise zur Steuerpflicht führt;<br />

– Personen, die bei den EU-Institutionen und -Einrichtungen oder bei internationalen<br />

Organisationen mit Sitz in <strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat angestellt sind, dürfen<br />

unter bestimmten Voraussetzungen in Schweden steuerfreie Einkäufe tätigen.<br />

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />

Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />

Für das Leasing (Mieten) von PKWs <strong>kann</strong> die Vorsteuer zu höchstens 50 % abgezogen<br />

werden.<br />

VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />

1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />

Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />

Wenn der <strong>Unternehmer</strong> k<strong>ein</strong>e Niederlassung im VK hat und KEINEN<br />

Steuerbevollmächtigten ('tax agent') oder Steuervertreter ('tax representative') bestellt hat,<br />

muss er <strong>sich</strong> an folgende Stelle wenden:<br />

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