Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek
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Da die Rechnung <strong>ein</strong> wesentlicher Bestandteil der Buchführung ist, sollte diese in <strong>ein</strong>er<br />
der Verwaltung zugänglichen Sprache abgefasst s<strong>ein</strong>. Bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Umsätzen ist dieser Auflage Genüge getan, wenn die Rechnung in <strong>ein</strong>er der beiden in<br />
Luxemburg gängigen Amtssprachen der Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaft, d. h. in Französisch<br />
oder Deutsch, abgefasst ist.<br />
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an andere Steuerpflichtige für<br />
<strong>ein</strong>en Rechnungsbetrag von höchstens 50 EUR muss die Rechnung mindestens folgende<br />
Angaben enthalten:<br />
(a) Name und Anschrift des Lieferanten bzw. Dienstleisters;<br />
(b) Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. Art<br />
und Umfang der erbrachten Dienstleistung;<br />
(c) Preis <strong>ein</strong>schließlich MwSt;<br />
(d) MwSt-Satz.<br />
Nach den luxemburgischen MwSt-Vorschriften ist bei Verkäufen an<br />
Nichtsteuerpflichtige die Ausstellung <strong>ein</strong>er Rechnung nicht obligatorisch.<br />
MWST-ERKLÄRUNG<br />
21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Jeder Steuerpflichtige, der als Selbständiger gewöhnlich im Rahmen <strong>ein</strong>er<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit - unabhängig von ihrer Art, ihrem Zweck, ihrem Ergebnis und<br />
ihrem Ort - Umsätze bewirkt, muss<br />
– die geschuldete Steuer regelmäßig erklären und entrichten;<br />
– für jedes Kalenderjahr <strong>ein</strong>e jährliche MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen;<br />
– ordnungsgemäß Buch führen.<br />
22. In welchen zeitlichen Abständen sind die MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und<br />
die betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Tag <strong>ein</strong>es jeden Monats bei der<br />
Steuerverwaltung auf dem dafür vorgesehenen Formular <strong>ein</strong>e vorschriftsmäßige<br />
Erklärung <strong>ein</strong>zureichen, die sämtliche Angaben enthält, die zur Berechnung der MwSt<br />
und etwaiger Abzüge in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen<br />
im Vormonat erforderlich sind. Für Zwecke der Kontrolle durch die Steuerverwaltung<br />
sind der Gesamtbetrag der betreffenden Umsätze, der Gesamtbetrag der von der MwSt<br />
befreiten oder nicht erfassten Umsätze und der Gesamtbetrag der Umsätze anzugeben,<br />
für die Abzüge vorgenommen werden. Zum gleichen Datum ist die für den Vormonat<br />
geschuldete MwSt an den luxemburgischen Fiskus zu entrichten.<br />
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