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Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek

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Da die Rechnung <strong>ein</strong> wesentlicher Bestandteil der Buchführung ist, sollte diese in <strong>ein</strong>er<br />

der Verwaltung zugänglichen Sprache abgefasst s<strong>ein</strong>. Bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Umsätzen ist dieser Auflage Genüge getan, wenn die Rechnung in <strong>ein</strong>er der beiden in<br />

Luxemburg gängigen Amtssprachen der Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaft, d. h. in Französisch<br />

oder Deutsch, abgefasst ist.<br />

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an andere Steuerpflichtige für<br />

<strong>ein</strong>en Rechnungsbetrag von höchstens 50 EUR muss die Rechnung mindestens folgende<br />

Angaben enthalten:<br />

(a) Name und Anschrift des Lieferanten bzw. Dienstleisters;<br />

(b) Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. Art<br />

und Umfang der erbrachten Dienstleistung;<br />

(c) Preis <strong>ein</strong>schließlich MwSt;<br />

(d) MwSt-Satz.<br />

Nach den luxemburgischen MwSt-Vorschriften ist bei Verkäufen an<br />

Nichtsteuerpflichtige die Ausstellung <strong>ein</strong>er Rechnung nicht obligatorisch.<br />

MWST-ERKLÄRUNG<br />

21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Jeder Steuerpflichtige, der als Selbständiger gewöhnlich im Rahmen <strong>ein</strong>er<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit - unabhängig von ihrer Art, ihrem Zweck, ihrem Ergebnis und<br />

ihrem Ort - Umsätze bewirkt, muss<br />

– die geschuldete Steuer regelmäßig erklären und entrichten;<br />

– für jedes Kalenderjahr <strong>ein</strong>e jährliche MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen;<br />

– ordnungsgemäß Buch führen.<br />

22. In welchen zeitlichen Abständen sind die MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und<br />

die betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Tag <strong>ein</strong>es jeden Monats bei der<br />

Steuerverwaltung auf dem dafür vorgesehenen Formular <strong>ein</strong>e vorschriftsmäßige<br />

Erklärung <strong>ein</strong>zureichen, die sämtliche Angaben enthält, die zur Berechnung der MwSt<br />

und etwaiger Abzüge in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen<br />

im Vormonat erforderlich sind. Für Zwecke der Kontrolle durch die Steuerverwaltung<br />

sind der Gesamtbetrag der betreffenden Umsätze, der Gesamtbetrag der von der MwSt<br />

befreiten oder nicht erfassten Umsätze und der Gesamtbetrag der Umsätze anzugeben,<br />

für die Abzüge vorgenommen werden. Zum gleichen Datum ist die für den Vormonat<br />

geschuldete MwSt an den luxemburgischen Fiskus zu entrichten.<br />

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