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Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek

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- Die versandten und erhaltenen Daten müssen identisch und auf Papier reproduzierbar<br />

s<strong>ein</strong>.<br />

- Die Unternehmen müssen <strong>ein</strong> elektronisches Übertragungssystem verwenden, das den<br />

Normen entspricht, die der Haushaltsminister festgelegt hat (Artikel 41 septies in Anhang<br />

IV zum CGI). Die Verfahren für <strong>ein</strong>e solche elektronische Rechnungstellung sind in<br />

Artikel 41 octies in Anhang IV CGI beschrieben.<br />

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />

Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />

<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Ausländische Unternehmen sind, unabhängig davon, ob sie <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Steuervertreter<br />

verfügen und in der Gem<strong>ein</strong>schaft niedergelassen sind oder nicht, von der Pflicht befreit,<br />

die MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>zureichen und die MwSt auf<br />

elektronischem Wege zu entrichten. Falls diese Unternehmen jedoch die elektronischen<br />

Verfahren, die den französischen Unternehmen zur Verfügung stehen, nutzen möchten,<br />

können sie dies <strong>über</strong> ihren Steuervertreter oder ihren Bevollmächtigten tun. <strong>Wo</strong>llen sie<br />

die MwSt auf elektronischem Wege entrichten, müssen sie allerdings <strong>über</strong> <strong>ein</strong> Bankkonto<br />

in <strong>ein</strong>em Geldinstitut in Frankreich verfügen.<br />

Die Unternehmen, die auf elektronischem Wege die Erklärung <strong>ein</strong>reichen und die Steuer<br />

entrichten möchten, können zwischen zwei Verfahren wählen:<br />

- dem elektronischen Austausch von Vordrucken <strong>über</strong> das Internet (EFI);<br />

- dem elektronischen Datenaustausch (EDI) ;<br />

Es <strong>kann</strong> nur <strong>ein</strong>es der beiden Verfahren gewählt werden.<br />

Der elektronische Austausch von Vordrucken <strong>kann</strong> <strong>über</strong> das Internet abgewickelt<br />

werden, und zwar von der Steuerwebsite des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und<br />

Industrie www.impots.gouv.fr <strong>über</strong> 'e-services' und 'téléTVA'.<br />

Dieses Verfahren eignet <strong>sich</strong> besonders für die Übermittelung <strong>ein</strong>er <strong>ein</strong>zelnen Erklärung.<br />

Das elektronische Formular <strong>kann</strong> online ausgefüllt werden, und es gibt auch <strong>ein</strong>e Online-<br />

Hilfefunktion.<br />

Die Sicherheit des Datenaustauschs ist durch <strong>ein</strong>e elektronische Signatur gewährleistet.<br />

Das EDI-Verfahren ist eher für jene geeignet, die, wie z. B. Buchhaltungsbüros, <strong>ein</strong>e<br />

Vielzahl von Erklärungen <strong>ein</strong>reichen.<br />

Voraussetzung ist die technische Vermittlung <strong>ein</strong>es von der Generaldirektion Steuern<br />

aner<strong>kann</strong>ten EDI-Partners.<br />

Das Lastenheft <strong>kann</strong> von der Website www.edificas.org , die <strong>über</strong> die Steuerwebsite des<br />

Finanzministeriums zugänglich ist, heruntergeladen werden.<br />

Unabhängig vom gewählten Verfahren müssen <strong>sich</strong> die Steuerschuldner bei der für sie<br />

zuständigen Finanzkasse registrieren lassen. Diese Registrierung erfolgt durch<br />

Einreichung <strong>ein</strong>es Anmeldeformulars, dass erhältlich ist:<br />

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