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Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek

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entsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldner<br />

werden. Er benötigt dazu <strong>ein</strong>en in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von der<br />

regionalen Steuerbehörde zugelassen worden s<strong>ein</strong> muss. Natürliche Personen werden von<br />

der regionalen Steuerbehörde nur in Ausnahmefällen zugelassen.<br />

Dem Gründungsformular sollte der Handelsregisterauszug <strong>über</strong> den Steuervertreter<br />

beigefügt werden. Daraus müssen die Geschäftstätigkeit des Vertreters und die Namen<br />

der für den Vertreter Zeichnungsberechtigten hervorgehen.<br />

Gehört Buchführung nicht zur Geschäftstätigkeit des Steuervertreters, sollte <strong>ein</strong> Beleg<br />

dafür beigelegt werden, dass der Vertreter die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um s<strong>ein</strong>e<br />

Pflichten als Vertreter gemäß dem finnischen MwSt-Gesetz wahrzunehmen.<br />

Hat der ausländische <strong>Unternehmer</strong> das Registrierungsformular selbst unterzeichnet, sollte<br />

<strong>ein</strong>e Erklärung des Steuervertreters beigefügt werden, in der er <strong>sich</strong> verpflichtet, die<br />

Vertretung zu <strong>über</strong>nehmen.<br />

17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Der Steuervertreter muss von der regionalen Steuerbehörde zugelassen werden. Er muss<br />

<strong>über</strong> ausreichende Kenntnisse und genügend Sachwissen verfügen, um die Aufgaben<br />

<strong>ein</strong>es Steuervertreters wahrnehmen zu können. In der Regel müssen Steuervertreter im<br />

Register des finnischen Patent- und Registrierungsamts <strong>ein</strong>getragen werden.<br />

Ein Steuervertreter ist dafür verantwortlich, dass die administrativen Pflichten, die <strong>sich</strong><br />

aus der Steuerschuld <strong>ein</strong>es Ausländers ergeben, erfüllt werden. Er muss imstande s<strong>ein</strong>,<br />

die Bücher selbst zu führen und damit verbundene Aufgaben selbst zu erledigen. Er ist<br />

verpflichtet, <strong>über</strong> die Geschäftstätigkeit des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s, die die<br />

Grundlage für die Ermittlung der Steuerschuld bilden, Buch zu führen und die<br />

Unterlagen nach Ende des jeweiligen Rechnungszeitraums mindestens fünf weitere Jahre<br />

aufzubewahren. Ausländische Steuerpflichtige tragen selbst die Verantwortung dafür,<br />

dass die erforderlichen Erklärungen <strong>ein</strong>gereicht werden. Diese Verpflichtung gilt<br />

entsprechend auch für die Vertreter <strong>ausländischer</strong> Steuerpflichtiger. Jedoch sind die<br />

Steuervertreter nicht für die Entrichtung der Steuern, die ausländische Parteien schulden,<br />

verantwortlich.<br />

Ein Steuervertreter muss außerdem Beamten der regionalen Steuerbehörde und der<br />

nationalen Steuerverwaltung auf deren Ersuchen Ein<strong>sich</strong>t in die Bücher gewähren.<br />

18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Die regionale Steuerbehörde <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft verlangen. In der Praxis kommt<br />

dies jedoch nur selten vor.<br />

RECHNUNGEN<br />

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />

Laut Buchführungsgesetz muss jeder, der <strong>ein</strong>e gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit<br />

ausübt, Bücher führen, wobei <strong>sich</strong> jeder Eintrag auf <strong>ein</strong>en Beleg stützen muss.<br />

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