Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek
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ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind dabei zu beachten?<br />
Seit dem 1. Januar 2002 ist <strong>ein</strong>e elektronische Abrechnung zulässig. Sie muss neben den<br />
geforderten Angaben (siehe Frage 19) <strong>ein</strong>e qualifizierte elektronische Signatur mit<br />
Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes enthalten. Sofern alle<br />
Voraussetzungen erfüllt sind, ist die elektronische Abrechnung <strong>ein</strong>er Rechnung<br />
gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass unter den weiteren Voraussetzungen der<br />
Vorsteuerabzug aus elektronischen Abrechnungen grundsätzlich möglich ist.<br />
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />
Wenn ja, wie, und unter Einsatz welcher Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e<br />
entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Sowohl Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch Umsatzsteuererklärungen für das<br />
Kalenderjahr können auf elektronischem Wege abgegeben werden.<br />
Grundlage für die elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist die<br />
Steueranmeldungs-Daten<strong>über</strong>mittlungs-Verordnung (StADÜV). Danach können<br />
Steueranmeldungen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Magnetband-<br />
Kassetten) oder <strong>über</strong> Datenfern<strong>über</strong>tragung (durch <strong>ein</strong> genormte FTP-Übertragung)<br />
<strong>über</strong>mittelt werden. Die Teilnahme des <strong>Unternehmer</strong>s an diesem Verfahren ist von der<br />
Erfüllung der folgenden Voraussetzungen abhängig:<br />
• Das jeweils <strong>ein</strong>gesetzte Datenverarbeitungsprogramm muss von der zuständigen Stelle<br />
genehmigt worden s<strong>ein</strong>,<br />
• dem Datenlieferer muss <strong>ein</strong>e Zulassung erteilt worden s<strong>ein</strong>,<br />
• der <strong>Unternehmer</strong> muss die Teilnahme erklärt haben.<br />
Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen und sofern alle Daten der Steueranmeldung<br />
mängelfrei <strong>über</strong>mittelt worden sind, steht die Übermittlung von Daten der Abgabe <strong>ein</strong>er<br />
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich. Der Zugang der<br />
<strong>über</strong>mittelten Daten bei der annehmenden Stelle hat hin<strong>sich</strong>tlich der Abgabefristen die<br />
gleiche Wirkung wie der Zugang der Steueranmeldung auf Papier beim Finanzamt.<br />
Die Genehmigung und die Zulassung sind gesondert bei dem zuständigen Finanzamt<br />
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Sie werden durch schriftlichen<br />
Verwaltungsakt erteilt oder abgelehnt. Die Teilnahmeerklärung hat der <strong>Unternehmer</strong><br />
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für ihn zuständigen Finanzamt<br />
abzugeben.<br />
Nimmt <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> am Daten<strong>über</strong>mittlungsverfahren nach der StADÜV teil, bleibt<br />
es zulässig, <strong>ein</strong>zelne Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck<br />
abzugeben. Auch <strong>ein</strong>e berichtigte Steueranmeldung <strong>kann</strong> entweder durch<br />
Datenfern<strong>über</strong>tragung oder auf Datenträger <strong>über</strong>mittelt oder nach amtlich<br />
vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden.<br />
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