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Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek

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landwirtschaftliche Tätigkeit oder <strong>ein</strong>en freien Beruf ausübt, ist verpflichtet, bei<br />

Verkäufen an <strong>ein</strong>en anderen <strong>Unternehmer</strong> Rechnungen zu erstellen und aufzubewahren.<br />

Die vorgenannten Verpflichtungen gelten auch für Firmenkonsortien, für den Staat, alle<br />

anderen juristischen Personen mit Ausnahme von Personengesellschaften, Ausschüsse<br />

und Personenver<strong>ein</strong>igungen ohne Gewinnerzielungsab<strong>sich</strong>t, ausländische Missionen und<br />

internationale Organisationen.<br />

In welchen Fällen?<br />

In folgenden Fällen muss <strong>ein</strong>e Rechnung erstellt werden:<br />

(1) beim Verkauf von Gegenständen für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter<br />

oder für die Abtretung von Einfuhrrechten und für die Erbringung von<br />

Dienstleistungen zwischen <strong>Unternehmer</strong>n;<br />

(2) wenn der <strong>Unternehmer</strong> Subventionen, Finanzhilfen, Entschädigungen,<br />

Erstattungen von indirekten Steuern, Zöllen und Zinsen sowie Beiträge und<br />

sonstige Einkünfte ver<strong>ein</strong>nahmt und Gutschriften erhält, sofern dies schriftlich<br />

bestätigt wird;<br />

(3) beim Verkauf von Gegenständen Dritter durch <strong>ein</strong>en Vertreter sowie bei<br />

Leistungen im Rahmen <strong>ein</strong>es Werkvertrages;<br />

(4) bei Abzügen und Gutschriften, wenn diese in k<strong>ein</strong>er anderen Rechnung<br />

aufsch<strong>ein</strong>en;<br />

(5) in Ausnahmefällen durch den Käufer, wenn<br />

– der zur Rechnungstellung verpflichtete Verkäufer die Rechnung verweigert;<br />

– der Verkäufer Landwirt ist, der der MwSt-Sonderregelung unterliegt und daher<br />

nicht zur Ausstellung <strong>ein</strong>er Rechnung verpflichtet ist.<br />

Innerhalb welcher Frist ist die Rechnung nach dem Verkauf von Gegenständen<br />

oder nach der Erbringung von Dienstleistungen auszustellen?<br />

In zwei Fällen ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung vorgeschrieben:<br />

(1) Bei der Lieferung von Gegenständen wird die Rechnung zum Zeitpunkt der<br />

Lieferung bzw. der Absendung der Gegenstände an den Abnehmer ausgestellt.<br />

Die Rechnung <strong>kann</strong> bis zu <strong>ein</strong>en Monat später ausgestellt werden, jedoch stets<br />

innerhalb des betreffenden Steuerjahres, sofern für die Beförderung <strong>ein</strong>e<br />

Versandbesch<strong>ein</strong>igung ausgestellt wurde.<br />

(2) Bei der Erbringung von Dienstleistungen wird die Rechnung bei Beendigung der<br />

Dienstleistung ausgestellt.<br />

Es gibt folgende Sonderfälle:<br />

(a) bei <strong>ein</strong>er Erbringung <strong>ein</strong>er Dienstleistung von langer Dauer wird die<br />

Rechnung <strong>über</strong> den jeweils erbrachten Teil der Dienstleistung ausgestellt,<br />

wenn das betreffende Entgelt gezahlt wird;<br />

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