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Stadtbote Wiehe, Freitag, 17. August 2012 iehe ... - Stadt Wiehe

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(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung<br />

nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung<br />

beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung<br />

beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.<br />

§13<br />

Gemeinsame Hauptversammlung<br />

(1) Unter Vorsitz des <strong>Stadt</strong>brandmeisters findet alle fünf Jahre eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> statt. Bei dieser Versammlung hat der <strong>Stadt</strong>brandmeister einen Bericht über die abgelaufenen fünf Jahre zu erstatten.<br />

(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom <strong>Stadt</strong>brandmeister einberufen. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens<br />

ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von<br />

zwei Wochen durchzuführen.<br />

(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister<br />

mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.<br />

(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Hauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen. Die Versammlung ist<br />

beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine<br />

zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der<br />

Einsatzbeteiligungen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.<br />

Die gemeinsame Hauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen<br />

soll.<br />

§ 14<br />

Wahl des <strong>Stadt</strong>brandmeisters, des stellvertretenden <strong>Stadt</strong>brandmeisters, des Wehrführers und des stellvertretenden Wehrführers<br />

(1) Die nach § 15 Abs.2 ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die<br />

jeweilige Versammlung bestimmt.<br />

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen.<br />

Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.<br />

(3) Der <strong>Stadt</strong>brandmeister und sein Stellvertreter werden in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung nach § 13 einzeln nach<br />

Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />

(4) Der Wehrführer und sein Stellvertreter werden in der Jahreshauptversammlung nach § 12 einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />

(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei Einzelwahlen kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten<br />

mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.<br />

(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Wehrführers und dem stellvertretenden<br />

Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Bestellung im <strong>Stadt</strong>rat zu übergeben.<br />

§ 15<br />

Feuerwehrvereine<br />

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Näheres<br />

regelt die Vereinssatzung.<br />

§ 16<br />

Gleichstellungsklausel<br />

Die Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.2008 außer Kraft.<br />

<strong>W<strong>iehe</strong></strong>, 07.08.<strong>2012</strong> Dittmer, Bürgermeisterin<br />

Beschluss-Nr.: 79-21/<strong>2012</strong><br />

Beschluss-Datum: 25.06.<strong>2012</strong><br />

Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde am: 04.07.<strong>2012</strong><br />

Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde am: 24.07.<strong>2012</strong><br />

Eingang in der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> am: 26.07.<strong>2012</strong><br />

Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> und der Gemeinde Donndorf „<strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ am: <strong>17.</strong>08.<strong>2012</strong><br />

Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Rechtsfolgen<br />

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung<br />

(ThürKO) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO die<br />

Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter<br />

Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die<br />

Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine<br />

Verletzung in diesem Sinne geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend<br />

machen.

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