Stadtbote Wiehe, Freitag, 17. August 2012 iehe ... - Stadt Wiehe
Stadtbote Wiehe, Freitag, 17. August 2012 iehe ... - Stadt Wiehe
Stadtbote Wiehe, Freitag, 17. August 2012 iehe ... - Stadt Wiehe
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<strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong>, <strong>W<strong>iehe</strong></strong>, <strong>W<strong>iehe</strong></strong>, <strong>W<strong>iehe</strong></strong>, <strong>W<strong>iehe</strong></strong>, <strong>Freitag</strong>, <strong>Freitag</strong>, <strong>Freitag</strong>, <strong>Freitag</strong>, <strong>Freitag</strong>, <strong>17.</strong> <strong>17.</strong> <strong>17.</strong> <strong>17.</strong> <strong>17.</strong> <strong>August</strong> <strong>August</strong> <strong>August</strong> <strong>August</strong> <strong>August</strong> <strong>2012</strong> <strong>2012</strong> <strong>2012</strong> <strong>2012</strong> <strong>2012</strong><br />
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig,<br />
wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung<br />
nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung<br />
beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung<br />
beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.<br />
§13<br />
Gemeinsame Hauptversammlung<br />
(1) Unter Vorsitz des <strong>Stadt</strong>brandmeisters findet alle fünf Jahre eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> statt. Bei dieser Versammlung hat der <strong>Stadt</strong>brandmeister einen Bericht über die abgelaufenen fünf Jahre zu erstatten.<br />
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom <strong>Stadt</strong>brandmeister einberufen. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens<br />
ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von<br />
zwei Wochen durchzuführen.<br />
(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister<br />
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.<br />
(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Hauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen. Die Versammlung ist<br />
beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine<br />
zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der<br />
Einsatzbeteiligungen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.<br />
Die gemeinsame Hauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen<br />
soll.<br />
§ 14<br />
Wahl des <strong>Stadt</strong>brandmeisters, des stellvertretenden <strong>Stadt</strong>brandmeisters, des Wehrführers und des stellvertretenden Wehrführers<br />
(1) Die nach § 15 Abs.2 ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die<br />
jeweilige Versammlung bestimmt.<br />
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen.<br />
Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.<br />
(3) Der <strong>Stadt</strong>brandmeister und sein Stellvertreter werden in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung nach § 13 einzeln nach<br />
Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />
(4) Der Wehrführer und sein Stellvertreter werden in der Jahreshauptversammlung nach § 12 einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt.<br />
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei Einzelwahlen kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten<br />
mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.<br />
(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Wehrführers und dem stellvertretenden<br />
Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Bestellung im <strong>Stadt</strong>rat zu übergeben.<br />
§ 15<br />
Feuerwehrvereine<br />
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Näheres<br />
regelt die Vereinssatzung.<br />
§ 16<br />
Gleichstellungsklausel<br />
Die Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.<br />
§ 17<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.2008 außer Kraft.<br />
<strong>W<strong>iehe</strong></strong>, 07.08.<strong>2012</strong> Dittmer, Bürgermeisterin<br />
Beschluss-Nr.: 79-21/<strong>2012</strong><br />
Beschluss-Datum: 25.06.<strong>2012</strong><br />
Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde am: 04.07.<strong>2012</strong><br />
Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde am: 24.07.<strong>2012</strong><br />
Eingang in der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> am: 26.07.<strong>2012</strong><br />
Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> und der Gemeinde Donndorf „<strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ am: <strong>17.</strong>08.<strong>2012</strong><br />
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Rechtsfolgen<br />
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO die<br />
Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter<br />
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die<br />
Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine<br />
Verletzung in diesem Sinne geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend<br />
machen.