Stadtbote Wiehe, Freitag, 17. August 2012 iehe ... - Stadt Wiehe
Stadtbote Wiehe, Freitag, 17. August 2012 iehe ... - Stadt Wiehe
Stadtbote Wiehe, Freitag, 17. August 2012 iehe ... - Stadt Wiehe
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<strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong>, <strong>W<strong>iehe</strong></strong>, <strong>W<strong>iehe</strong></strong>, <strong>W<strong>iehe</strong></strong>, <strong>W<strong>iehe</strong></strong>, <strong>Freitag</strong>, <strong>Freitag</strong>, <strong>Freitag</strong>, <strong>Freitag</strong>, <strong>Freitag</strong>, <strong>17.</strong> <strong>17.</strong> <strong>17.</strong> <strong>17.</strong> <strong>17.</strong> <strong>August</strong> <strong>August</strong> <strong>August</strong> <strong>August</strong> <strong>August</strong> <strong>2012</strong> <strong>2012</strong> <strong>2012</strong> <strong>2012</strong> <strong>2012</strong><br />
Atemschutzgerät 60,00 Euro<br />
Motorkettensäge 24,00 Euro<br />
B-Druckschlauch 2,00 Euro<br />
C-Druckschlauch 2,00 Euro<br />
Beschluss-Nr.: 81-21/<strong>2012</strong><br />
Beschluss-Datum: 25.06.<strong>2012</strong><br />
Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde am: 04.07.<strong>2012</strong><br />
Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde am: 24.07.<strong>2012</strong><br />
Eingang in der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> am: 26.07.<strong>2012</strong><br />
Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> und der Gemeinde Donndorf „<strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ am: <strong>17.</strong>08.<strong>2012</strong><br />
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Rechtsfolgen<br />
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO die<br />
Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter<br />
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die<br />
Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine<br />
Verletzung in diesem Sinne geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend<br />
machen.<br />
Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen,<br />
die ständig zu besonderen Dienstleitungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong><br />
und ihrer Ortsteile Garnbach und Langenroda - Aufwandsentschädigung-Satzung der<br />
Freiwilligen Feuerwehren der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> und Ihrer Ortsteile Garnbach und Langenroda –<br />
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der<br />
Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.04.2009 (GVBl. S. 345), und des § 2 der<br />
Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 21.12.1993 (GVBl. 1994 Seite 33), zuletzt geändert durch<br />
die Thüringer Verordnung zur Umstellung von Geldbeträgen von Deutsche Mark in Euro in Rechtsverordnungen aus dem Bereich<br />
des Innenministeriums vom 11.12.2001 (GVBl. S. 92) hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> am 25.06.<strong>2012</strong> nachstehende Satzung mit<br />
Beschluss- Nr. 80- 21/ <strong>2012</strong> beschlossen:<br />
§ 1<br />
Grundsatz<br />
(1) Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen<br />
und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten.<br />
(2) Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird. Sie ruht, wenn ein Feuerwehrangehöriger<br />
ununterbrochen länger als 3 Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt.<br />
§ 2<br />
Form der Aufwandsentschädigung<br />
Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Zahlung der Aufwandsentschädigung<br />
(1) Der Pauschbetrag der Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt.<br />
(2) Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung in der zweiten Hälfte des Monats, so wird für diesen Monat nur der halbe<br />
Betrag gezahlt.<br />
(3) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe eines Monats ist die Aufwandsentschädigung für diesen Monat zu belassen.<br />
§ 4<br />
Höhe der Aufwandsentschädigung<br />
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den<br />
<strong>Stadt</strong>brandmeister 40,00 Euro<br />
Wehrführer <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> 40,00 Euro<br />
Wehrführer OT Langenroda 30,00 Euro<br />
Wehrführer OT Garnbach 30,00 Euro<br />
(2) Nimmt der ständige Vertreter des <strong>Stadt</strong>brandmeisters oder des Wehrführers einen Teil der Aufgaben regelmäßig wahr, so erhält<br />
er eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für den<br />
stellv. <strong>Stadt</strong>brandmeister 15,00 Euro<br />
stellv. Wehrführer <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> 15,00 Euro<br />
stellv. Wehrführer OT Langenroda 15,00 Euro<br />
stellv. Wehrführer OT Garnbach 15,00 Euro<br />
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den<br />
1. Jugendfeuerwehrwart 25,00 Euro<br />
2. Jugendfeuerwehrwart 25,00 Euro