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Amtsblatt Nr. 04 vom 02.03.2012 - Verwaltungsgemeinschaft "An der ...

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<strong>An</strong> <strong>der</strong> Schmücke – 6– <strong>Nr</strong>. 4/2012<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

in <strong>der</strong> Gemeinde Heldrungen<br />

Gemarkung: Heldrungen<br />

Flur(en): 2, 3, 5, 6<br />

Flurstück(e): im Bereich <strong>der</strong> Landesstraße L2287<br />

(Ortsumgehung Heldrungen)<br />

werden wir ab April 2012<br />

die Liegenschaftsvermessung durchführen und voraussichtlich<br />

Ihr Grundstück betreten um dort Vermessungsarbeiten auszuführen.<br />

Wir bitten Sie, uns gemäß § 24 (1) des Thüringer Vermessungsund<br />

Geoinformationsgesetzes <strong>vom</strong> 16. Dezember 2008 (GVBl.<br />

S. 574) den Zutritt zu Ihrem Grundstück während <strong>der</strong> Vermessungsarbeiten<br />

zu gewähren.<br />

Wir danken für Ihre Unterstützung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

Steffen Kramer<br />

Sachbearbeiter<br />

Gemeinde Oberheldrungen<br />

Erlass von Satzungen<br />

Die <strong>vom</strong> Gemein<strong>der</strong>at Oberheldrungen am 16.01.2012 beschlossene<br />

Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für<br />

öffentliche Verkehrsanlagen <strong>der</strong> Gemeinde Oberheldrungen<br />

(Straßenausbaubeitragssatzung) ist mit Beschluss-<strong>Nr</strong>.:<br />

2012/0001 zur rechtsaufsichtlichen <strong>An</strong>zeige vorgelegt worden.<br />

Eingangsbestätigung<br />

Die o. g. Satzung ist am 30.01.2012 eingegangen.<br />

Nach §§ 19 ff ThürKO i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG darf die<br />

Satzung nach Ablauf eines Monats bekannt gemacht werden.<br />

Eine vorherige Bekanntmachung wird zugelassen (§ 21 Abs. 3<br />

ThürKO i.V.m § 2 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG). Die Satzung kann ab<br />

sofort bekannt gemacht werden.<br />

Es wird gebeten, die Satzung mit Datum, Unterschrift und Siegel<br />

zu versehen und eine Ausfertigung hier vorzulegen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

Friedrich<br />

Amtsleiterin Kommunalaufsicht - Siegel -<br />

Landratsamt Kyffhäuserkreis<br />

Son<strong>der</strong>shausen, 09.02.2012<br />

Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge<br />

für öffentliche Verkehrsanlagen <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Oberheldrungen (Straßenausbaubeitragssatzung)<br />

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO) <strong>vom</strong> 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Neubekanntmachung <strong>vom</strong> 28. Januar 2003 (GVBl. S<br />

41) und <strong>der</strong> §§ 2 und 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) <strong>vom</strong> 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), letzte<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>vom</strong> 29. März 2011 (GVBl. S. 61), hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />

<strong>der</strong> Gemeinde Oberheldrungen in seiner Sitzung am<br />

16.01.2012 folgende Satzung beschlossen:<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

§ 1 Erhebung des Beitrages<br />

§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands<br />

§ 4 <strong>An</strong>teil <strong>der</strong> Gemeinde und <strong>der</strong> Beitragspflichtigen am Aufwand<br />

§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

§ 6 Abschnittsbildung, Erschließungseinheit und Abrechnungsgebiet<br />

§ 7 Kostenspaltung<br />

§ 8 Vorauszahlungen und Ablösung<br />

§ 9 Beitragspflichtige<br />

§ 10 Fälligkeit<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

§ 1<br />

Erhebung des Beitrages<br />

(1) Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung,<br />

<strong>An</strong>schaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von<br />

öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen)<br />

und als Gegenleistung für die dadurch den erschlossenen<br />

Grundstücken erwachsenden beson<strong>der</strong>en Vorteile erhebt die<br />

Gemeinde Oberheldrungen von den Beitragspflichtigen nach §<br />

9, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge<br />

nach dem Baugesetzbuch zu erheben<br />

sind.<br />

(2) Zu den Erschließungsanlagen im Sinne des Absatzes 1 gehören<br />

auch die aus tatsächlichen o<strong>der</strong> rechtlichen Gründen mit<br />

Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege, selbständigen<br />

Grünanlagen und Kin<strong>der</strong>spielplätze, sofern diese <strong>An</strong>lagen in <strong>der</strong><br />

Baulast <strong>der</strong> Gemeinde Oberheldrungen stehen. Für Wirtschaftswege<br />

und <strong>An</strong>lagen, die dem Schutz von Baugebieten gegen<br />

schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(BlmSchG) dienen (Immissionsschutzanlagen),<br />

können Beiträge nur aufgrund einer beson<strong>der</strong>en Satzung<br />

erhoben werden.<br />

§ 2<br />

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />

(1) Beitragsfähig ist insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Aufwand für<br />

1. den Erwerb und die Freilegung <strong>der</strong> für die Herstellung, <strong>An</strong>schaffung,<br />

Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung <strong>der</strong><br />

Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen (einschließlich<br />

<strong>der</strong> Nebenkosten),<br />

2. den Wert <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Gemeinde Oberheldrungen aus ihrem<br />

Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Bereitstellung<br />

(zuzüglich <strong>der</strong> Nebenkosten),<br />

3. die Herstellung, <strong>An</strong>schaffung, Erweiterung, Verbesserung<br />

und Erneuerung <strong>der</strong> Fahrbahn<br />

4. die Herstellung, <strong>An</strong>schaffung, Erweiterung, Verbesserung<br />

und Erneuerung von<br />

a) Rinnen und Bordsteinen,<br />

b) Radwegen,<br />

c) Gehwegen,<br />

d) Beleuchtungseinrichtungen,<br />

e) Oberflächenentwässerung<br />

f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,<br />

g) Parkflächen,<br />

h) unselbständigen Grünanlagen.<br />

(2) Die Fahrbahnen <strong>der</strong> Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landesund<br />

Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter<br />

sind als die anschließenden freien Strecken.<br />

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten<br />

1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung <strong>der</strong> in § 1<br />

genannten Erschließungsanlagen,<br />

2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den<br />

Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen),<br />

ferner Brücken, Tunnels und Unterführungen<br />

mit den dazugehörigen Rampen.<br />

§ 3<br />

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands<br />

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen<br />

ermittelt.<br />

§ 4<br />

<strong>An</strong>teil <strong>der</strong> Gemeinde und <strong>der</strong> Beitragspflichtigen<br />

am Aufwand<br />

(1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, <strong>der</strong><br />

a) auf die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Erschließungsanlagen durch<br />

die Allgemeinheit entfällt,<br />

b) bei <strong>der</strong> Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen<br />

Grundstücke entfällt.<br />

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu<br />

tragen.<br />

(2) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren<br />

Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung<br />

verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-,<br />

Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren<br />

Breiten <strong>der</strong> Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie<br />

Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.<br />

(3) Der <strong>An</strong>teil <strong>der</strong> Beitragspflichtigen am Aufwand nach Absatz<br />

1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten <strong>der</strong> Erschließungsanlagen<br />

werden wie folgt festgesetzt:

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