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Protokoll 6. Nov. 2012 - Waldachtal

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Gemeinde <strong>Waldachtal</strong> GÖ121304<br />

Landkreis Freudenstadt Seite 10<br />

- 4 -<br />

Das zur Überplanung vorgesehene Flst. Nr. 298 der Gemarkung Cresbach ist im Flächennutzungsplan<br />

als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan<br />

noch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.<br />

Die Eingriffs-Ausgleichsproblematik wurde im Umweltbereicht einwandfrei abgehandelt. Bei vollständiger<br />

Umsetzung der dort vorgesehenen Maßnahmen zur Minimierung und zum Ausgleich kann der<br />

Eingriff in Natur und Landschaft zu 91% kompensiert werden. Verstöße gegen artenschutzrechtliche<br />

Vorschriften sind nicht zu erwarten. Der Planung wird daher zugestimmt.<br />

Stellungnahme der Verwaltung / des Planers<br />

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.<br />

Beschlussvorschlag<br />

nicht erforderlich<br />

Nr. 2.3 Landratsamt Freudenstadt - Stellungnahme vom 29.08.<strong>2012</strong><br />

III. Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde<br />

zu Grundwasser- und Bodenschutz :<br />

Zum Ausgleich der verloren gehenden Bodenfunktionen ist der humose Oberboden getrennt abzutragen<br />

und zu lagern. Dieser humose Oberboden sollte dann zur Verbesserung der Bodenwerte auf anderen<br />

landwirtschaftlichen Nutzflächen verwendet werden.<br />

zu Kommunale Abwasserbeseitigung:<br />

Die ordnungsgemäße Entwässerung des Plangebietes ist in einer Entwässerungsplanung nachzuweisen!<br />

Bevor der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt, muss das erforderliche wasserrechtliche Verfahren<br />

abgeschlossen sein.<br />

Die Ausführungen in den planungsrechtlichen Festsetzungen, Ziffer II.7, die „Dachflächen der Feldscheunen<br />

ohne Dachrinnen“ herzustellen und das Niederschlagswasser breitflächig über die belebte<br />

Bodenzone zur Versickerung zu bringen, genügen nicht.<br />

Dies gilt auch für Absatz 2. Ohne den Nachweis der Sickerfähigkeit des Bodens ist die schadlose Beseitigung<br />

nicht gegeben.<br />

Stellungnahme der Verwaltung / des Planers<br />

Grundwasser- und Bodenschutz :<br />

Der Anregung wird gefolgt, es ist ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen.<br />

Kommunale Abwasserbeseitigung:<br />

Der Anregung wird gefolgt. Es wurde ein Versickerungsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses liegt<br />

inzwischen vor und wurde auch der Fachbehörde vorgelegt. In Abstimmung mit der Fachbehörde wird<br />

folgende Formulierung unter Ziffer II.7 in die planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen:<br />

"Das auf den einzelnen Parzellen anfallende Oberflächenwasser muss entsprechend der Verordnung<br />

des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser<br />

auf dem Grundstück versickert werden. Die Versickerungsanlage hat entsprechend dem Arbeitsblatt<br />

ATV-DVWK-A 138 zu erfolgen. Der Dimensionierung ist eine Niederschlagshäufigkeit von 5 Jahren<br />

zugrunde zu legen. Die Versickerungsleistung des Bodens kann beigefügtem Gutachten entnommen<br />

werden. Ohne detaillierte Berechnung der Versickerungsmulde muss deren Grundfläche mindestens<br />

15 % der angeschlossenen, nicht reduzierten, Fläche betragen. …

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