Protokoll 6. Nov. 2012 - Waldachtal
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Gemeinde <strong>Waldachtal</strong> GÖ121304<br />
Landkreis Freudenstadt Seite 10<br />
- 4 -<br />
Das zur Überplanung vorgesehene Flst. Nr. 298 der Gemarkung Cresbach ist im Flächennutzungsplan<br />
als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan<br />
noch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.<br />
Die Eingriffs-Ausgleichsproblematik wurde im Umweltbereicht einwandfrei abgehandelt. Bei vollständiger<br />
Umsetzung der dort vorgesehenen Maßnahmen zur Minimierung und zum Ausgleich kann der<br />
Eingriff in Natur und Landschaft zu 91% kompensiert werden. Verstöße gegen artenschutzrechtliche<br />
Vorschriften sind nicht zu erwarten. Der Planung wird daher zugestimmt.<br />
Stellungnahme der Verwaltung / des Planers<br />
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.<br />
Beschlussvorschlag<br />
nicht erforderlich<br />
Nr. 2.3 Landratsamt Freudenstadt - Stellungnahme vom 29.08.<strong>2012</strong><br />
III. Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde<br />
zu Grundwasser- und Bodenschutz :<br />
Zum Ausgleich der verloren gehenden Bodenfunktionen ist der humose Oberboden getrennt abzutragen<br />
und zu lagern. Dieser humose Oberboden sollte dann zur Verbesserung der Bodenwerte auf anderen<br />
landwirtschaftlichen Nutzflächen verwendet werden.<br />
zu Kommunale Abwasserbeseitigung:<br />
Die ordnungsgemäße Entwässerung des Plangebietes ist in einer Entwässerungsplanung nachzuweisen!<br />
Bevor der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt, muss das erforderliche wasserrechtliche Verfahren<br />
abgeschlossen sein.<br />
Die Ausführungen in den planungsrechtlichen Festsetzungen, Ziffer II.7, die „Dachflächen der Feldscheunen<br />
ohne Dachrinnen“ herzustellen und das Niederschlagswasser breitflächig über die belebte<br />
Bodenzone zur Versickerung zu bringen, genügen nicht.<br />
Dies gilt auch für Absatz 2. Ohne den Nachweis der Sickerfähigkeit des Bodens ist die schadlose Beseitigung<br />
nicht gegeben.<br />
Stellungnahme der Verwaltung / des Planers<br />
Grundwasser- und Bodenschutz :<br />
Der Anregung wird gefolgt, es ist ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen.<br />
Kommunale Abwasserbeseitigung:<br />
Der Anregung wird gefolgt. Es wurde ein Versickerungsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses liegt<br />
inzwischen vor und wurde auch der Fachbehörde vorgelegt. In Abstimmung mit der Fachbehörde wird<br />
folgende Formulierung unter Ziffer II.7 in die planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen:<br />
"Das auf den einzelnen Parzellen anfallende Oberflächenwasser muss entsprechend der Verordnung<br />
des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser<br />
auf dem Grundstück versickert werden. Die Versickerungsanlage hat entsprechend dem Arbeitsblatt<br />
ATV-DVWK-A 138 zu erfolgen. Der Dimensionierung ist eine Niederschlagshäufigkeit von 5 Jahren<br />
zugrunde zu legen. Die Versickerungsleistung des Bodens kann beigefügtem Gutachten entnommen<br />
werden. Ohne detaillierte Berechnung der Versickerungsmulde muss deren Grundfläche mindestens<br />
15 % der angeschlossenen, nicht reduzierten, Fläche betragen. …