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Protokoll 6. Nov. 2012 - Waldachtal

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Gemeinde <strong>Waldachtal</strong> GÖ121304<br />

Landkreis Freudenstadt Seite 8<br />

- 2 -<br />

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:<br />

Dienststelle Anschreiben Antwort am Anregung<br />

Landratsamt Freudenstadt<br />

Höhere Verwaltungsbehörde,<br />

untere Naturschutzbehörde,<br />

untere Wasser-und Bodenschutzbehörde,<br />

Landwirtschaftsamt,<br />

Forstverwaltung,<br />

Vermessungsamt<br />

Alle am<br />

25.07.<strong>2012</strong><br />

(6 x)<br />

Alle vom<br />

29.08.<strong>2012</strong><br />

X<br />

X<br />

X<br />

Beschluss<br />

erf. BPL<br />

Kreisbrandmeister 25.07.<strong>2012</strong> 29.08.<strong>2012</strong> X X<br />

EnBW Regionalzentrum Schwarzwald-Neckar 25.07.<strong>2012</strong> 13.08.<strong>2012</strong><br />

NABU <strong>Waldachtal</strong> 25.07.<strong>2012</strong><br />

Baurechtsamt 25.07.<strong>2012</strong><br />

Auslegung in den Gemeinden<br />

Gemeinde <strong>Waldachtal</strong> 30.07.12 –<br />

30.08.12<br />

Nr. 1 EnBW Regional AG, Herrenberg<br />

Stellungnahme vom 13.08.<strong>2012</strong><br />

Über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes führen keine Leitungsanlagen unseres Unternehmens.<br />

Gegen den Bebauungsplan bestehen seitens der EnBW AG keine Einwendungen.<br />

Stellungnahme der Verwaltung / des Planers<br />

Kenntnisnahme<br />

Beschlussvorschlag<br />

nicht erforderlich<br />

Nr. 2.1 Landratsamt Freudenstadt - Stellungnahme vom 29.08.<strong>2012</strong><br />

I. Höhere Verwaltungsbehörde<br />

1. Aufgrund der Ausweisung als Feldscheunen-Gebiet mit Zulässigkeitsregelung für land- und<br />

forstwirtschaftliche Gebäude ist eine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, der diesen Bereich<br />

als landwirtschaftliche Fläche festlegt, gegeben.<br />

2. Unter Ziffer 2 der planungsrechtlichen Festsetzungen ist bestimmt, dass Eigentümer bzw. Nutzer<br />

der Schuppen im Außenbereich land- oder forstwirtschaftliche Fläche besitzen, pflegen oder<br />

bewirtschaften müssen. Im Hinblick auf eine größtmögliche Schonung der Landschaft muss<br />

auch bei Ausweisung eines Schuppengebietes ein tatsächlicher Bedarf für ein entsprechendes<br />

Lagergebäude gegeben sein. Es reicht daher unseres Erachtens nicht aus, dass ein Eigentümer<br />

oder Nutzer Flächen im Außenbereich „besitzt“. Wir regen daher an, diese Regelung so zu formulieren,<br />

dass die entsprechenden Eigentümer bzw. Nutzer Flächen besitzen und pflegen oder<br />

bewirtschaften müssen.<br />

…<br />

X<br />

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