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Betriebliches Eingliederungsmanagement in Klein- und ...

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Shafaei, Ramm, <strong>Betriebliches</strong> <strong>E<strong>in</strong>gliederungsmanagement</strong> <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>- <strong>und</strong><br />

Mittelbetrieben – arbeitsrechtliche Aspekte<br />

gilt. Die kündigungsrechtliche Folgenlosigkeit<br />

für Betriebe, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz<br />

unterfallen, hat aber<br />

ke<strong>in</strong>e Relevanz für die generelle Verpflichtung<br />

des Arbeitgebers zur Durchführung<br />

des BEM.<br />

Häufig ist die stufenweise Wiedere<strong>in</strong>gliederung<br />

des kranken Beschäftigten die<br />

Konsequenz e<strong>in</strong>es durchgeführten BEM. 5<br />

Die zentrale Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die stufenweise<br />

Wiedere<strong>in</strong>gliederung ist § 28 SGB IX.<br />

Die Vorschrift setzt das Bestehen e<strong>in</strong>er Arbeitsunfähigkeit<br />

voraus. 6 H<strong>in</strong>zukommen<br />

müssen der Verbleib e<strong>in</strong>es Restleistungsvermögens<br />

<strong>in</strong> Bezug auf die arbeitsvertragliche<br />

Verpflichtung sowie die Aussicht, durch<br />

Teilerfüllung des Arbeitsvertrages e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>gliederung<br />

<strong>in</strong> das Erwerbsleben zu bee<strong>in</strong>flussen.<br />

7<br />

Schließlich s<strong>in</strong>d die Besche<strong>in</strong>igung<br />

der Wiedere<strong>in</strong>gliederungsaussicht sowie e<strong>in</strong><br />

Plan für die Abstufung der Belastungen<br />

durch e<strong>in</strong>en Arzt erforderlich.<br />

Der Datenschutz entfaltet im Rahmen des<br />

BEM e<strong>in</strong>e besondere Brisanz. Aus Sicht des<br />

Arbeitnehmers ist problematisch, dass das<br />

BEM vor allem Anlass dazu geben kann, besonders<br />

sensible Daten im S<strong>in</strong>ne des § 3<br />

Abs. 9 BDSG (B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz) zu<br />

erheben, zu speichern <strong>und</strong> zu verarbeiten.<br />

H<strong>in</strong>zu kommt, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen<br />

des § 84 Abs. 2 SGB IX nicht<br />

selten die Frage der krankheitsbed<strong>in</strong>gten<br />

Kündigung im Raume steht. Über die re<strong>in</strong><br />

datenschutzrechtlichen Belange h<strong>in</strong>aus hat<br />

der Arbeitnehmer häufig e<strong>in</strong> Interesse daran,<br />

dass im Rahmen des BEM se<strong>in</strong> Arbeitgeber<br />

ke<strong>in</strong>e Informationen bekommt, die e<strong>in</strong>e Kündigung<br />

beschleunigen oder andere nachteili-<br />

8<br />

ge Entscheidungen fördern können. Der<br />

Arbeitgeber h<strong>in</strong>gegen hat häufig e<strong>in</strong> Interesse<br />

daran, alles zu erfahren, was die Leis-<br />

5<br />

Vgl. Welti (2010), o. S.<br />

6<br />

Vgl. Gagel (2010), S. 3 f.<br />

7<br />

Vgl. Gagel/Schian, (2006), S. 54 f.<br />

8<br />

Schian/Faber (2008), S. 2 ff.<br />

4<br />

Forum B – Nr. 11/2010<br />

tungsfähigkeit des Beschäftigten bee<strong>in</strong>flussen<br />

kann. Unmittelbar aus dem Wortlaut des<br />

§ 84 Abs. 2 SGB IX ergibt sich, dass die Erhebung<br />

von Daten zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit<br />

<strong>und</strong> deren Nutzung zum Zwecke<br />

der Festlegung des Zeitpunkts der Kontaktaufnahme<br />

mit dem ges<strong>und</strong>heitlich bee<strong>in</strong>trächtigten<br />

Arbeitnehmer <strong>und</strong> somit auch ohne<br />

E<strong>in</strong>willigung des Arbeitnehmers erlaubt<br />

ist. § 84 Abs. 2 SGB IX erlaubt zudem die<br />

Weitergabe der Information an den Betriebsrat<br />

bzw. die Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretung.<br />

Auf die strickte Zweckbestimmung der Datennutzung<br />

ist besonders zu achten. Bei Betrieben<br />

mit e<strong>in</strong>er Interessen- bzw. Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretung<br />

wird der Datenschutz<br />

von der Geheimhaltungspflicht der Adressaten<br />

(§ 79 BetrVG, § 96 Abs. 7 SGB IX) flankiert.<br />

Da das BEM e<strong>in</strong>e gesetzliche Konkretisierung<br />

der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers<br />

darstellt <strong>und</strong> der Arbeitgeber<br />

beim Unterlassen des BEM im Falle e<strong>in</strong>er<br />

beabsichtigten Kündigung prozessrechtliche<br />

Nachteile befürchten kann, hat er<br />

e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse im S<strong>in</strong>ne des<br />

§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG, die Erfüllung<br />

se<strong>in</strong>er Pflicht nachweisen zu können. 9 Es<br />

ist dem Arbeitgeber daher auch ohne E<strong>in</strong>willigung<br />

des Arbeitnehmers gestattet, die für<br />

den Nachweis der Pflichterfüllung erforderlichen<br />

Daten zu erheben <strong>und</strong> zu speichern.<br />

Literaturangaben<br />

• Faber, U. (2010). Mitbestimmung des<br />

Betriebsrats bei der Ausgestaltung des<br />

betrieblichen <strong>E<strong>in</strong>gliederungsmanagement</strong>.<br />

In: gute ARBEIT. Heft 4. S. 36–39<br />

• Gagel, A.; Schian, M. (2006). Stufenweise<br />

Wiedere<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong> das Erwerbsleben<br />

(§ 74 SGB V/§ 28 SGB IX)<br />

In: Beh<strong>in</strong>dertenrecht. Heft 2. S. 53–56<br />

• Gagel, A. (2010). Klarstellungen zur<br />

Stufenweisen Wiedere<strong>in</strong>gliederung (§ 28<br />

9 Schian/Faber (2008), S.1 ff.

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