Betriebliches Eingliederungsmanagement in Klein- und ...
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Shafaei, Ramm, <strong>Betriebliches</strong> <strong>E<strong>in</strong>gliederungsmanagement</strong> <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>- <strong>und</strong><br />
Mittelbetrieben – arbeitsrechtliche Aspekte<br />
gilt. Die kündigungsrechtliche Folgenlosigkeit<br />
für Betriebe, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz<br />
unterfallen, hat aber<br />
ke<strong>in</strong>e Relevanz für die generelle Verpflichtung<br />
des Arbeitgebers zur Durchführung<br />
des BEM.<br />
Häufig ist die stufenweise Wiedere<strong>in</strong>gliederung<br />
des kranken Beschäftigten die<br />
Konsequenz e<strong>in</strong>es durchgeführten BEM. 5<br />
Die zentrale Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die stufenweise<br />
Wiedere<strong>in</strong>gliederung ist § 28 SGB IX.<br />
Die Vorschrift setzt das Bestehen e<strong>in</strong>er Arbeitsunfähigkeit<br />
voraus. 6 H<strong>in</strong>zukommen<br />
müssen der Verbleib e<strong>in</strong>es Restleistungsvermögens<br />
<strong>in</strong> Bezug auf die arbeitsvertragliche<br />
Verpflichtung sowie die Aussicht, durch<br />
Teilerfüllung des Arbeitsvertrages e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>gliederung<br />
<strong>in</strong> das Erwerbsleben zu bee<strong>in</strong>flussen.<br />
7<br />
Schließlich s<strong>in</strong>d die Besche<strong>in</strong>igung<br />
der Wiedere<strong>in</strong>gliederungsaussicht sowie e<strong>in</strong><br />
Plan für die Abstufung der Belastungen<br />
durch e<strong>in</strong>en Arzt erforderlich.<br />
Der Datenschutz entfaltet im Rahmen des<br />
BEM e<strong>in</strong>e besondere Brisanz. Aus Sicht des<br />
Arbeitnehmers ist problematisch, dass das<br />
BEM vor allem Anlass dazu geben kann, besonders<br />
sensible Daten im S<strong>in</strong>ne des § 3<br />
Abs. 9 BDSG (B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz) zu<br />
erheben, zu speichern <strong>und</strong> zu verarbeiten.<br />
H<strong>in</strong>zu kommt, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen<br />
des § 84 Abs. 2 SGB IX nicht<br />
selten die Frage der krankheitsbed<strong>in</strong>gten<br />
Kündigung im Raume steht. Über die re<strong>in</strong><br />
datenschutzrechtlichen Belange h<strong>in</strong>aus hat<br />
der Arbeitnehmer häufig e<strong>in</strong> Interesse daran,<br />
dass im Rahmen des BEM se<strong>in</strong> Arbeitgeber<br />
ke<strong>in</strong>e Informationen bekommt, die e<strong>in</strong>e Kündigung<br />
beschleunigen oder andere nachteili-<br />
8<br />
ge Entscheidungen fördern können. Der<br />
Arbeitgeber h<strong>in</strong>gegen hat häufig e<strong>in</strong> Interesse<br />
daran, alles zu erfahren, was die Leis-<br />
5<br />
Vgl. Welti (2010), o. S.<br />
6<br />
Vgl. Gagel (2010), S. 3 f.<br />
7<br />
Vgl. Gagel/Schian, (2006), S. 54 f.<br />
8<br />
Schian/Faber (2008), S. 2 ff.<br />
4<br />
Forum B – Nr. 11/2010<br />
tungsfähigkeit des Beschäftigten bee<strong>in</strong>flussen<br />
kann. Unmittelbar aus dem Wortlaut des<br />
§ 84 Abs. 2 SGB IX ergibt sich, dass die Erhebung<br />
von Daten zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit<br />
<strong>und</strong> deren Nutzung zum Zwecke<br />
der Festlegung des Zeitpunkts der Kontaktaufnahme<br />
mit dem ges<strong>und</strong>heitlich bee<strong>in</strong>trächtigten<br />
Arbeitnehmer <strong>und</strong> somit auch ohne<br />
E<strong>in</strong>willigung des Arbeitnehmers erlaubt<br />
ist. § 84 Abs. 2 SGB IX erlaubt zudem die<br />
Weitergabe der Information an den Betriebsrat<br />
bzw. die Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretung.<br />
Auf die strickte Zweckbestimmung der Datennutzung<br />
ist besonders zu achten. Bei Betrieben<br />
mit e<strong>in</strong>er Interessen- bzw. Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretung<br />
wird der Datenschutz<br />
von der Geheimhaltungspflicht der Adressaten<br />
(§ 79 BetrVG, § 96 Abs. 7 SGB IX) flankiert.<br />
Da das BEM e<strong>in</strong>e gesetzliche Konkretisierung<br />
der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers<br />
darstellt <strong>und</strong> der Arbeitgeber<br />
beim Unterlassen des BEM im Falle e<strong>in</strong>er<br />
beabsichtigten Kündigung prozessrechtliche<br />
Nachteile befürchten kann, hat er<br />
e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse im S<strong>in</strong>ne des<br />
§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG, die Erfüllung<br />
se<strong>in</strong>er Pflicht nachweisen zu können. 9 Es<br />
ist dem Arbeitgeber daher auch ohne E<strong>in</strong>willigung<br />
des Arbeitnehmers gestattet, die für<br />
den Nachweis der Pflichterfüllung erforderlichen<br />
Daten zu erheben <strong>und</strong> zu speichern.<br />
Literaturangaben<br />
• Faber, U. (2010). Mitbestimmung des<br />
Betriebsrats bei der Ausgestaltung des<br />
betrieblichen <strong>E<strong>in</strong>gliederungsmanagement</strong>.<br />
In: gute ARBEIT. Heft 4. S. 36–39<br />
• Gagel, A.; Schian, M. (2006). Stufenweise<br />
Wiedere<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong> das Erwerbsleben<br />
(§ 74 SGB V/§ 28 SGB IX)<br />
In: Beh<strong>in</strong>dertenrecht. Heft 2. S. 53–56<br />
• Gagel, A. (2010). Klarstellungen zur<br />
Stufenweisen Wiedere<strong>in</strong>gliederung (§ 28<br />
9 Schian/Faber (2008), S.1 ff.