Betriebliches Eingliederungsmanagement in Klein- und ...
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Ramm, Welti, <strong>Betriebliches</strong> <strong>E<strong>in</strong>gliederungsmanagement</strong> <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>- <strong>und</strong> Mittelbetrieben<br />
– sozialrechtliche Aspekte<br />
Für das SGB IX ist <strong>in</strong>sgesamt typisch, dass<br />
sozialrechtliche <strong>und</strong> arbeitsrechtliche Regelungen<br />
systematisch mite<strong>in</strong>ander verknüpft<br />
s<strong>in</strong>d. In § 84 SGB IX f<strong>in</strong>den sich Regelungen<br />
für Rehabilitationsträger <strong>und</strong> arbeitsrechtliche<br />
Regelungen. § 84 SGB IX nimmt e<strong>in</strong>e<br />
zentrale Stellung als B<strong>in</strong>deglied zwischen<br />
Arbeits- <strong>und</strong> Sozialrecht e<strong>in</strong>.<br />
In § 84 Abs. 2 S. 4 SGB IX ist geregelt, dass<br />
vom Arbeitgeber die örtlichen geme<strong>in</strong>samen<br />
Servicestellen h<strong>in</strong>zugezogen werden.<br />
Der Arbeitgeber muss prüfen, ob <strong>und</strong> wie<br />
Leistungen zur Teilhabe der Rehabilitationsträger<br />
oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben<br />
des Integrationsamtes das BEM unterstützen<br />
können. Fällt die Prüfung positiv aus,<br />
hat er den Kontakt herzustellen. Diese Prüfung<br />
ist Teil der Verpflichtung zum betrieblichen<br />
<strong>E<strong>in</strong>gliederungsmanagement</strong> <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e<br />
der wenigen Konkretisierungen des BEM im<br />
Gesetz selbst.<br />
Die zentrale Funktion der geme<strong>in</strong>samen<br />
Servicestellen im Konzept des BEM bezieht<br />
sich darauf, e<strong>in</strong>en umfassenden Zugang<br />
zu allen Leistungen der Rehabilitationsträger<br />
<strong>und</strong> Integrationsämter herzustellen,<br />
<strong>in</strong>dem sie beraten <strong>und</strong> <strong>in</strong>formieren, bei<br />
der Bedarfsfeststellung <strong>und</strong> Antragstellung<br />
helfen <strong>und</strong> Entscheidungen sowie Verwaltungshandeln<br />
des Rehabilitationsträgers vorbereiten<br />
<strong>und</strong> begleiten. Die geme<strong>in</strong>samen<br />
Servicestellen sollen Funktionen des Fallmanagements<br />
übernehmen, so dass Leistungsberechtigte<br />
<strong>und</strong> Betriebe weniger Last<br />
mit der Bedarfsklärung, mit der Stellung klarer<br />
<strong>und</strong> sachdienlicher Anträge, mit der Information<br />
verschiedener Rehabilitationsträger<br />
<strong>und</strong> mit Konflikten mehrerer Rehabilitationsträger<br />
haben. Kle<strong>in</strong>e <strong>und</strong> mittlere Betriebe<br />
s<strong>in</strong>d besonders darauf angewiesen, e<strong>in</strong>en<br />
e<strong>in</strong>fachen Zugang zum Rehabilitationssystem<br />
zu haben, der ihnen Verwaltungsaufwand<br />
abnimmt <strong>und</strong> ihre notwendigerweise<br />
fehlende Rout<strong>in</strong>e <strong>in</strong> BEM-Fällen ausgleicht.<br />
2<br />
Forum B – Nr. 10/2010<br />
Die gesetzlichen Aufgaben der geme<strong>in</strong>samen<br />
Servicestellen – gerade im Kontext des<br />
BEM – wurden bisher von den Rehabilitationsträgern<br />
nur sehr zögernd angenommen.<br />
Für den Kontakt zu Betrieben <strong>und</strong> für<br />
ihre speziellen Bedürfnisse werden bei den<br />
geme<strong>in</strong>samen Servicestellen zu wenige spezialisierte<br />
Fachkräfte vorgehalten, <strong>und</strong> die<br />
Servicestellen gehen außerhalb von Modellprojekten<br />
nicht auf die Betriebe ihrer Region<br />
zu. Dies zu ändern, wäre e<strong>in</strong>e zentrale Voraussetzung<br />
für die Implementation von BEM<br />
<strong>in</strong> kle<strong>in</strong>en <strong>und</strong> mittleren Betrieben.<br />
In § 84 Abs. 2 S. 4 SGB IX wird auch die<br />
Pflicht benannt, die Integrationsämter e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den,<br />
soweit schwerbeh<strong>in</strong>derte Menschen<br />
betroffen s<strong>in</strong>d. Die Integrationsämter müssen<br />
im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes<br />
bei jeder Kündigung e<strong>in</strong>es schwerbeh<strong>in</strong>derten<br />
Menschen entscheiden, ob sie<br />
der Kündigung zustimmen (§§ 85–92<br />
SGB IX). In diesem Rahmen haben sie zu<br />
prüfen, ob durch e<strong>in</strong> BEM die Kündigung<br />
hätte vermieden werden können. Das Ziel<br />
des besonderen Kündigungsschutzes ist es,<br />
unnötige Kündigungen von schwerbeh<strong>in</strong>derten<br />
Menschen zu vermeiden. Es ist daher<br />
konsequent <strong>und</strong> s<strong>in</strong>nvoll, die Integrationsämter<br />
bereits <strong>in</strong> das BEM e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den. Die Integrationsämter<br />
haben durch die begleitende<br />
Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 SGB IX) die<br />
Möglichkeit, Leistungen an schwerbeh<strong>in</strong>derte<br />
Menschen <strong>und</strong> Arbeitgeber zu erbr<strong>in</strong>gen,<br />
die das BEM wesentlich unterstützen können.<br />
Der Kontakt kle<strong>in</strong>er <strong>und</strong> mittlerer Betriebe<br />
zu den Integrationsämtern ist jedenfalls<br />
dann nicht eng, wenn sie bisher<br />
ke<strong>in</strong>e schwerbeh<strong>in</strong>derten Beschäftigten<br />
hatten. Dies ist bei vielen kle<strong>in</strong>en Unternehmen<br />
der Fall. Es wird dann womöglich<br />
mangels Kenntnissen <strong>und</strong> Erfahrungen auch<br />
nicht erwogen, zur Unterstützung e<strong>in</strong>es BEM<br />
e<strong>in</strong>en Antrag auf Anerkennung als schwerbeh<strong>in</strong>dert<br />
oder auf Gleichstellung mit<br />
schwerbeh<strong>in</strong>derten Menschen zu stellen. Es<br />
wäre zu erwägen, im Kontext des BEM