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Betriebliches Eingliederungsmanagement in Klein- und ...

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Ramm, Welti, <strong>Betriebliches</strong> <strong>E<strong>in</strong>gliederungsmanagement</strong> <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>- <strong>und</strong> Mittelbetrieben<br />

– sozialrechtliche Aspekte<br />

Für das SGB IX ist <strong>in</strong>sgesamt typisch, dass<br />

sozialrechtliche <strong>und</strong> arbeitsrechtliche Regelungen<br />

systematisch mite<strong>in</strong>ander verknüpft<br />

s<strong>in</strong>d. In § 84 SGB IX f<strong>in</strong>den sich Regelungen<br />

für Rehabilitationsträger <strong>und</strong> arbeitsrechtliche<br />

Regelungen. § 84 SGB IX nimmt e<strong>in</strong>e<br />

zentrale Stellung als B<strong>in</strong>deglied zwischen<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Sozialrecht e<strong>in</strong>.<br />

In § 84 Abs. 2 S. 4 SGB IX ist geregelt, dass<br />

vom Arbeitgeber die örtlichen geme<strong>in</strong>samen<br />

Servicestellen h<strong>in</strong>zugezogen werden.<br />

Der Arbeitgeber muss prüfen, ob <strong>und</strong> wie<br />

Leistungen zur Teilhabe der Rehabilitationsträger<br />

oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben<br />

des Integrationsamtes das BEM unterstützen<br />

können. Fällt die Prüfung positiv aus,<br />

hat er den Kontakt herzustellen. Diese Prüfung<br />

ist Teil der Verpflichtung zum betrieblichen<br />

<strong>E<strong>in</strong>gliederungsmanagement</strong> <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e<br />

der wenigen Konkretisierungen des BEM im<br />

Gesetz selbst.<br />

Die zentrale Funktion der geme<strong>in</strong>samen<br />

Servicestellen im Konzept des BEM bezieht<br />

sich darauf, e<strong>in</strong>en umfassenden Zugang<br />

zu allen Leistungen der Rehabilitationsträger<br />

<strong>und</strong> Integrationsämter herzustellen,<br />

<strong>in</strong>dem sie beraten <strong>und</strong> <strong>in</strong>formieren, bei<br />

der Bedarfsfeststellung <strong>und</strong> Antragstellung<br />

helfen <strong>und</strong> Entscheidungen sowie Verwaltungshandeln<br />

des Rehabilitationsträgers vorbereiten<br />

<strong>und</strong> begleiten. Die geme<strong>in</strong>samen<br />

Servicestellen sollen Funktionen des Fallmanagements<br />

übernehmen, so dass Leistungsberechtigte<br />

<strong>und</strong> Betriebe weniger Last<br />

mit der Bedarfsklärung, mit der Stellung klarer<br />

<strong>und</strong> sachdienlicher Anträge, mit der Information<br />

verschiedener Rehabilitationsträger<br />

<strong>und</strong> mit Konflikten mehrerer Rehabilitationsträger<br />

haben. Kle<strong>in</strong>e <strong>und</strong> mittlere Betriebe<br />

s<strong>in</strong>d besonders darauf angewiesen, e<strong>in</strong>en<br />

e<strong>in</strong>fachen Zugang zum Rehabilitationssystem<br />

zu haben, der ihnen Verwaltungsaufwand<br />

abnimmt <strong>und</strong> ihre notwendigerweise<br />

fehlende Rout<strong>in</strong>e <strong>in</strong> BEM-Fällen ausgleicht.<br />

2<br />

Forum B – Nr. 10/2010<br />

Die gesetzlichen Aufgaben der geme<strong>in</strong>samen<br />

Servicestellen – gerade im Kontext des<br />

BEM – wurden bisher von den Rehabilitationsträgern<br />

nur sehr zögernd angenommen.<br />

Für den Kontakt zu Betrieben <strong>und</strong> für<br />

ihre speziellen Bedürfnisse werden bei den<br />

geme<strong>in</strong>samen Servicestellen zu wenige spezialisierte<br />

Fachkräfte vorgehalten, <strong>und</strong> die<br />

Servicestellen gehen außerhalb von Modellprojekten<br />

nicht auf die Betriebe ihrer Region<br />

zu. Dies zu ändern, wäre e<strong>in</strong>e zentrale Voraussetzung<br />

für die Implementation von BEM<br />

<strong>in</strong> kle<strong>in</strong>en <strong>und</strong> mittleren Betrieben.<br />

In § 84 Abs. 2 S. 4 SGB IX wird auch die<br />

Pflicht benannt, die Integrationsämter e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den,<br />

soweit schwerbeh<strong>in</strong>derte Menschen<br />

betroffen s<strong>in</strong>d. Die Integrationsämter müssen<br />

im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes<br />

bei jeder Kündigung e<strong>in</strong>es schwerbeh<strong>in</strong>derten<br />

Menschen entscheiden, ob sie<br />

der Kündigung zustimmen (§§ 85–92<br />

SGB IX). In diesem Rahmen haben sie zu<br />

prüfen, ob durch e<strong>in</strong> BEM die Kündigung<br />

hätte vermieden werden können. Das Ziel<br />

des besonderen Kündigungsschutzes ist es,<br />

unnötige Kündigungen von schwerbeh<strong>in</strong>derten<br />

Menschen zu vermeiden. Es ist daher<br />

konsequent <strong>und</strong> s<strong>in</strong>nvoll, die Integrationsämter<br />

bereits <strong>in</strong> das BEM e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den. Die Integrationsämter<br />

haben durch die begleitende<br />

Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 SGB IX) die<br />

Möglichkeit, Leistungen an schwerbeh<strong>in</strong>derte<br />

Menschen <strong>und</strong> Arbeitgeber zu erbr<strong>in</strong>gen,<br />

die das BEM wesentlich unterstützen können.<br />

Der Kontakt kle<strong>in</strong>er <strong>und</strong> mittlerer Betriebe<br />

zu den Integrationsämtern ist jedenfalls<br />

dann nicht eng, wenn sie bisher<br />

ke<strong>in</strong>e schwerbeh<strong>in</strong>derten Beschäftigten<br />

hatten. Dies ist bei vielen kle<strong>in</strong>en Unternehmen<br />

der Fall. Es wird dann womöglich<br />

mangels Kenntnissen <strong>und</strong> Erfahrungen auch<br />

nicht erwogen, zur Unterstützung e<strong>in</strong>es BEM<br />

e<strong>in</strong>en Antrag auf Anerkennung als schwerbeh<strong>in</strong>dert<br />

oder auf Gleichstellung mit<br />

schwerbeh<strong>in</strong>derten Menschen zu stellen. Es<br />

wäre zu erwägen, im Kontext des BEM

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