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Betriebliches Eingliederungsmanagement in Klein- und ...

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Shafaei, Ramm, <strong>Betriebliches</strong> <strong>E<strong>in</strong>gliederungsmanagement</strong> <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>- <strong>und</strong><br />

Mittelbetrieben – arbeitsrechtliche Aspekte<br />

ob die Erkrankung länger als sechs Wochen<br />

ununterbrochen besteht oder die Frist von<br />

sechs Wochen durch mehrere Perioden von<br />

Arbeitsunfähigkeit erreicht wird. Bei e<strong>in</strong>er<br />

dauernden Erkrankung über sechs Wochen<br />

(42 Tage) ist die sachliche Voraussetzung<br />

erfüllt <strong>und</strong> die Bestimmung der Frist unproblematisch.<br />

Bei e<strong>in</strong>er wiederholten Arbeitsunfähigkeit<br />

ist auf die Zahl der Arbeitstage abzustellen<br />

<strong>und</strong> die Frist unter Berücksichtigung<br />

der üblichen Arbeitswoche zu berechnen<br />

(zur Fristberechnung siehe auch Gagel/<br />

Hillmann-Stadtfeld, Diskussionsbeitrag B 1-<br />

2009). Die Formulierung „<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Jahres“ ist nicht formalistisch im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es<br />

Kalenderjahres auszulegen 1 . Geme<strong>in</strong>t ist der<br />

Zeitraum e<strong>in</strong>es Jahres <strong>in</strong>sgesamt, daher ist<br />

vielmehr auf die zum Zeitpunkt der Feststellung<br />

letzten zwölf Monate abzustellen. Bei<br />

der Berechnung der Arbeitsunfähigkeitstage<br />

s<strong>in</strong>d auch die Fehltage zu berücksichtigen,<br />

die ohne ärztliche Besche<strong>in</strong>igung anfielen. In<br />

kle<strong>in</strong>en Betrieben werden Arbeitsunfähigkeitszeiten<br />

häufig nicht systematisch erfasst.<br />

Der Arbeitgeber kann sich dem BEM aber<br />

nicht dadurch entziehen, dass er sich auf die<br />

unterbliebene Erfassung beruft. Vielmehr ist<br />

aus § 84 Abs. 2 SGB IX mittelbar die Verpflichtung<br />

des Arbeitgebers zur Erfassung<br />

(<strong>und</strong> Auswertung) der Arbeitsunfähigkeitszeiten<br />

herzuleiten.<br />

Sonderregelungen für kle<strong>in</strong>e Betriebe <strong>und</strong><br />

ihre Bedeutung für das BEM<br />

Die Pflichten zur Beschäftigung schwerbeh<strong>in</strong>derter<br />

Menschen <strong>und</strong> zur Ausgleichsabgabe<br />

bei Nichterfüllung gelten nur für Arbeitgeber<br />

mit jahresdurchschnittlich m<strong>in</strong>destens<br />

20 Arbeitsplätzen (§ 71 Abs. 1 Satz 1<br />

SGB IX). Soweit die Arbeitgeber <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>en<br />

Betrieben bis zu 20 Beschäftigten nicht der<br />

schwerbeh<strong>in</strong>dertenrechtlichen Beschäftigungspflicht<br />

unterliegen, entfällt der Anreiz,<br />

1 Vgl. Welti (2006), S. 623f<br />

2<br />

Forum B – Nr. 11/2010<br />

durch weitere Beschäftigung ges<strong>und</strong>heitlich<br />

e<strong>in</strong>geschränkter Personen der Beschäftigungspflicht<br />

nachzukommen <strong>und</strong> die Ausgleichsabgabe<br />

zu vermeiden. Die Beschäftigungspflicht<br />

lässt <strong>in</strong>des die Pflicht zur<br />

Durchführung des BEM unberührt.<br />

Die Verpflichtung zur Etablierung von<br />

Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretungen <strong>und</strong> Betriebsräten<br />

unterliegen besonderen gesetzlichen<br />

M<strong>in</strong>destvorgaben h<strong>in</strong>sichtlich der Arbeitnehmerzahl.<br />

In vielen kle<strong>in</strong>en Betrieben<br />

existieren diese Interessenvertretungen<br />

nicht, sodass weder e<strong>in</strong>e Anregung<br />

zur Durchführung noch e<strong>in</strong>e Mitwirkung<br />

an der Durchführung des BEM seitens<br />

des Betriebsrates bzw. der Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretung<br />

<strong>in</strong> Betracht kommt.<br />

Ebenso scheidet der Abschluss e<strong>in</strong>er Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />

zwecks genereller<br />

Regelung des BEM aus. Die Existenz des<br />

Betriebsrates bzw. der Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretung<br />

ist für die generelle Rechtspflicht<br />

des BEM irrelevant. Besonderheiten ergeben<br />

sich lediglich auf praktischer Ebene, da es <strong>in</strong><br />

Betrieben ohne Betriebsrat <strong>und</strong> Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretung<br />

schwieriger se<strong>in</strong> wird,<br />

e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nerbetriebliche Stelle zu f<strong>in</strong>den, die <strong>in</strong><br />

Konfliktsituationen das Vertrauen der Beschäftigten<br />

genießt. Existieren – ausnahmsweise<br />

– <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em kle<strong>in</strong>en oder mittleren Betrieb<br />

e<strong>in</strong> Betriebsrat <strong>und</strong>/oder e<strong>in</strong>e Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretung,<br />

so stellt sich die Frage,<br />

ob <strong>und</strong> <strong>in</strong>wieweit diese an der betrieblichen<br />

Ausgestaltung des BEM zu beteiligen<br />

s<strong>in</strong>d. 2 E<strong>in</strong> geeignetes Instrumentarium für<br />

die Ausgestaltung des BEM ist die Integrationsvere<strong>in</strong>barung.<br />

Sie ist nach § 83<br />

SGB IX zwischen Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretung,<br />

Betriebsrat <strong>und</strong> Arbeitgeber abzuschließen.<br />

Nach § 83 Abs. 2a Nr. 5 SGB IX<br />

zählt die Ausgestaltung des BEM zu den typischen<br />

Regelungen e<strong>in</strong>er Integrationsver-<br />

– dar<strong>in</strong> können sämtliche Aspek-<br />

e<strong>in</strong>barung 3<br />

2<br />

Vgl. Kohte et al. (2010), S. 110 ff.<br />

3<br />

Vgl. Seidel (2004), S. 239

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