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Betriebliches Eingliederungsmanagement in Klein- und ...

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Ramm, Welti, <strong>Betriebliches</strong> <strong>E<strong>in</strong>gliederungsmanagement</strong> <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>- <strong>und</strong> Mittelbetrieben<br />

– sozialrechtliche Aspekte<br />

schaften, Handwerks-, Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern<br />

e<strong>in</strong>zurichten.<br />

Die aus § 8 Abs. 1 SGB IX folgende Prüfung,<br />

ob Leistungen zur Teilhabe Erfolg versprechen,<br />

soll dazu führen, dass bei den beh<strong>in</strong>derten<br />

oder von Beh<strong>in</strong>derung bedrohten<br />

Menschen angeregt wird, Anträge auf Leistungen<br />

zur Teilhabe zu stellen. Sie kann zugleich<br />

dazu führen, dass die Rehabilitationsträger<br />

auch aktiv auf die Arbeitgeber<br />

zugehen <strong>und</strong> ihnen Unterstützung bei e<strong>in</strong>em<br />

BEM anbieten. Dies ist gerade für kle<strong>in</strong>e<br />

<strong>und</strong> mittlere Unternehmen wichtig, <strong>in</strong> denen<br />

<strong>in</strong>terne Mechanismen nicht so ausgeprägt<br />

s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> das BEM e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfall ist, für<br />

den ke<strong>in</strong>e Rout<strong>in</strong>e aufgebaut werden kann.<br />

S<strong>in</strong>d Leistungen zur Teilhabe beantragt oder<br />

werden sie von Amts wegen erbracht, so<br />

haben die Rehabilitationsträger den Bedarf<br />

festzustellen. Im Kontext e<strong>in</strong>es BEM können<br />

dabei auch arbeitsmediz<strong>in</strong>ische, arbeitswissenschaftliche<br />

<strong>und</strong> arbeitspädagogische<br />

Kenntnisse erforderlich se<strong>in</strong>, <strong>in</strong>sbesondere<br />

um den Zusammenhang zwischen konkretem<br />

Arbeitsplatz <strong>und</strong> Beh<strong>in</strong>derung adäquat<br />

erfassen zu können. Die Bedarfsfeststellung<br />

bezieht sich auf die Leistungen aller<br />

möglichen Rehabilitationsträger <strong>und</strong> aller<br />

möglichen Leistungsgruppen. Das bedeutet<br />

im Kontext des betrieblichen <strong>E<strong>in</strong>gliederungsmanagement</strong>s<br />

<strong>in</strong>sbesondere, dass<br />

Leistungen der mediz<strong>in</strong>ischen Rehabilitation<br />

<strong>und</strong> Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

stets <strong>in</strong>tegrativ zu prüfen s<strong>in</strong>d. Dies wird<br />

auch <strong>in</strong> § 11 SGB IX verdeutlicht. In der geme<strong>in</strong>samen<br />

Empfehlung „Begutachtung“ 4<br />

haben sich die Rehabilitationsträger verständigt,<br />

dass die Begutachtung unter anderem<br />

auch e<strong>in</strong>e Arbeits- <strong>und</strong> Sozialanamnese<br />

4 Geme<strong>in</strong>same Empfehlung nach § 13 Abs. 1<br />

i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX für die Durchführung<br />

von Begutachtungen möglichst nach e<strong>in</strong>heitlichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen vom 22.03.2004<br />

4<br />

Forum B – Nr. 10/2010<br />

enthalten muss, die die Arbeitsbiographie,<br />

Art <strong>und</strong> Dauer der Tätigkeit, Belastungen am<br />

Arbeitsplatz, betriebsärztliche Betreuung,<br />

vorhandene <strong>und</strong> verwendete Hilfsmittel <strong>und</strong><br />

Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, Möglichkeiten<br />

der Arbeitsplatzanpassung oder<br />

Arbeitsplatzumsetzung <strong>und</strong> Informationen<br />

über den Arbeitsweg enthalten muss. Damit<br />

kann die Begutachtung e<strong>in</strong>en wichtigen<br />

Beitrag zur Abstimmung der Leistungen<br />

zur Teilhabe auf das betriebliche Umfeld<br />

<strong>und</strong> e<strong>in</strong> BEM leisten. Die <strong>in</strong> § 84 Abs. 2<br />

S. 4 SGB IX vorgesehene Unterstützung des<br />

BEM durch die geme<strong>in</strong>samen Servicestellen<br />

erfordert, dass diese <strong>in</strong> die Bedarfsfeststellung<br />

<strong>und</strong> Teilhabeplanung e<strong>in</strong>bezogen<br />

werden bzw. schnell auf sie zugreifen können.<br />

Zu den zum BEM passenden Leistungen zur<br />

Teilhabe gehören die Leistungen an Arbeitgeber<br />

(§ 34 SGB IX). Spezifisch für das<br />

BEM können Zuschüsse für Arbeitshilfen<br />

im Betrieb genutzt werden. Diese Leistung<br />

ergänzt die arbeitsrechtlichen Pflichten<br />

des Arbeitgebers nach § 81SGB IX. So ist<br />

der Anspruch der schwerbeh<strong>in</strong>derten <strong>und</strong><br />

gleichgestellten Beschäftigten auf beh<strong>in</strong>derungsgerechte<br />

E<strong>in</strong>richtung <strong>und</strong> Ausstattung<br />

der Arbeitsstätte <strong>und</strong> auf technische Arbeitshilfen<br />

beschränkt. Er gilt nur, wenn dies für<br />

den Arbeitgeber nicht mit unverhältnismäßigen<br />

Mehrkosten verb<strong>und</strong>en ist. Diese Beschränkung<br />

wird <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>en Betrieben häufiger<br />

zutreffen als <strong>in</strong> größeren Betrieben, so<br />

dass die Ausstattung mit Arbeitshilfen oder<br />

e<strong>in</strong>e andere Hilfe zur beh<strong>in</strong>derungsgerechten<br />

Ausstattung gerade <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>en Betrieben<br />

e<strong>in</strong>e wichtige Unterstützung des BEM durch<br />

Rehabilitationsträger se<strong>in</strong> kann.<br />

Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben<br />

durch das Integrationsamt<br />

(§ 102 SGB IX) werden auch an Arbeitgeber<br />

geleistet. Diese können der beh<strong>in</strong>derungsgerechten<br />

E<strong>in</strong>richtung von Arbeitsplätzen dienen.<br />

Besonders genannt s<strong>in</strong>d hier auch Leis-

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