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Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fuldatal

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(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung <strong>der</strong> Verleihungsurk<strong>und</strong>e. Nutzungsberechtigte<br />

haben das Recht auf Bestattung nach ihrem Ableben sowie im Falle des Erwerbes einer<br />

mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Bestattung von verstorbenen Angehörigen in<br />

<strong>der</strong> Wahlgrabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:<br />

a) Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,<br />

b) Verwandte auf- <strong>und</strong> absteigen<strong>der</strong> Linie, angenommene Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Geschwister,<br />

c) Ehegatten <strong>und</strong> Lebenspartner <strong>der</strong> unter Abs. 4 Buchstabe b) bezeichneten Personen.<br />

Die Bestattung an<strong>der</strong>er Personen in <strong>der</strong> Wahlgrabstätte bedarf <strong>der</strong> Einwilligung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

<strong>und</strong> nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. Über die<br />

Zulassung einer an<strong>der</strong>en Regelung entscheidet im Einzelfall die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

(6) Erwerbende Personen einer Wahlgrabstätte sollen für den Fall ihres Ablebens eine nachfolgende<br />

Person im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufge-<br />

führten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht<br />

in <strong>der</strong> in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des<br />

verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Gruppen wird jeweils die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod von Nutzungsberechtigten, auf die<br />

das Nutzungsrecht früher übergegangen war.<br />

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber <strong>der</strong><br />

<strong>Friedhofs</strong>verwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.<br />

(7) Das Recht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte läuft mit <strong>der</strong> Nutzungszeit ab. Während<br />

<strong>der</strong> Nutzungszeit darf eine Bestattung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese<br />

Bestattung die Nutzungszeit nicht übersteigt o<strong>der</strong> ein Nutzungsrecht wie<strong>der</strong>erworben bzw.<br />

mindestens für die Zeit bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist für diese Bestattung verlängert worden<br />

ist.<br />

§ 22 Maße <strong>der</strong> Wahlgrabstätte; Rasenwahlgrabstätte<br />

Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:<br />

Länge: 2,20 m<br />

Breite: 0,90 m<br />

Abstand: 0,40 m<br />

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