Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fuldatal
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(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung <strong>der</strong> Verleihungsurk<strong>und</strong>e. Nutzungsberechtigte<br />
haben das Recht auf Bestattung nach ihrem Ableben sowie im Falle des Erwerbes einer<br />
mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Bestattung von verstorbenen Angehörigen in<br />
<strong>der</strong> Wahlgrabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:<br />
a) Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,<br />
b) Verwandte auf- <strong>und</strong> absteigen<strong>der</strong> Linie, angenommene Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Geschwister,<br />
c) Ehegatten <strong>und</strong> Lebenspartner <strong>der</strong> unter Abs. 4 Buchstabe b) bezeichneten Personen.<br />
Die Bestattung an<strong>der</strong>er Personen in <strong>der</strong> Wahlgrabstätte bedarf <strong>der</strong> Einwilligung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
<strong>und</strong> nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. Über die<br />
Zulassung einer an<strong>der</strong>en Regelung entscheidet im Einzelfall die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
(6) Erwerbende Personen einer Wahlgrabstätte sollen für den Fall ihres Ablebens eine nachfolgende<br />
Person im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufge-<br />
führten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht<br />
in <strong>der</strong> in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des<br />
verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Gruppen wird jeweils die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod von Nutzungsberechtigten, auf die<br />
das Nutzungsrecht früher übergegangen war.<br />
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber <strong>der</strong><br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.<br />
(7) Das Recht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte läuft mit <strong>der</strong> Nutzungszeit ab. Während<br />
<strong>der</strong> Nutzungszeit darf eine Bestattung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese<br />
Bestattung die Nutzungszeit nicht übersteigt o<strong>der</strong> ein Nutzungsrecht wie<strong>der</strong>erworben bzw.<br />
mindestens für die Zeit bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist für diese Bestattung verlängert worden<br />
ist.<br />
§ 22 Maße <strong>der</strong> Wahlgrabstätte; Rasenwahlgrabstätte<br />
Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:<br />
Länge: 2,20 m<br />
Breite: 0,90 m<br />
Abstand: 0,40 m<br />
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