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Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fuldatal

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(5) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong> haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen<br />

beigegeben worden sind.<br />

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>hallen bzw. in einem dafür<br />

bestimmten Raum (<strong>Friedhofs</strong>kapelle), am Grab o<strong>der</strong> an einer an<strong>der</strong>en im Freien<br />

vorgesehenen Stelle abgehalten werden.<br />

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt i.d.R. durch das <strong>Friedhofs</strong>personal bzw.<br />

das Personal eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen hiervon sind <strong>der</strong><br />

<strong>Friedhofs</strong>verwaltung zur Genehmigung bis spätestens 48 St<strong>und</strong>en vor dem Bestattungs-<br />

termin anzuzeigen.<br />

§ 12<br />

Grabstätte <strong>und</strong> Ruhefrist<br />

(1) Die Grabstätten werden nur durch das <strong>Friedhofs</strong>personal bzw. durch Beauftragte <strong>der</strong><br />

<strong>Friedhofs</strong>verwaltung ausgehoben, geöffnet o<strong>der</strong> geschlossen.<br />

(2) Die Tiefe <strong>der</strong> einzelnen Grabstätten beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur<br />

Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.<br />

(3) Werden bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstätte bei dem Aushub Leichenteile, Sargteile<br />

o<strong>der</strong> sonstige Überreste gef<strong>und</strong>en, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle<br />

<strong>der</strong> neuen Grabstätte zu verlegen.<br />

(4) Die Ruhefrist bis zur Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstelle beträgt für Leichen <strong>und</strong> Aschen<br />

25 Jahre.<br />

§ 13<br />

Totenruhe <strong>und</strong> Umbettung<br />

(1) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Umbettungen von Leichen <strong>und</strong> Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften,<br />

<strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung. Die Zustimmung kann nur<br />

auf Antrag <strong>und</strong> bei Vorliegen eines beson<strong>der</strong>en Gr<strong>und</strong>es erteilt werden. Umbettungen aus<br />

einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte in eine an<strong>der</strong>e Reihengrabstätte bzw.<br />

Urnenreihengrabstätte sind innerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> nicht zulässig.<br />

(3) Alle Umbettungen werden von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte<br />

durchgeführt. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung bestimmt den Zeitpunkt <strong>der</strong> Umbettung.<br />

(4) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung <strong>und</strong> den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten<br />

<strong>und</strong> Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die beantragenden Personen zu tragen.<br />

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