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Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fuldatal

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Die Bestattung <strong>der</strong>jenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen o<strong>der</strong><br />

Einwohner <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong> waren, erfolgt in <strong>der</strong> Regel auf dem Friedhof des<br />

Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Abweichend hiervon werden:<br />

a) anonyme Urnenbeisetzungen <strong>und</strong> Beisetzungen für Föten <strong>und</strong> totgeborene Kin<strong>der</strong> vor<br />

Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats nur auf dem Friedhof im OT. Ihrings-<br />

hausen durchgeführt.<br />

b) Beisetzungen in Urnengemeinschaftsgrabstätten nur auf den Friedhöfen in den<br />

OT. Ihringshausen, Rothwesten, Wilhelmshausen <strong>und</strong> Simmershausen, Bergstraße<br />

<strong>und</strong> spätestens ab 2012 auch auf den Friedhöfen in Knickhagen <strong>und</strong> Wahnhausen<br />

durchgeführt.<br />

(3) Die Bestattung an<strong>der</strong>er Personen bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung besteht nicht.<br />

§ 4<br />

Begriffsbestimmung<br />

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen o<strong>der</strong> Beisetzungen vorgesehener, genau<br />

bestimmter Teil <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>gr<strong>und</strong>stücke mit dem darunter liegenden Erdreich zu ver-<br />

stehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) o<strong>der</strong> mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.<br />

(2) Unter einer Grabstelle ist <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong> Grabstätte zu verstehen, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufnahme einer<br />

menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.<br />

§ 5<br />

Schließung <strong>und</strong> Entwidmung<br />

(1) Die Friedhöfe <strong>und</strong> auch <strong>Friedhofs</strong>teile können geschlossen o<strong>der</strong> entwidmet werden.<br />

(2) Nach einer Schließung sind auf diesem Friedhof/-teil keine Bestattungen mehr möglich.<br />

Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten<br />

verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem<br />

sämtliche Ruhefristen <strong>der</strong> auf dem Friedhof vorgenommenen Bestattungen abgelaufen sind.<br />

(3) Die Schließung <strong>und</strong> Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 6<br />

Öffnungszeiten<br />

Die Friedhöfe sind je<strong>der</strong>zeit für den Besuch geöffnet. Son<strong>der</strong>regelungen können durch die<br />

<strong>Friedhofs</strong>verwaltung getroffen werden <strong>und</strong> werden dann durch Aushang an den Eingängen <strong>der</strong><br />

Friedhöfe sowie im amtlichen Mitteilungsorgan bekannt gemacht.<br />

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