Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fuldatal
Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fuldatal
Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fuldatal
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong><br />
F r i e d h o f s - u n d B e s t a t t u n g s o r d n u n g<br />
d e r G e m e i n d e F u l d a t a l<br />
Aufgr<strong>und</strong> des § 5 <strong>der</strong> Hessischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.2005<br />
(GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl.<br />
I. S. 119) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007<br />
(GVBl. I S. 338) hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong> in <strong>der</strong> Sitzung vom<br />
22.06.2011 für die Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong> folgende Satzung (<strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Bestattungsordnung</strong>) beschlossen:<br />
I. Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese <strong>Friedhofs</strong>ordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong>:<br />
a) Ihringshausen<br />
b) Simmershausen, Karlstraße<br />
c) Simmershausen, Bergstraße<br />
d) Rothwesten<br />
e) Wilhelmshausen<br />
f) Wahnhausen<br />
g) Knickhagen<br />
§ 2<br />
Verwaltung <strong>der</strong> Friedhöfe<br />
Die Verwaltung des <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungswesens obliegt dem <strong>Gemeinde</strong>vorstand, im<br />
folgenden <strong>Friedhofs</strong>verwaltung genannt, <strong>der</strong> auch über abweichende Regelungen von dieser<br />
Satzung im Einzelfall entscheidet.<br />
§ 3<br />
<strong>Friedhofs</strong>zweck <strong>und</strong> Bestattungsberechtigte<br />
(1) Die Friedhöfe dienen <strong>der</strong> Bestattung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätten im Andenken an die<br />
Verstorbenen.<br />
(2) Gestattet ist die Bestattung <strong>der</strong>jenigen Personen, die<br />
a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen o<strong>der</strong> Einwohner <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong> waren o<strong>der</strong><br />
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf den Friedhöfen hatten o<strong>der</strong><br />
c) die innerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebietes verstorben sind <strong>und</strong> nicht auf einem Friedhof<br />
außerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong> bestattet werden o<strong>der</strong><br />
d) die frühere Einwohnerinnen <strong>und</strong> Einwohner waren <strong>und</strong> zuletzt in einem Pflegeheim<br />
o<strong>der</strong> einer ähnlichen Einrichtung außerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> gelebt haben o<strong>der</strong><br />
e) Föten <strong>und</strong> totgeborene Kin<strong>der</strong> vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats können<br />
auf Wunsch einer o<strong>der</strong> eines Angehörigen bestattet werden.<br />
- 2 -
- 2 -<br />
Die Bestattung <strong>der</strong>jenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen o<strong>der</strong><br />
Einwohner <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong> waren, erfolgt in <strong>der</strong> Regel auf dem Friedhof des<br />
Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Abweichend hiervon werden:<br />
a) anonyme Urnenbeisetzungen <strong>und</strong> Beisetzungen für Föten <strong>und</strong> totgeborene Kin<strong>der</strong> vor<br />
Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats nur auf dem Friedhof im OT. Ihrings-<br />
hausen durchgeführt.<br />
b) Beisetzungen in Urnengemeinschaftsgrabstätten nur auf den Friedhöfen in den<br />
OT. Ihringshausen, Rothwesten, Wilhelmshausen <strong>und</strong> Simmershausen, Bergstraße<br />
<strong>und</strong> spätestens ab 2012 auch auf den Friedhöfen in Knickhagen <strong>und</strong> Wahnhausen<br />
durchgeführt.<br />
(3) Die Bestattung an<strong>der</strong>er Personen bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung besteht nicht.<br />
§ 4<br />
Begriffsbestimmung<br />
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen o<strong>der</strong> Beisetzungen vorgesehener, genau<br />
bestimmter Teil <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>gr<strong>und</strong>stücke mit dem darunter liegenden Erdreich zu ver-<br />
stehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) o<strong>der</strong> mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.<br />
(2) Unter einer Grabstelle ist <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong> Grabstätte zu verstehen, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufnahme einer<br />
menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.<br />
§ 5<br />
Schließung <strong>und</strong> Entwidmung<br />
(1) Die Friedhöfe <strong>und</strong> auch <strong>Friedhofs</strong>teile können geschlossen o<strong>der</strong> entwidmet werden.<br />
(2) Nach einer Schließung sind auf diesem Friedhof/-teil keine Bestattungen mehr möglich.<br />
Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten<br />
verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem<br />
sämtliche Ruhefristen <strong>der</strong> auf dem Friedhof vorgenommenen Bestattungen abgelaufen sind.<br />
(3) Die Schließung <strong>und</strong> Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 6<br />
Öffnungszeiten<br />
Die Friedhöfe sind je<strong>der</strong>zeit für den Besuch geöffnet. Son<strong>der</strong>regelungen können durch die<br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung getroffen werden <strong>und</strong> werden dann durch Aushang an den Eingängen <strong>der</strong><br />
Friedhöfe sowie im amtlichen Mitteilungsorgan bekannt gemacht.<br />
- 3 -
- 3 -<br />
§ 7<br />
Verhalten auf den Friedhöfen<br />
(1) Alle Besucher haben sich <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.<br />
Den Anordnungen des aufsichtsbefugten <strong>Friedhofs</strong>personals ist Folge zu leisten.<br />
Kin<strong>der</strong> unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb <strong>der</strong> Friedhöfe:<br />
a) das Befahren <strong>der</strong> Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine beson<strong>der</strong>e Erlaubnis<br />
hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kin<strong>der</strong>wagen <strong>und</strong> Rollstühle<br />
sowie Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung <strong>und</strong> gewerblich Tätigen mit entsprechen<strong>der</strong><br />
Zulassung durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung,<br />
b) Waren aller Art <strong>und</strong> gewerbliche Dienste anzubieten,<br />
c) an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-<br />
führen,<br />
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
gewerbsmäßig zu fotografieren,<br />
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />
Bestattungsfeiern notwendig <strong>und</strong> üblich sind sowie Informationsschriften <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung,<br />
f) die Friedhöfe <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen zu verunreinigen <strong>und</strong> zu<br />
beschädigen sowie Rasenflächen <strong>und</strong> Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,<br />
g) Abraum, Abfälle aller Art o<strong>der</strong> sonstige Grabgegenstände außerhalb <strong>der</strong> hierfür<br />
vorgesehenen Plätze abzulegen,<br />
h) Tiere, ausgenommen Blindenh<strong>und</strong>e, mitzuführen.<br />
Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann Ausnahmen <strong>der</strong> unter a) bis h) aufgeführten Punkte zulassen,<br />
soweit sie mit dem Zweck <strong>der</strong> Friedhöfe <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Ordnung vereinbar sind.<br />
(3) Totengedenkfeiern <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen<br />
mit Ausnahme von Feiern zum Volkstrauertag <strong>und</strong> Totensonntag bedürfen <strong>der</strong><br />
Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung; sie sind spätestens 10 Tage vor <strong>der</strong> angedachten<br />
Durchführung anzumelden.<br />
§ 8<br />
Sitzgelegenheiten<br />
Ruhebänke <strong>und</strong> Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung <strong>der</strong><br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung an o<strong>der</strong> auf Grabstätten aufgestellt werden.<br />
- 4 -
- 4 -<br />
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen<br />
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbeson<strong>der</strong>e von Steinmetzen, Steinbild-<br />
hauern <strong>und</strong> Gärtnern) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
durchgeführt werden, <strong>der</strong> vorherigen Zulassung durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die<br />
a) in fachlicher, betrieblicher <strong>und</strong> persönlicher Hinsicht zuverlässig sind <strong>und</strong><br />
b) diese <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> durch Unterschrift für alle einschlägigen<br />
Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.<br />
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage<br />
aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.<br />
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem <strong>Friedhofs</strong>zweck vereinbar sein <strong>und</strong> dürfen<br />
Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.<br />
(4) Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die<br />
beantragenden Personen einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden<br />
Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.<br />
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei <strong>der</strong> Ausführung<br />
aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen <strong>und</strong> dem aufsichtsbefugten <strong>Friedhofs</strong>-<br />
personal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für die Dauer eines<br />
Jahres o<strong>der</strong> für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Für die einmalige Aufstellung von<br />
Grabbauten kann eine Son<strong>der</strong>erlaubnis durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung erteilt werden.<br />
(6) Die Gewerbetreibenden <strong>und</strong> ihre Bediensteten haben die <strong>Friedhofs</strong>ordnung zu beachten<br />
<strong>und</strong> haften für alle Schäden, die sie o<strong>der</strong> ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer<br />
Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die<br />
Arbeiten sind frühestens um 07.00 Uhr aufzunehmen <strong>und</strong> spätestens um 20.00 Uhr zu<br />
beenden. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann Ausnahmen zulassen.<br />
(8) Die für die Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichen Werkzeuge <strong>und</strong> Materialien dürfen auf den Friedhöfen<br />
nur an den von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert<br />
werden. Bei Beendigung <strong>der</strong> Arbeiten sind die Arbeits- <strong>und</strong> Lagerplätze wie<strong>der</strong> in Ordnung<br />
zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an o<strong>der</strong> in den Wasserentnahmestellen <strong>der</strong><br />
Friedhöfe gereinigt werden.<br />
(9) Gewerbetreibenden, die wie<strong>der</strong>holt o<strong>der</strong> schwerwiegend gegen diese <strong>Friedhofs</strong>ordnung<br />
verstoßen o<strong>der</strong> bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht<br />
mehr gegeben sind, kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung die Zulassung nach schriftlicher<br />
Mahnung auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.<br />
- 5 -
- 5 -<br />
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />
§ 10<br />
Bestattungen<br />
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung unter<br />
Vorlage <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen anzumelden.<br />
(2) Wird eine Bestattung in einer vorhandenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht<br />
nachzuweisen.<br />
(3) Ort <strong>und</strong> Zeit <strong>der</strong> Bestattung werden durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung festgelegt. Dabei<br />
werden Wünsche <strong>der</strong> für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit<br />
berücksichtigt.<br />
(4) Bestattungen finden von Montag bis Samstag gr<strong>und</strong>sätzlich um 11.00 Uhr <strong>und</strong> 13.00 Uhr<br />
statt. Abweichende Regelungen sind in Absprache mit <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung möglich.<br />
§ 11<br />
Nutzung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>hallen<br />
(1) Die <strong>Friedhofs</strong>hallen dienen <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in<br />
Begleitung des <strong>Friedhofs</strong>personals o<strong>der</strong> mit Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung betreten<br />
werden.<br />
(2) Leichen müssen spätestens 36 St<strong>und</strong>en nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung<br />
des Leichenschauscheines in die <strong>Friedhofs</strong>halle eines <strong>Friedhofs</strong> o<strong>der</strong> eine sonstige<br />
am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche<br />
Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern,<br />
Bestattungsunternehmen <strong>und</strong> Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.<br />
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in eine <strong>Friedhofs</strong>halle bzw. Leichenhalle zu<br />
verbringen. Die Särge müssen festgefügt <strong>und</strong> so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern<br />
von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff o<strong>der</strong><br />
sonstigen schwer vergänglichen Materialien hergestellt werden.<br />
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn einer Trauerfeier bzw. <strong>der</strong> Bestattungszeit<br />
geschlossen <strong>und</strong> dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die<br />
Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine ges<strong>und</strong>heitlichen o<strong>der</strong> sonstigen Bedenken<br />
bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem <strong>Friedhofs</strong>personal o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung,<br />
sehen.<br />
- 6 -
- 6 -<br />
(5) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong> haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen<br />
beigegeben worden sind.<br />
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>hallen bzw. in einem dafür<br />
bestimmten Raum (<strong>Friedhofs</strong>kapelle), am Grab o<strong>der</strong> an einer an<strong>der</strong>en im Freien<br />
vorgesehenen Stelle abgehalten werden.<br />
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt i.d.R. durch das <strong>Friedhofs</strong>personal bzw.<br />
das Personal eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen hiervon sind <strong>der</strong><br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung zur Genehmigung bis spätestens 48 St<strong>und</strong>en vor dem Bestattungs-<br />
termin anzuzeigen.<br />
§ 12<br />
Grabstätte <strong>und</strong> Ruhefrist<br />
(1) Die Grabstätten werden nur durch das <strong>Friedhofs</strong>personal bzw. durch Beauftragte <strong>der</strong><br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung ausgehoben, geöffnet o<strong>der</strong> geschlossen.<br />
(2) Die Tiefe <strong>der</strong> einzelnen Grabstätten beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur<br />
Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.<br />
(3) Werden bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstätte bei dem Aushub Leichenteile, Sargteile<br />
o<strong>der</strong> sonstige Überreste gef<strong>und</strong>en, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle<br />
<strong>der</strong> neuen Grabstätte zu verlegen.<br />
(4) Die Ruhefrist bis zur Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstelle beträgt für Leichen <strong>und</strong> Aschen<br />
25 Jahre.<br />
§ 13<br />
Totenruhe <strong>und</strong> Umbettung<br />
(1) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen <strong>und</strong> Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften,<br />
<strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung. Die Zustimmung kann nur<br />
auf Antrag <strong>und</strong> bei Vorliegen eines beson<strong>der</strong>en Gr<strong>und</strong>es erteilt werden. Umbettungen aus<br />
einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte in eine an<strong>der</strong>e Reihengrabstätte bzw.<br />
Urnenreihengrabstätte sind innerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> nicht zulässig.<br />
(3) Alle Umbettungen werden von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte<br />
durchgeführt. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung bestimmt den Zeitpunkt <strong>der</strong> Umbettung.<br />
(4) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung <strong>und</strong> den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten<br />
<strong>und</strong> Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die beantragenden Personen zu tragen.<br />
- 7 -
- 7 -<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 14<br />
Grabarten<br />
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<br />
a) Reihengrabstätten,<br />
b) Wahlgrabstätten,<br />
c) Urnenreihengrabstätten,<br />
d) Urnenwahlgrabstätten<br />
e) Rasenreihengrabstätten,<br />
f) Rasenwahlgrabstätten<br />
Weiterhin werden <strong>der</strong>zeit auf den Friedhöfen Ihringshausen, Rothwesten, Wilhelmshausen<br />
<strong>und</strong> Simmershausen, Bergstraße:<br />
g) Urnengemeinschaftsgrabstätten angeboten. Für die Friedhöfe Wahnhausen <strong>und</strong><br />
Knickhagen ist die Erstellung in Vorbereitung <strong>und</strong> spätestens ab 2012 vorgesehen.<br />
Darüber hinaus werden auf dem Friedhof Ihringshausen zentral<br />
h) anonyme Urnenreihengrabstätten sowie<br />
i) ein Sammelbestattungsfeld für Föten <strong>und</strong> totgeborene Kin<strong>der</strong> vor Ablauf des sechsten<br />
Schwangerschaftsmonats<br />
vorgehalten.<br />
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer <strong>der</strong> Lage nach<br />
bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung.<br />
§ 15<br />
Nutzungsrechte an Grabstätten<br />
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser <strong>Friedhofs</strong>ordnung<br />
begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong>.<br />
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung<br />
o<strong>der</strong> Gestaltung einer Grabstätte o<strong>der</strong> eines Grabmales kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung bis<br />
zur gütlichen Einigung o<strong>der</strong> rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese<br />
Streitigkeiten die erfor<strong>der</strong>lichen Regelungen treffen.<br />
§ 16<br />
Erdbestattungen<br />
(1) In je<strong>der</strong> Grabstelle darf während des Laufs <strong>der</strong> Ruhefrist gr<strong>und</strong>sätzlich nur eine<br />
Erdbestattung vorgenommen werden.<br />
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter o<strong>der</strong> zwei zur<br />
gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kin<strong>der</strong> in einem Sarg zu bestatten.<br />
- 8 -
- 8 -<br />
§ 17<br />
Verlegung von Grabstätten<br />
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung Grabstätten<br />
verlegen. Die Leichen o<strong>der</strong> Aschenreste sind in diesen Fällen in eine an<strong>der</strong>e Grabstätte gleicher<br />
Art umzubetten. Grabmale <strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen sind mit umzusetzen. Die Kosten<br />
<strong>der</strong> Maßnahme trägt <strong>der</strong> Veranlasser.<br />
A. Reihengrabstätten; Rasenreihengrabstätten<br />
§ 18 Definition <strong>der</strong> Reihengrabstätte; Rasenreihengrabstätte<br />
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen <strong>und</strong> - sofern vorhanden - Grabkammern.<br />
Sie werden <strong>der</strong> Reihe nach belegt <strong>und</strong> im Todesfall für die Dauer <strong>der</strong> Ruhefrist<br />
<strong>der</strong> zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wie<strong>der</strong>erwerb des Nutzungsrechtes o<strong>der</strong> eine Verlängerung<br />
des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.<br />
(2) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte kann nur mit Einwilligung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
<strong>und</strong> nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. Über die<br />
Zulassung einer an<strong>der</strong>en Regelung entscheidet im Einzelfall die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
(3) Erwerbende Personen einer Reihengrabstätte sollen für den Fall ihres Ablebens eine<br />
nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem in § 21 Abs. 4<br />
aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das<br />
Nutzungsrecht in <strong>der</strong> in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw.<br />
Erben <strong>der</strong> erwerbenden Person über. Innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Gruppen wird jeweils die<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod von Nutzungsberechtig-<br />
ten, auf die das Nutzungsrecht früher übergegangen war.<br />
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber <strong>der</strong><br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf die o<strong>der</strong> den<br />
nächsten Angehörigen bzw. Erben in <strong>der</strong> in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge über.<br />
(1) Es werden eingerichtet:<br />
§ 19 Maße <strong>der</strong> Reihengrabstätte; Rasenreihengrabstätte<br />
a) Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,<br />
b) Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.<br />
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:<br />
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:<br />
Länge: 1,60 m<br />
Breite: 0,80 m<br />
Abstand: 0,40 m<br />
- 9 -
- 9 -<br />
b) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:<br />
Länge: 2,00 m<br />
Breite: 0,80 m<br />
Abstand: 0,40 m.<br />
§ 20 Wie<strong>der</strong>belegung, Abräumung <strong>und</strong> Verlängerung<br />
(1) Über die Wie<strong>der</strong>belegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist,<br />
entscheidet die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
(2) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte ist bis auf 35 Jahre verlängerbar.<br />
Die entsprechende Gebühr ist gemäß <strong>der</strong> Gebührensatzung zur <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungs-<br />
ordnung zu entnehmen.<br />
B. Wahlgrabstätten; Rasenwahlgrabstätten<br />
§ 21 Definition, Entstehung <strong>und</strong> Übergang des Nutzungsrechtes<br />
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen <strong>und</strong> - sofern vorhanden - Grabkammern,<br />
an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit)<br />
verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein<br />
Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Wahlgrabstätte werden<br />
nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich<br />
anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in <strong>der</strong> Regel einmal wie<strong>der</strong>erworben<br />
o<strong>der</strong> verlängert werden. Wie<strong>der</strong>erwerb o<strong>der</strong> Verlängerung sind nur auf Antrag <strong>und</strong> nur für<br />
die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>erwerb<br />
besteht, mit Ausnahme <strong>der</strong> Verlängerung o<strong>der</strong> des Wie<strong>der</strong>erwerbs bezüglich eines<br />
nicht voll belegten Wahlgrabes, nicht.<br />
(2) Unter einem Wie<strong>der</strong>erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die<br />
Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs<br />
Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.<br />
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette<br />
Nutzungszeit.<br />
Der Wie<strong>der</strong>erwerb <strong>und</strong> die Verlängerung ist von <strong>der</strong> Entrichtung einer entsprechenden<br />
Gebühr gemäß Gebührensatzung zur <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> abhängig.<br />
(3) Es werden ein- <strong>und</strong> mehrstellige Wahlgrabstätten <strong>und</strong> ein- <strong>und</strong> mehrstellige Rasenwahlgrabstätten<br />
abgegeben. Jede Wahlgrabstelle kann höchstens mit einem Sarg <strong>und</strong> zwei Urnen<br />
belegt werden. Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist einer Leiche kann in <strong>der</strong> betreffenden Grabstelle<br />
eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht<br />
o<strong>der</strong> das Nutzungsrecht wie<strong>der</strong>erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf <strong>der</strong><br />
Ruhefrist verlängert worden ist, sofern auf <strong>der</strong> Grabstelle keine Urnen aufgesetzt sind. Die<br />
Ruhefrist <strong>der</strong> Urne(n) ist einzuhalten.<br />
- 10 -
- 10 -<br />
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung <strong>der</strong> Verleihungsurk<strong>und</strong>e. Nutzungsberechtigte<br />
haben das Recht auf Bestattung nach ihrem Ableben sowie im Falle des Erwerbes einer<br />
mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Bestattung von verstorbenen Angehörigen in<br />
<strong>der</strong> Wahlgrabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:<br />
a) Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,<br />
b) Verwandte auf- <strong>und</strong> absteigen<strong>der</strong> Linie, angenommene Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Geschwister,<br />
c) Ehegatten <strong>und</strong> Lebenspartner <strong>der</strong> unter Abs. 4 Buchstabe b) bezeichneten Personen.<br />
Die Bestattung an<strong>der</strong>er Personen in <strong>der</strong> Wahlgrabstätte bedarf <strong>der</strong> Einwilligung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
<strong>und</strong> nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. Über die<br />
Zulassung einer an<strong>der</strong>en Regelung entscheidet im Einzelfall die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
(6) Erwerbende Personen einer Wahlgrabstätte sollen für den Fall ihres Ablebens eine nachfolgende<br />
Person im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufge-<br />
führten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht<br />
in <strong>der</strong> in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des<br />
verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Gruppen wird jeweils die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod von Nutzungsberechtigten, auf die<br />
das Nutzungsrecht früher übergegangen war.<br />
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber <strong>der</strong><br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.<br />
(7) Das Recht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte läuft mit <strong>der</strong> Nutzungszeit ab. Während<br />
<strong>der</strong> Nutzungszeit darf eine Bestattung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese<br />
Bestattung die Nutzungszeit nicht übersteigt o<strong>der</strong> ein Nutzungsrecht wie<strong>der</strong>erworben bzw.<br />
mindestens für die Zeit bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist für diese Bestattung verlängert worden<br />
ist.<br />
§ 22 Maße <strong>der</strong> Wahlgrabstätte; Rasenwahlgrabstätte<br />
Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:<br />
Länge: 2,20 m<br />
Breite: 0,90 m<br />
Abstand: 0,40 m<br />
- 11 -
- 11 -<br />
C. Urnengrabstätten<br />
§ 23 Formen <strong>der</strong> Aschenbeisetzung<br />
Aschenbeisetzungen als Urnen dürfen erfolgen in:<br />
a) Urnenreihengrabstätten,<br />
b) Urnenwahlgrabstätten,<br />
c) anonymen Urnenreihengrabstätten,<br />
d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,<br />
e) Urnengemeinschaftsgrabstätten.<br />
§ 24 Definition<br />
(1) „Urnenreihengrabstätten“ sind Grabstätten für Aschenbeisetzungen. Sie werden <strong>der</strong> Reihe<br />
nach belegt <strong>und</strong> im Todesfall für die Dauer <strong>der</strong> Ruhefrist (25 Jahre) zur Beisetzung einer<br />
Aschenurne zugeteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts o<strong>der</strong> ein Wie<strong>der</strong>erwerb ist<br />
nicht möglich. Sie haben folgende Maße:<br />
Länge: 0,80 m<br />
Breite: 0,60 m<br />
Abstand: 0,30 m<br />
(2) „Urnenwahlgrabstätten“ sind Grabstätten für Aschenbeisetzungen, an denen im Todesfall<br />
auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.<br />
Die Zahl <strong>der</strong> Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich<br />
nach <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Grabstätte, die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².<br />
Sie haben folgende Maße:<br />
Länge: 1,00 m<br />
Breite: 1,00 m<br />
Abstand: 0,30 m<br />
(3) „Anonyme Urnenreihengrabstätten“ dienen ausschließlich <strong>der</strong> anonymen Beisetzung von<br />
Urnen. Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Beisetzung ist nur <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung bekannt. Das<br />
Nutzungsrecht obliegt hier nur <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
In dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen wird die Urnenbeisetzungsstelle nicht beson<strong>der</strong>s<br />
kenntlich gemacht o<strong>der</strong> als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche<br />
Rasenfläche angelegt. Nach <strong>der</strong> Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch<br />
Hügel, Einfassung o<strong>der</strong> sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein beson<strong>der</strong>er<br />
Hinweis auf die beigesetzte Person durch Grabkreuz, Namensschild o<strong>der</strong> Gedenktafel entfällt.<br />
An einem vorhandenen Gedenkstein ist die begrenzte Ablage von Blumen/Blumengebinden<br />
möglich. Die Pflege, Unterhaltung <strong>und</strong> sonstige Bewirtschaftung dieses Grabfeldes <strong>und</strong> das<br />
Abräumen <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>gelegten Blumen an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die<br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
- 12 -
- 12 -<br />
(4) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen besteht die Möglichkeit pro Grabstelle zusätzlich<br />
bis zu zwei Urnen beizusetzen.<br />
(5) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung vorgehaltene <strong>und</strong><br />
gepflegte repräsentative Grabstätten, auf denen die Beisetzung von Urnen nach <strong>der</strong> Reihe<br />
erfolgt. Ein Anspruch auf einen beson<strong>der</strong>en Urnenplatz auf <strong>der</strong> Grabstätte besteht nicht.<br />
Das Nutzungsrecht obliegt hier nur <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
§ 25 Verweisungsnorm<br />
Die Vorschriften dieser <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> über Reihen- <strong>und</strong> Wahlgrab-<br />
stätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den<br />
vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.<br />
D. Weitere Grabarten<br />
§ 26 Bestattung von Föten <strong>und</strong> totgeborenen Kin<strong>der</strong>n<br />
Auf dem Friedhof im OT. Ihringshausen hält die <strong>Gemeinde</strong> ein zentrales Feld für die<br />
Bestattung von Föten <strong>und</strong> totgeborenen Kin<strong>der</strong>n, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats<br />
geboren worden sind, vor. Diese Grabart wurde als Rasenfläche angelegt <strong>und</strong><br />
hat mit dem anonymen Urnengrabfeld einen gemeinsamen Gedenkstein mit Ablagefläche für<br />
Blumen <strong>und</strong> kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.<br />
Die Pflege, Unterhaltung <strong>und</strong> sonstige Bewirtschaftung dieses Feldes <strong>und</strong> das Abräumen des<br />
Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
V. Gestaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />
§ 27<br />
Gestaltungsvorschriften<br />
Auf den Friedhöfen werden mit Ausnahme <strong>der</strong> Rasengrabstätten, <strong>der</strong> Urnengemeinschaftsgrabstätten,<br />
des anonymen Urnenreihengrabfeldes sowie dem Grabfeld für Bestattung von<br />
Föten <strong>und</strong> totgeborenen Kin<strong>der</strong>n Abteilungen (Grabfel<strong>der</strong>) mit allgemeinen Gestaltungs-<br />
vorschriften eingerichtet.<br />
§ 28<br />
Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
Für sämtliche <strong>Fuldatal</strong>er Friedhöfe mit Ausnahme <strong>der</strong> in § 27 festgelegten Grabfel<strong>der</strong>bereiche<br />
gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:<br />
a) Jede Grabstätte ist so herzurichten <strong>und</strong> zu gestalten <strong>und</strong> an die Umgebung anzupassen, dass<br />
<strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>zweck sowie die Würde des Ortes <strong>und</strong> die Pietät gewahrt werden.<br />
- 13 -
- 13 -<br />
b) Auf den Grabstätten dürfen - insbeson<strong>der</strong>e zum Gedenken an die dort Ruhenden - Grab-<br />
male errichtet <strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale <strong>und</strong> sonstige<br />
Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.<br />
c) Grabmale <strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 30 sein.<br />
d) Die Mindeststärke <strong>der</strong> Grabmale beträgt:<br />
ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe = 0,14 m<br />
ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe = 0,16 m<br />
<strong>und</strong> ab 1,50 m Höhe = 0,18 m.<br />
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, <strong>und</strong> zwar in unauffälliger Weise, seitlich<br />
angebracht werden.<br />
f) Auf den Rasengrabstätten sind Grabmale zulässig. Die Standsicherheit <strong>und</strong> die Mindeststärken<br />
(d) sind einzuhalten.<br />
Auf den Rasengrabstätten ist eine Beetanlage nicht möglich. Den nutzungsberechtigten<br />
Personen wird erlaubt, vor dem Grabmal eine Platte, die erdbodengleich <strong>und</strong> max. eine<br />
Größe von 0,50 m x 0,50 m haben darf, einzulassen. Nur hier <strong>und</strong> auf die maximale<br />
Plattengröße begrenzt ist das Aufstellen bzw. Ablegen von Grabschmuck (Vasen, Schalen<br />
o.ä.) zulässig. Sofern kein Grabmal vorhanden ist, ist die Flucht von Grabmalen links <strong>und</strong><br />
rechts <strong>der</strong> Grabstätte für das Einlassen einer Platte maßgebend.<br />
Das Grabmal <strong>und</strong> eine evtl. vorgehaltene Platte sind Eigentum <strong>der</strong> nutzungsberechtigten<br />
Personen <strong>und</strong> bei Ablauf des Nutzungsrechtes zu entfernen. Eine vorzeitige Rückgabe ohne<br />
Anspruch auf Kostenerstattung ist möglich.<br />
g) Eine Gestaltung <strong>der</strong> Grabstelle auf einer Urnengemeinschaftsgrabstätte ist nicht möglich.<br />
An einem zentralen Ort auf <strong>der</strong> Gemeinschaftsgrabstätte wird seitens <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
ein Grabmal aufgestellt. Die kurzfristige Ablage von begrenztem Blumenschmuck<br />
ist nur im Grabmalbereich möglich. Eine Dauerablage ist nicht möglich. An dem Grabmal<br />
kann eine Messingplatte <strong>der</strong> Größe von 0,06 m x 0,15 m x 0,002 m mit den Namen <strong>der</strong>/des<br />
Verstorbenen angebracht werden. Je nach vorhandenem Grabmal ist die Messingplatte<br />
aufklebbar bzw. mit zwei Schraublöchern versehen fachgerecht herzustellen. Die An-<br />
bringung <strong>der</strong> Messingplatten erfolgt möglichst zeitnah nach Erhalt durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
Ein Anspruch auf Herausgabe nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist o<strong>der</strong> Ersatz besteht<br />
gegenüber <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung nicht.<br />
§ 29<br />
Genehmigungserfor<strong>der</strong>nis für Grabmale <strong>und</strong> -einfassungen<br />
(1) Die Errichtung <strong>und</strong> jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen <strong>und</strong> Grabeinfassungen bedarf <strong>der</strong><br />
vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung. Ohne Zustimmung sind bis<br />
zur Dauer von zwei Jahren nach <strong>der</strong> Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis<br />
zur Größe von 0,15 m x 0,30 m <strong>und</strong> Holzkreuze bis max. 0,90 m Höhe, 0,40 m Breite <strong>und</strong><br />
mindestens 0,02 m Stärke zulässig.<br />
- 14 -
- 14 -<br />
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maß-<br />
stab 1 : 10 zu beantragen. Auf dem Antrag <strong>und</strong> den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten<br />
<strong>der</strong> Anlage, insbeson<strong>der</strong>e Art <strong>und</strong> Bearbeitung des Werkstoffs, sowie Inhalt, Form <strong>und</strong><br />
Anordnung <strong>der</strong> Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung sind<br />
Zeichnungen in größerem Maßstab o<strong>der</strong> Modelle vorzulegen.<br />
(3) Die Errichtung <strong>und</strong> jede Verän<strong>der</strong>ung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer<br />
angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, beson<strong>der</strong>e Steine für<br />
Inschrift usw. bedürfen ebenfalls <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>-<br />
verwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend.<br />
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung o<strong>der</strong> die sonstige Grabausstattung<br />
nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung errichtet<br />
worden sind.<br />
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung errichtete o<strong>der</strong> mit den<br />
vorgelegten Zeichnungen <strong>und</strong> Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt<br />
o<strong>der</strong> den Zeichnungen <strong>und</strong> Angaben entsprechend verän<strong>der</strong>t werden. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
kann die für ein Grab nutzungsberechtigte Person schriftlich auffor<strong>der</strong>n, innerhalb<br />
angemessener Frist die Anlage zu entfernen o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n. Wird <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung<br />
nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege <strong>der</strong> Ersatzvornahme durch<br />
die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom<br />
Verpflichteten zu erstatten.<br />
(6) Auf die in dieser <strong>Friedhofs</strong>ordnung festgelegten Gestaltungsbestimmungen bei Rasengrabstätten<br />
wird hingewiesen.<br />
§ 30<br />
Standsicherheit<br />
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richt-<br />
linien für das F<strong>und</strong>amentieren <strong>und</strong> Versetzen von Grabdenkmalen des B<strong>und</strong>esinnungsverbandes<br />
des Deutschen Steinmetz-, Stein- <strong>und</strong> Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien)<br />
festgelegt sind, so zu f<strong>und</strong>amentieren <strong>und</strong> zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind<br />
<strong>und</strong> auch beim Öffnen benachbarter Grabstellen nicht umstürzen o<strong>der</strong> sich senken können.<br />
Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.<br />
Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 29 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die<br />
Art <strong>der</strong> F<strong>und</strong>amentierung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Befestigung, insbeson<strong>der</strong>e die Größe <strong>und</strong> Stärke <strong>der</strong><br />
F<strong>und</strong>amente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene F<strong>und</strong>amentierung <strong>und</strong><br />
Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die<br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung die erfor<strong>der</strong>liche Än<strong>der</strong>ung vorschreiben. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
kann überprüfen, ob die vorgeschriebene F<strong>und</strong>amentierung durchgeführt worden ist <strong>und</strong><br />
gegebenenfalls Abhilfe verlangen.<br />
- 15 -
- 15 -<br />
(2) Die nutzungsberechtigte Person <strong>der</strong> Grabstätte ist verpflichtet, die Anlagen auf <strong>der</strong><br />
Grabstätte im Jahr mindestens einmal, <strong>und</strong> zwar nach Beendigung <strong>der</strong> Frostperiode auf<br />
ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen o<strong>der</strong> auf ihre Kosten durch Fachleute<br />
überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind o<strong>der</strong> nicht. Dabei<br />
festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen o<strong>der</strong> beseitigen zu<br />
lassen. Die nutzungsberechtigte Person <strong>der</strong> Grabstätte, welche diesen Verpflichtungen nicht<br />
ordnungsgemäß nachkommt, haftet für alle sich daraus ergebenden Schäden.<br />
(3) Wird <strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand eines Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher Anlagen<br />
trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung nicht innerhalb einer jeweils<br />
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung berechtigt, das<br />
Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B.<br />
Umlegung von Grabmalen, Absperrung) o<strong>der</strong> zu entfernen. Die <strong>Gemeinde</strong> ist verpflichtet,<br />
diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong><br />
ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung eine öffentliche<br />
Bekanntmachung <strong>und</strong> ein Hinweisschild auf <strong>der</strong> Grabstätte, das für die Dauer von einem<br />
Monat aufgestellt wird.<br />
Bei unmittelbar drohen<strong>der</strong> Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
(4) Künstlerisch o<strong>der</strong> historisch wertvolle Grabmale <strong>und</strong> bauliche Anlagen o<strong>der</strong> solche, die<br />
als beson<strong>der</strong>e Eigenart eines <strong>Friedhofs</strong> erhalten bleiben sollen, werden in einem<br />
Verzeichnis geführt. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann die Zustimmung zur Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong>artiger Grabmale <strong>und</strong> baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen<br />
Denkmalschutz- <strong>und</strong> -pflegebehörden nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmung zu<br />
beteiligen.<br />
§ 31<br />
Beseitigung von Grabmalen <strong>und</strong> -einfassungen / Umgestaltung<br />
(1) Grabmale, Grabeinfassungen <strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit<br />
o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung von<br />
<strong>der</strong> Grabstätte entfernt werden. Darüber hinaus sind die Grabstätten von den jeweiligen<br />
Nutzungsberechtigten einzuebnen. Für die laufende Pflege wird eine Gebühr nach <strong>der</strong> gemeindlichen<br />
Gebührensatzung für die verbleibende Ruhefrist erhoben.<br />
(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist bei Reihengrabstätten o<strong>der</strong> nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit bei<br />
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen <strong>und</strong> Aschenbeisetzungen sind Grabmale, Einfassungen<br />
<strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten zu<br />
entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die<br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
ist nicht verpflichtet, ein Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.<br />
Grabmale o<strong>der</strong> bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts o<strong>der</strong> bei Genehmigung für die Errichtung<br />
des Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine<br />
- 16 -
- 16 -<br />
<strong>der</strong>artige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung ent-<br />
sprechend den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale o<strong>der</strong> sonstige<br />
bauliche Anlagen von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung abgeräumt werden, hat die nutzungsberechtigte<br />
Person die entstehenden Kosten zu tragen.<br />
(3) Eine Grabstätte kann während des Bestehens <strong>der</strong> Nutzungszeit einmalig in eine dem<br />
Gelände angepasste erdgleich eingeebnete <strong>und</strong> mit Zierrasen eingesäte Grabstätte<br />
umgestaltet werden. Grabsteine können, sofern vorhanden, beibehalten werden. Eine<br />
zusätzliche Beetanlage ist nicht mehr möglich. Den nutzungsberechtigten Personen wird<br />
erlaubt, vor dem Grabmal eine Platte, die erdbodengleich <strong>und</strong> max. eine Größe von 0,50 m<br />
x 0,50 m haben darf, einzulassen. Nur hier <strong>und</strong> auf die maximale Plattengröße begrenzt ist<br />
das Aufstellen bzw. Ablegen von Grabschmuck (Vasen, Schalen o.ä.) zulässig. Sofern kein<br />
Grabmal vorhanden ist, ist die Flucht von Grabmalen links <strong>und</strong> rechts <strong>der</strong> Grabstätte für das<br />
Einlassen einer Platte maßgebend.<br />
Für die laufende Pflege einer umgestalteten Grabstätte wird eine Gebühr nach <strong>der</strong><br />
gemeindlichen Gebührensatzung für die verbleibende Ruhefrist erhoben.<br />
Das Grabmal <strong>und</strong> eine evtl. vorgehaltene Platte sind Eigentum <strong>der</strong> nutzungsberechtigten<br />
Personen <strong>und</strong> bei Ablauf des Nutzungsrechtes zu entfernen.<br />
Für die Umgestaltung einer Grabstätte ist zuvor die Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
einzuholen.<br />
VI. Herrichtung, Bepflanzung <strong>und</strong> Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />
§ 32<br />
Allgemeines<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> Vorschriften des § 28 hergerichtet <strong>und</strong> dauernd<br />
instand gehalten werden. Bei Bepflanzung <strong>der</strong> Grabstätte <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätten<br />
sind die Belange des Umweltschutzes, insbeson<strong>der</strong>e des Gewässer- <strong>und</strong> Bodenschutzes zu<br />
beachten. Sofern eine Umgestaltung <strong>der</strong> Grabstätte stattgef<strong>und</strong>en hat, ist § 31 Abs. 3 dieser<br />
Ordnung zu beachten.<br />
(2) Zur Bepflanzung <strong>der</strong> Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die an<strong>der</strong>e<br />
Grabstätten <strong>und</strong> die öffentlichen Anlagen <strong>und</strong> Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen,<br />
Umsetzen o<strong>der</strong> Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern <strong>und</strong> Hecken bedarf <strong>der</strong><br />
vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte<br />
gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken o<strong>der</strong> ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen,<br />
Grabeinfassungen o<strong>der</strong> sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten o<strong>der</strong> an<br />
öffentlichen Anlagen <strong>und</strong> Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten <strong>der</strong><br />
Grabstätte, <strong>der</strong>en Bepflanzung die Schäden verursacht.<br />
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde o<strong>der</strong> ähnlicher Grabschmuck abge-<br />
legt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt<br />
sind.<br />
- 17 -
- 17 -<br />
(4) Verwelkte Blumen <strong>und</strong> Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu<br />
entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung nach angemessener Frist<br />
die Blumen <strong>und</strong> Kränze ohne Ankündigung beseitigen.<br />
Blumen <strong>und</strong> Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck<br />
dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten<br />
Plätzen abgelegt werden.<br />
(5) Zur Wildkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigung<br />
verursachen können.<br />
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung <strong>und</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gärtnerischen Anlagen außerhalb <strong>der</strong><br />
Grabstätten obliegt ausschließlich <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung. Ausgenommen sind die Räume<br />
zwischen den Grabstätten. Sie zählen je zur Hälfte zu den Grabstätten. Eine Bepflanzung<br />
<strong>der</strong> Zwischenräume ist nicht gestattet.<br />
(7) Gießkannen, Spaten, Harken <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten o<strong>der</strong> hinter<br />
den Grabmalen <strong>und</strong> in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.<br />
(8) Auf die Beson<strong>der</strong>heiten bei Rasengrabstätten <strong>und</strong> Urnengemeinschaftsgrabstätten, die in<br />
dieser <strong>Friedhofs</strong>ordnung geregelt sind, wird hingewiesen.<br />
§ 33<br />
Herrichtungsverpflichtung <strong>und</strong> friedhofswürdige Unterhaltung<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> Vorschriften des § 32 hergerichtet <strong>und</strong> dauernd<br />
instand gehalten werden.<br />
(2) Reihen- <strong>und</strong> Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach <strong>der</strong><br />
Bestattung, Wahl- <strong>und</strong> Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem<br />
Erwerb des Nutzungsrechts bzw. <strong>der</strong> zuletzt vorgenommenen Bestattung hergerichtet<br />
werden.<br />
(3) Wird eine Reihengrabstätte während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte<br />
während <strong>der</strong> Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend<br />
den Bestimmungen dieser <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> in friedhofswürdiger Weise<br />
instand gehalten <strong>und</strong> gepflegt, so ist <strong>der</strong> nutzungsberechtigten Person schriftlich eine<br />
angemessene Frist zur Durchführung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Arbeiten zu setzen. Nach<br />
erfolglosem Ablauf <strong>der</strong> Frist zur Instandhaltung <strong>und</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätte kann die<br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung die Grabstätte auf Kosten <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Nutzungsberechtigten<br />
abräumen, einebnen <strong>und</strong> einsäen lassen.<br />
- 18 -
- 18 -<br />
VII. Schluss- <strong>und</strong> Übergangsvorschriften<br />
§ 34<br />
Übergangsregelung<br />
(1) Bei Grabstätten, über welche die <strong>Gemeinde</strong> bei Inkrafttreten dieser <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Bestattungsordnung</strong> bereits auf den <strong>Fuldatal</strong>er Friedhöfen verfügt hat, bestimmt sich die<br />
Nutzungsdauer <strong>und</strong> die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts<br />
geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Eine Umgestaltung dieser Grabstätten ist<br />
gemäß § 31 Abs. 3 möglich.<br />
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> entstandenen Nutzungs-<br />
rechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für<br />
Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit<br />
endet jedoch nicht vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist <strong>der</strong> zuletzt vorgenommenen Bestattung; ist die<br />
Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Bestattung bereits abgelaufen, endet die<br />
Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Ordnung.<br />
(1) Es werden folgende Listen geführt:<br />
§ 35<br />
<strong>Friedhofs</strong>dokumentation<br />
a) ein Grabregister <strong>der</strong> beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern <strong>der</strong> Reihengrabstätten,<br />
<strong>der</strong> Wahlgrabstätten <strong>und</strong> <strong>der</strong> Aschengrabstätten,<br />
b) eine Namenskartei <strong>der</strong> beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,<br />
c) ein Verzeichnis nach § 30 Abs. 4 dieser <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong>.<br />
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne <strong>und</strong> Grabmalentwürfe sind von<br />
<strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung zu verwahren.<br />
§ 36<br />
Gebühren<br />
Für die Inanspruchnahme ( Benutzung ) <strong>der</strong> Friedhöfe <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen<br />
sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung sind Gebühren<br />
nach <strong>der</strong> jeweils geltenden Gebührensatzung zur <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> zu entrichten.<br />
§ 37<br />
Haftung<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung <strong>der</strong> Friedhöfe,<br />
<strong>der</strong>en Anlagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Einrichtungen durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere<br />
entstehen. Der <strong>Gemeinde</strong> obliegen keine beson<strong>der</strong>en Obhuts- <strong>und</strong> Überwachungspflichten.<br />
Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die <strong>Gemeinde</strong> nur für Vorsatz <strong>und</strong> bei grober<br />
Fahrlässigkeit.<br />
- 19 -
- 19 -<br />
§ 38<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig,<br />
a) außerhalb <strong>der</strong> gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt o<strong>der</strong> sich dort<br />
aufhält,<br />
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) <strong>Friedhofs</strong>wege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug<br />
befährt,<br />
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b) Waren aller Art o<strong>der</strong> gewerbliche Dienste anbietet,<br />
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer Bestattung<br />
störende Arbeiten ausführt,<br />
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne<br />
Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung gewerbsmäßig fotografiert,<br />
f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Druckschriften o.ä. verteilt o<strong>der</strong> aushängt,<br />
g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof <strong>und</strong> seine Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen verunreinigt<br />
o<strong>der</strong> beschädigt o<strong>der</strong> Rasenflächen <strong>und</strong> Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />
h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe g) Abraum, Abfälle aller Art o<strong>der</strong> sonstige Grabgegen-<br />
stände außerhalb <strong>der</strong> hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,<br />
i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere, ausgenommen Blindenh<strong>und</strong>e, mitführt,<br />
j) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung<br />
durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung ausführt,<br />
k) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- o<strong>der</strong> Feiertagen o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong><br />
festgelegten Zeiten ausführt,<br />
l) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge <strong>und</strong> Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert o<strong>der</strong><br />
gewerbliche Geräte an o<strong>der</strong> in den Wasserentnahmestellen des <strong>Friedhofs</strong> reinigt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger<br />
Zuwi<strong>der</strong>handlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen<br />
Vorteil, den <strong>der</strong>/die Täter/in aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.<br />
Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann dieses überschritten<br />
werden.<br />
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.<br />
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vorstand.<br />
- 20 -
- 20 -<br />
§ 39<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong> vom 15.09.2005 außer<br />
Kraft. § 34 bleibt unberührt.<br />
<strong>Fuldatal</strong>, 23.06.2011 Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong><br />
(Siegel)<br />
gez. Wer<strong>der</strong>ich, Bürgermeisterin