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Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fuldatal

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<strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong><br />

F r i e d h o f s - u n d B e s t a t t u n g s o r d n u n g<br />

d e r G e m e i n d e F u l d a t a l<br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 5 <strong>der</strong> Hessischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.2005<br />

(GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl.<br />

I. S. 119) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007<br />

(GVBl. I S. 338) hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong> in <strong>der</strong> Sitzung vom<br />

22.06.2011 für die Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong> folgende Satzung (<strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Bestattungsordnung</strong>) beschlossen:<br />

I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Friedhofs</strong>ordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong>:<br />

a) Ihringshausen<br />

b) Simmershausen, Karlstraße<br />

c) Simmershausen, Bergstraße<br />

d) Rothwesten<br />

e) Wilhelmshausen<br />

f) Wahnhausen<br />

g) Knickhagen<br />

§ 2<br />

Verwaltung <strong>der</strong> Friedhöfe<br />

Die Verwaltung des <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungswesens obliegt dem <strong>Gemeinde</strong>vorstand, im<br />

folgenden <strong>Friedhofs</strong>verwaltung genannt, <strong>der</strong> auch über abweichende Regelungen von dieser<br />

Satzung im Einzelfall entscheidet.<br />

§ 3<br />

<strong>Friedhofs</strong>zweck <strong>und</strong> Bestattungsberechtigte<br />

(1) Die Friedhöfe dienen <strong>der</strong> Bestattung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätten im Andenken an die<br />

Verstorbenen.<br />

(2) Gestattet ist die Bestattung <strong>der</strong>jenigen Personen, die<br />

a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen o<strong>der</strong> Einwohner <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong> waren o<strong>der</strong><br />

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf den Friedhöfen hatten o<strong>der</strong><br />

c) die innerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebietes verstorben sind <strong>und</strong> nicht auf einem Friedhof<br />

außerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong> bestattet werden o<strong>der</strong><br />

d) die frühere Einwohnerinnen <strong>und</strong> Einwohner waren <strong>und</strong> zuletzt in einem Pflegeheim<br />

o<strong>der</strong> einer ähnlichen Einrichtung außerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> gelebt haben o<strong>der</strong><br />

e) Föten <strong>und</strong> totgeborene Kin<strong>der</strong> vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats können<br />

auf Wunsch einer o<strong>der</strong> eines Angehörigen bestattet werden.<br />

- 2 -


- 2 -<br />

Die Bestattung <strong>der</strong>jenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen o<strong>der</strong><br />

Einwohner <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong> waren, erfolgt in <strong>der</strong> Regel auf dem Friedhof des<br />

Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Abweichend hiervon werden:<br />

a) anonyme Urnenbeisetzungen <strong>und</strong> Beisetzungen für Föten <strong>und</strong> totgeborene Kin<strong>der</strong> vor<br />

Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats nur auf dem Friedhof im OT. Ihrings-<br />

hausen durchgeführt.<br />

b) Beisetzungen in Urnengemeinschaftsgrabstätten nur auf den Friedhöfen in den<br />

OT. Ihringshausen, Rothwesten, Wilhelmshausen <strong>und</strong> Simmershausen, Bergstraße<br />

<strong>und</strong> spätestens ab 2012 auch auf den Friedhöfen in Knickhagen <strong>und</strong> Wahnhausen<br />

durchgeführt.<br />

(3) Die Bestattung an<strong>der</strong>er Personen bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung besteht nicht.<br />

§ 4<br />

Begriffsbestimmung<br />

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen o<strong>der</strong> Beisetzungen vorgesehener, genau<br />

bestimmter Teil <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>gr<strong>und</strong>stücke mit dem darunter liegenden Erdreich zu ver-<br />

stehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) o<strong>der</strong> mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.<br />

(2) Unter einer Grabstelle ist <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong> Grabstätte zu verstehen, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufnahme einer<br />

menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.<br />

§ 5<br />

Schließung <strong>und</strong> Entwidmung<br />

(1) Die Friedhöfe <strong>und</strong> auch <strong>Friedhofs</strong>teile können geschlossen o<strong>der</strong> entwidmet werden.<br />

(2) Nach einer Schließung sind auf diesem Friedhof/-teil keine Bestattungen mehr möglich.<br />

Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten<br />

verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem<br />

sämtliche Ruhefristen <strong>der</strong> auf dem Friedhof vorgenommenen Bestattungen abgelaufen sind.<br />

(3) Die Schließung <strong>und</strong> Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 6<br />

Öffnungszeiten<br />

Die Friedhöfe sind je<strong>der</strong>zeit für den Besuch geöffnet. Son<strong>der</strong>regelungen können durch die<br />

<strong>Friedhofs</strong>verwaltung getroffen werden <strong>und</strong> werden dann durch Aushang an den Eingängen <strong>der</strong><br />

Friedhöfe sowie im amtlichen Mitteilungsorgan bekannt gemacht.<br />

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- 3 -<br />

§ 7<br />

Verhalten auf den Friedhöfen<br />

(1) Alle Besucher haben sich <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.<br />

Den Anordnungen des aufsichtsbefugten <strong>Friedhofs</strong>personals ist Folge zu leisten.<br />

Kin<strong>der</strong> unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />

(2) Nicht gestattet ist innerhalb <strong>der</strong> Friedhöfe:<br />

a) das Befahren <strong>der</strong> Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine beson<strong>der</strong>e Erlaubnis<br />

hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kin<strong>der</strong>wagen <strong>und</strong> Rollstühle<br />

sowie Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung <strong>und</strong> gewerblich Tätigen mit entsprechen<strong>der</strong><br />

Zulassung durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung,<br />

b) Waren aller Art <strong>und</strong> gewerbliche Dienste anzubieten,<br />

c) an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-<br />

führen,<br />

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

gewerbsmäßig zu fotografieren,<br />

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />

Bestattungsfeiern notwendig <strong>und</strong> üblich sind sowie Informationsschriften <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung,<br />

f) die Friedhöfe <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen zu verunreinigen <strong>und</strong> zu<br />

beschädigen sowie Rasenflächen <strong>und</strong> Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,<br />

g) Abraum, Abfälle aller Art o<strong>der</strong> sonstige Grabgegenstände außerhalb <strong>der</strong> hierfür<br />

vorgesehenen Plätze abzulegen,<br />

h) Tiere, ausgenommen Blindenh<strong>und</strong>e, mitzuführen.<br />

Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann Ausnahmen <strong>der</strong> unter a) bis h) aufgeführten Punkte zulassen,<br />

soweit sie mit dem Zweck <strong>der</strong> Friedhöfe <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Ordnung vereinbar sind.<br />

(3) Totengedenkfeiern <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen<br />

mit Ausnahme von Feiern zum Volkstrauertag <strong>und</strong> Totensonntag bedürfen <strong>der</strong><br />

Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung; sie sind spätestens 10 Tage vor <strong>der</strong> angedachten<br />

Durchführung anzumelden.<br />

§ 8<br />

Sitzgelegenheiten<br />

Ruhebänke <strong>und</strong> Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung <strong>der</strong><br />

<strong>Friedhofs</strong>verwaltung an o<strong>der</strong> auf Grabstätten aufgestellt werden.<br />

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- 4 -<br />

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen<br />

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbeson<strong>der</strong>e von Steinmetzen, Steinbild-<br />

hauern <strong>und</strong> Gärtnern) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

durchgeführt werden, <strong>der</strong> vorherigen Zulassung durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die<br />

a) in fachlicher, betrieblicher <strong>und</strong> persönlicher Hinsicht zuverlässig sind <strong>und</strong><br />

b) diese <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> durch Unterschrift für alle einschlägigen<br />

Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.<br />

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage<br />

aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.<br />

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem <strong>Friedhofs</strong>zweck vereinbar sein <strong>und</strong> dürfen<br />

Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.<br />

(4) Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die<br />

beantragenden Personen einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden<br />

Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.<br />

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei <strong>der</strong> Ausführung<br />

aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen <strong>und</strong> dem aufsichtsbefugten <strong>Friedhofs</strong>-<br />

personal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für die Dauer eines<br />

Jahres o<strong>der</strong> für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Für die einmalige Aufstellung von<br />

Grabbauten kann eine Son<strong>der</strong>erlaubnis durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung erteilt werden.<br />

(6) Die Gewerbetreibenden <strong>und</strong> ihre Bediensteten haben die <strong>Friedhofs</strong>ordnung zu beachten<br />

<strong>und</strong> haften für alle Schäden, die sie o<strong>der</strong> ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer<br />

Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die<br />

Arbeiten sind frühestens um 07.00 Uhr aufzunehmen <strong>und</strong> spätestens um 20.00 Uhr zu<br />

beenden. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann Ausnahmen zulassen.<br />

(8) Die für die Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichen Werkzeuge <strong>und</strong> Materialien dürfen auf den Friedhöfen<br />

nur an den von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert<br />

werden. Bei Beendigung <strong>der</strong> Arbeiten sind die Arbeits- <strong>und</strong> Lagerplätze wie<strong>der</strong> in Ordnung<br />

zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an o<strong>der</strong> in den Wasserentnahmestellen <strong>der</strong><br />

Friedhöfe gereinigt werden.<br />

(9) Gewerbetreibenden, die wie<strong>der</strong>holt o<strong>der</strong> schwerwiegend gegen diese <strong>Friedhofs</strong>ordnung<br />

verstoßen o<strong>der</strong> bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht<br />

mehr gegeben sind, kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung die Zulassung nach schriftlicher<br />

Mahnung auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.<br />

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- 5 -<br />

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

§ 10<br />

Bestattungen<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung unter<br />

Vorlage <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen anzumelden.<br />

(2) Wird eine Bestattung in einer vorhandenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht<br />

nachzuweisen.<br />

(3) Ort <strong>und</strong> Zeit <strong>der</strong> Bestattung werden durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung festgelegt. Dabei<br />

werden Wünsche <strong>der</strong> für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit<br />

berücksichtigt.<br />

(4) Bestattungen finden von Montag bis Samstag gr<strong>und</strong>sätzlich um 11.00 Uhr <strong>und</strong> 13.00 Uhr<br />

statt. Abweichende Regelungen sind in Absprache mit <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung möglich.<br />

§ 11<br />

Nutzung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>hallen<br />

(1) Die <strong>Friedhofs</strong>hallen dienen <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in<br />

Begleitung des <strong>Friedhofs</strong>personals o<strong>der</strong> mit Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung betreten<br />

werden.<br />

(2) Leichen müssen spätestens 36 St<strong>und</strong>en nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung<br />

des Leichenschauscheines in die <strong>Friedhofs</strong>halle eines <strong>Friedhofs</strong> o<strong>der</strong> eine sonstige<br />

am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche<br />

Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern,<br />

Bestattungsunternehmen <strong>und</strong> Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.<br />

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in eine <strong>Friedhofs</strong>halle bzw. Leichenhalle zu<br />

verbringen. Die Särge müssen festgefügt <strong>und</strong> so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern<br />

von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff o<strong>der</strong><br />

sonstigen schwer vergänglichen Materialien hergestellt werden.<br />

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn einer Trauerfeier bzw. <strong>der</strong> Bestattungszeit<br />

geschlossen <strong>und</strong> dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die<br />

Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine ges<strong>und</strong>heitlichen o<strong>der</strong> sonstigen Bedenken<br />

bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem <strong>Friedhofs</strong>personal o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung,<br />

sehen.<br />

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(5) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong> haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen<br />

beigegeben worden sind.<br />

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>hallen bzw. in einem dafür<br />

bestimmten Raum (<strong>Friedhofs</strong>kapelle), am Grab o<strong>der</strong> an einer an<strong>der</strong>en im Freien<br />

vorgesehenen Stelle abgehalten werden.<br />

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt i.d.R. durch das <strong>Friedhofs</strong>personal bzw.<br />

das Personal eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen hiervon sind <strong>der</strong><br />

<strong>Friedhofs</strong>verwaltung zur Genehmigung bis spätestens 48 St<strong>und</strong>en vor dem Bestattungs-<br />

termin anzuzeigen.<br />

§ 12<br />

Grabstätte <strong>und</strong> Ruhefrist<br />

(1) Die Grabstätten werden nur durch das <strong>Friedhofs</strong>personal bzw. durch Beauftragte <strong>der</strong><br />

<strong>Friedhofs</strong>verwaltung ausgehoben, geöffnet o<strong>der</strong> geschlossen.<br />

(2) Die Tiefe <strong>der</strong> einzelnen Grabstätten beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur<br />

Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.<br />

(3) Werden bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstätte bei dem Aushub Leichenteile, Sargteile<br />

o<strong>der</strong> sonstige Überreste gef<strong>und</strong>en, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle<br />

<strong>der</strong> neuen Grabstätte zu verlegen.<br />

(4) Die Ruhefrist bis zur Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstelle beträgt für Leichen <strong>und</strong> Aschen<br />

25 Jahre.<br />

§ 13<br />

Totenruhe <strong>und</strong> Umbettung<br />

(1) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Umbettungen von Leichen <strong>und</strong> Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften,<br />

<strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung. Die Zustimmung kann nur<br />

auf Antrag <strong>und</strong> bei Vorliegen eines beson<strong>der</strong>en Gr<strong>und</strong>es erteilt werden. Umbettungen aus<br />

einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte in eine an<strong>der</strong>e Reihengrabstätte bzw.<br />

Urnenreihengrabstätte sind innerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> nicht zulässig.<br />

(3) Alle Umbettungen werden von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte<br />

durchgeführt. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung bestimmt den Zeitpunkt <strong>der</strong> Umbettung.<br />

(4) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung <strong>und</strong> den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten<br />

<strong>und</strong> Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die beantragenden Personen zu tragen.<br />

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- 7 -<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 14<br />

Grabarten<br />

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<br />

a) Reihengrabstätten,<br />

b) Wahlgrabstätten,<br />

c) Urnenreihengrabstätten,<br />

d) Urnenwahlgrabstätten<br />

e) Rasenreihengrabstätten,<br />

f) Rasenwahlgrabstätten<br />

Weiterhin werden <strong>der</strong>zeit auf den Friedhöfen Ihringshausen, Rothwesten, Wilhelmshausen<br />

<strong>und</strong> Simmershausen, Bergstraße:<br />

g) Urnengemeinschaftsgrabstätten angeboten. Für die Friedhöfe Wahnhausen <strong>und</strong><br />

Knickhagen ist die Erstellung in Vorbereitung <strong>und</strong> spätestens ab 2012 vorgesehen.<br />

Darüber hinaus werden auf dem Friedhof Ihringshausen zentral<br />

h) anonyme Urnenreihengrabstätten sowie<br />

i) ein Sammelbestattungsfeld für Föten <strong>und</strong> totgeborene Kin<strong>der</strong> vor Ablauf des sechsten<br />

Schwangerschaftsmonats<br />

vorgehalten.<br />

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer <strong>der</strong> Lage nach<br />

bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung.<br />

§ 15<br />

Nutzungsrechte an Grabstätten<br />

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser <strong>Friedhofs</strong>ordnung<br />

begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong>.<br />

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung<br />

o<strong>der</strong> Gestaltung einer Grabstätte o<strong>der</strong> eines Grabmales kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung bis<br />

zur gütlichen Einigung o<strong>der</strong> rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese<br />

Streitigkeiten die erfor<strong>der</strong>lichen Regelungen treffen.<br />

§ 16<br />

Erdbestattungen<br />

(1) In je<strong>der</strong> Grabstelle darf während des Laufs <strong>der</strong> Ruhefrist gr<strong>und</strong>sätzlich nur eine<br />

Erdbestattung vorgenommen werden.<br />

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter o<strong>der</strong> zwei zur<br />

gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kin<strong>der</strong> in einem Sarg zu bestatten.<br />

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- 8 -<br />

§ 17<br />

Verlegung von Grabstätten<br />

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung Grabstätten<br />

verlegen. Die Leichen o<strong>der</strong> Aschenreste sind in diesen Fällen in eine an<strong>der</strong>e Grabstätte gleicher<br />

Art umzubetten. Grabmale <strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen sind mit umzusetzen. Die Kosten<br />

<strong>der</strong> Maßnahme trägt <strong>der</strong> Veranlasser.<br />

A. Reihengrabstätten; Rasenreihengrabstätten<br />

§ 18 Definition <strong>der</strong> Reihengrabstätte; Rasenreihengrabstätte<br />

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen <strong>und</strong> - sofern vorhanden - Grabkammern.<br />

Sie werden <strong>der</strong> Reihe nach belegt <strong>und</strong> im Todesfall für die Dauer <strong>der</strong> Ruhefrist<br />

<strong>der</strong> zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wie<strong>der</strong>erwerb des Nutzungsrechtes o<strong>der</strong> eine Verlängerung<br />

des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.<br />

(2) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte kann nur mit Einwilligung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

<strong>und</strong> nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. Über die<br />

Zulassung einer an<strong>der</strong>en Regelung entscheidet im Einzelfall die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

(3) Erwerbende Personen einer Reihengrabstätte sollen für den Fall ihres Ablebens eine<br />

nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem in § 21 Abs. 4<br />

aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das<br />

Nutzungsrecht in <strong>der</strong> in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw.<br />

Erben <strong>der</strong> erwerbenden Person über. Innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Gruppen wird jeweils die<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod von Nutzungsberechtig-<br />

ten, auf die das Nutzungsrecht früher übergegangen war.<br />

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber <strong>der</strong><br />

<strong>Friedhofs</strong>verwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf die o<strong>der</strong> den<br />

nächsten Angehörigen bzw. Erben in <strong>der</strong> in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge über.<br />

(1) Es werden eingerichtet:<br />

§ 19 Maße <strong>der</strong> Reihengrabstätte; Rasenreihengrabstätte<br />

a) Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,<br />

b) Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.<br />

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:<br />

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:<br />

Länge: 1,60 m<br />

Breite: 0,80 m<br />

Abstand: 0,40 m<br />

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b) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:<br />

Länge: 2,00 m<br />

Breite: 0,80 m<br />

Abstand: 0,40 m.<br />

§ 20 Wie<strong>der</strong>belegung, Abräumung <strong>und</strong> Verlängerung<br />

(1) Über die Wie<strong>der</strong>belegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist,<br />

entscheidet die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

(2) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte ist bis auf 35 Jahre verlängerbar.<br />

Die entsprechende Gebühr ist gemäß <strong>der</strong> Gebührensatzung zur <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungs-<br />

ordnung zu entnehmen.<br />

B. Wahlgrabstätten; Rasenwahlgrabstätten<br />

§ 21 Definition, Entstehung <strong>und</strong> Übergang des Nutzungsrechtes<br />

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen <strong>und</strong> - sofern vorhanden - Grabkammern,<br />

an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit)<br />

verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein<br />

Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Wahlgrabstätte werden<br />

nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich<br />

anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in <strong>der</strong> Regel einmal wie<strong>der</strong>erworben<br />

o<strong>der</strong> verlängert werden. Wie<strong>der</strong>erwerb o<strong>der</strong> Verlängerung sind nur auf Antrag <strong>und</strong> nur für<br />

die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>erwerb<br />

besteht, mit Ausnahme <strong>der</strong> Verlängerung o<strong>der</strong> des Wie<strong>der</strong>erwerbs bezüglich eines<br />

nicht voll belegten Wahlgrabes, nicht.<br />

(2) Unter einem Wie<strong>der</strong>erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die<br />

Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs<br />

Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.<br />

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette<br />

Nutzungszeit.<br />

Der Wie<strong>der</strong>erwerb <strong>und</strong> die Verlängerung ist von <strong>der</strong> Entrichtung einer entsprechenden<br />

Gebühr gemäß Gebührensatzung zur <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> abhängig.<br />

(3) Es werden ein- <strong>und</strong> mehrstellige Wahlgrabstätten <strong>und</strong> ein- <strong>und</strong> mehrstellige Rasenwahlgrabstätten<br />

abgegeben. Jede Wahlgrabstelle kann höchstens mit einem Sarg <strong>und</strong> zwei Urnen<br />

belegt werden. Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist einer Leiche kann in <strong>der</strong> betreffenden Grabstelle<br />

eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht<br />

o<strong>der</strong> das Nutzungsrecht wie<strong>der</strong>erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf <strong>der</strong><br />

Ruhefrist verlängert worden ist, sofern auf <strong>der</strong> Grabstelle keine Urnen aufgesetzt sind. Die<br />

Ruhefrist <strong>der</strong> Urne(n) ist einzuhalten.<br />

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- 10 -<br />

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung <strong>der</strong> Verleihungsurk<strong>und</strong>e. Nutzungsberechtigte<br />

haben das Recht auf Bestattung nach ihrem Ableben sowie im Falle des Erwerbes einer<br />

mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Bestattung von verstorbenen Angehörigen in<br />

<strong>der</strong> Wahlgrabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:<br />

a) Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,<br />

b) Verwandte auf- <strong>und</strong> absteigen<strong>der</strong> Linie, angenommene Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Geschwister,<br />

c) Ehegatten <strong>und</strong> Lebenspartner <strong>der</strong> unter Abs. 4 Buchstabe b) bezeichneten Personen.<br />

Die Bestattung an<strong>der</strong>er Personen in <strong>der</strong> Wahlgrabstätte bedarf <strong>der</strong> Einwilligung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

<strong>und</strong> nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. Über die<br />

Zulassung einer an<strong>der</strong>en Regelung entscheidet im Einzelfall die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

(6) Erwerbende Personen einer Wahlgrabstätte sollen für den Fall ihres Ablebens eine nachfolgende<br />

Person im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufge-<br />

führten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht<br />

in <strong>der</strong> in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des<br />

verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Gruppen wird jeweils die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod von Nutzungsberechtigten, auf die<br />

das Nutzungsrecht früher übergegangen war.<br />

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber <strong>der</strong><br />

<strong>Friedhofs</strong>verwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.<br />

(7) Das Recht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte läuft mit <strong>der</strong> Nutzungszeit ab. Während<br />

<strong>der</strong> Nutzungszeit darf eine Bestattung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese<br />

Bestattung die Nutzungszeit nicht übersteigt o<strong>der</strong> ein Nutzungsrecht wie<strong>der</strong>erworben bzw.<br />

mindestens für die Zeit bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist für diese Bestattung verlängert worden<br />

ist.<br />

§ 22 Maße <strong>der</strong> Wahlgrabstätte; Rasenwahlgrabstätte<br />

Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:<br />

Länge: 2,20 m<br />

Breite: 0,90 m<br />

Abstand: 0,40 m<br />

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- 11 -<br />

C. Urnengrabstätten<br />

§ 23 Formen <strong>der</strong> Aschenbeisetzung<br />

Aschenbeisetzungen als Urnen dürfen erfolgen in:<br />

a) Urnenreihengrabstätten,<br />

b) Urnenwahlgrabstätten,<br />

c) anonymen Urnenreihengrabstätten,<br />

d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,<br />

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten.<br />

§ 24 Definition<br />

(1) „Urnenreihengrabstätten“ sind Grabstätten für Aschenbeisetzungen. Sie werden <strong>der</strong> Reihe<br />

nach belegt <strong>und</strong> im Todesfall für die Dauer <strong>der</strong> Ruhefrist (25 Jahre) zur Beisetzung einer<br />

Aschenurne zugeteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts o<strong>der</strong> ein Wie<strong>der</strong>erwerb ist<br />

nicht möglich. Sie haben folgende Maße:<br />

Länge: 0,80 m<br />

Breite: 0,60 m<br />

Abstand: 0,30 m<br />

(2) „Urnenwahlgrabstätten“ sind Grabstätten für Aschenbeisetzungen, an denen im Todesfall<br />

auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.<br />

Die Zahl <strong>der</strong> Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich<br />

nach <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Grabstätte, die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².<br />

Sie haben folgende Maße:<br />

Länge: 1,00 m<br />

Breite: 1,00 m<br />

Abstand: 0,30 m<br />

(3) „Anonyme Urnenreihengrabstätten“ dienen ausschließlich <strong>der</strong> anonymen Beisetzung von<br />

Urnen. Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Beisetzung ist nur <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung bekannt. Das<br />

Nutzungsrecht obliegt hier nur <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

In dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen wird die Urnenbeisetzungsstelle nicht beson<strong>der</strong>s<br />

kenntlich gemacht o<strong>der</strong> als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche<br />

Rasenfläche angelegt. Nach <strong>der</strong> Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch<br />

Hügel, Einfassung o<strong>der</strong> sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein beson<strong>der</strong>er<br />

Hinweis auf die beigesetzte Person durch Grabkreuz, Namensschild o<strong>der</strong> Gedenktafel entfällt.<br />

An einem vorhandenen Gedenkstein ist die begrenzte Ablage von Blumen/Blumengebinden<br />

möglich. Die Pflege, Unterhaltung <strong>und</strong> sonstige Bewirtschaftung dieses Grabfeldes <strong>und</strong> das<br />

Abräumen <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>gelegten Blumen an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die<br />

<strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

- 12 -


- 12 -<br />

(4) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen besteht die Möglichkeit pro Grabstelle zusätzlich<br />

bis zu zwei Urnen beizusetzen.<br />

(5) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung vorgehaltene <strong>und</strong><br />

gepflegte repräsentative Grabstätten, auf denen die Beisetzung von Urnen nach <strong>der</strong> Reihe<br />

erfolgt. Ein Anspruch auf einen beson<strong>der</strong>en Urnenplatz auf <strong>der</strong> Grabstätte besteht nicht.<br />

Das Nutzungsrecht obliegt hier nur <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

§ 25 Verweisungsnorm<br />

Die Vorschriften dieser <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> über Reihen- <strong>und</strong> Wahlgrab-<br />

stätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den<br />

vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.<br />

D. Weitere Grabarten<br />

§ 26 Bestattung von Föten <strong>und</strong> totgeborenen Kin<strong>der</strong>n<br />

Auf dem Friedhof im OT. Ihringshausen hält die <strong>Gemeinde</strong> ein zentrales Feld für die<br />

Bestattung von Föten <strong>und</strong> totgeborenen Kin<strong>der</strong>n, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats<br />

geboren worden sind, vor. Diese Grabart wurde als Rasenfläche angelegt <strong>und</strong><br />

hat mit dem anonymen Urnengrabfeld einen gemeinsamen Gedenkstein mit Ablagefläche für<br />

Blumen <strong>und</strong> kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.<br />

Die Pflege, Unterhaltung <strong>und</strong> sonstige Bewirtschaftung dieses Feldes <strong>und</strong> das Abräumen des<br />

Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

V. Gestaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 27<br />

Gestaltungsvorschriften<br />

Auf den Friedhöfen werden mit Ausnahme <strong>der</strong> Rasengrabstätten, <strong>der</strong> Urnengemeinschaftsgrabstätten,<br />

des anonymen Urnenreihengrabfeldes sowie dem Grabfeld für Bestattung von<br />

Föten <strong>und</strong> totgeborenen Kin<strong>der</strong>n Abteilungen (Grabfel<strong>der</strong>) mit allgemeinen Gestaltungs-<br />

vorschriften eingerichtet.<br />

§ 28<br />

Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

Für sämtliche <strong>Fuldatal</strong>er Friedhöfe mit Ausnahme <strong>der</strong> in § 27 festgelegten Grabfel<strong>der</strong>bereiche<br />

gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:<br />

a) Jede Grabstätte ist so herzurichten <strong>und</strong> zu gestalten <strong>und</strong> an die Umgebung anzupassen, dass<br />

<strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>zweck sowie die Würde des Ortes <strong>und</strong> die Pietät gewahrt werden.<br />

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- 13 -<br />

b) Auf den Grabstätten dürfen - insbeson<strong>der</strong>e zum Gedenken an die dort Ruhenden - Grab-<br />

male errichtet <strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale <strong>und</strong> sonstige<br />

Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.<br />

c) Grabmale <strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 30 sein.<br />

d) Die Mindeststärke <strong>der</strong> Grabmale beträgt:<br />

ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe = 0,14 m<br />

ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe = 0,16 m<br />

<strong>und</strong> ab 1,50 m Höhe = 0,18 m.<br />

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, <strong>und</strong> zwar in unauffälliger Weise, seitlich<br />

angebracht werden.<br />

f) Auf den Rasengrabstätten sind Grabmale zulässig. Die Standsicherheit <strong>und</strong> die Mindeststärken<br />

(d) sind einzuhalten.<br />

Auf den Rasengrabstätten ist eine Beetanlage nicht möglich. Den nutzungsberechtigten<br />

Personen wird erlaubt, vor dem Grabmal eine Platte, die erdbodengleich <strong>und</strong> max. eine<br />

Größe von 0,50 m x 0,50 m haben darf, einzulassen. Nur hier <strong>und</strong> auf die maximale<br />

Plattengröße begrenzt ist das Aufstellen bzw. Ablegen von Grabschmuck (Vasen, Schalen<br />

o.ä.) zulässig. Sofern kein Grabmal vorhanden ist, ist die Flucht von Grabmalen links <strong>und</strong><br />

rechts <strong>der</strong> Grabstätte für das Einlassen einer Platte maßgebend.<br />

Das Grabmal <strong>und</strong> eine evtl. vorgehaltene Platte sind Eigentum <strong>der</strong> nutzungsberechtigten<br />

Personen <strong>und</strong> bei Ablauf des Nutzungsrechtes zu entfernen. Eine vorzeitige Rückgabe ohne<br />

Anspruch auf Kostenerstattung ist möglich.<br />

g) Eine Gestaltung <strong>der</strong> Grabstelle auf einer Urnengemeinschaftsgrabstätte ist nicht möglich.<br />

An einem zentralen Ort auf <strong>der</strong> Gemeinschaftsgrabstätte wird seitens <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

ein Grabmal aufgestellt. Die kurzfristige Ablage von begrenztem Blumenschmuck<br />

ist nur im Grabmalbereich möglich. Eine Dauerablage ist nicht möglich. An dem Grabmal<br />

kann eine Messingplatte <strong>der</strong> Größe von 0,06 m x 0,15 m x 0,002 m mit den Namen <strong>der</strong>/des<br />

Verstorbenen angebracht werden. Je nach vorhandenem Grabmal ist die Messingplatte<br />

aufklebbar bzw. mit zwei Schraublöchern versehen fachgerecht herzustellen. Die An-<br />

bringung <strong>der</strong> Messingplatten erfolgt möglichst zeitnah nach Erhalt durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

Ein Anspruch auf Herausgabe nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist o<strong>der</strong> Ersatz besteht<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung nicht.<br />

§ 29<br />

Genehmigungserfor<strong>der</strong>nis für Grabmale <strong>und</strong> -einfassungen<br />

(1) Die Errichtung <strong>und</strong> jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen <strong>und</strong> Grabeinfassungen bedarf <strong>der</strong><br />

vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung. Ohne Zustimmung sind bis<br />

zur Dauer von zwei Jahren nach <strong>der</strong> Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis<br />

zur Größe von 0,15 m x 0,30 m <strong>und</strong> Holzkreuze bis max. 0,90 m Höhe, 0,40 m Breite <strong>und</strong><br />

mindestens 0,02 m Stärke zulässig.<br />

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- 14 -<br />

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maß-<br />

stab 1 : 10 zu beantragen. Auf dem Antrag <strong>und</strong> den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten<br />

<strong>der</strong> Anlage, insbeson<strong>der</strong>e Art <strong>und</strong> Bearbeitung des Werkstoffs, sowie Inhalt, Form <strong>und</strong><br />

Anordnung <strong>der</strong> Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung sind<br />

Zeichnungen in größerem Maßstab o<strong>der</strong> Modelle vorzulegen.<br />

(3) Die Errichtung <strong>und</strong> jede Verän<strong>der</strong>ung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer<br />

angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, beson<strong>der</strong>e Steine für<br />

Inschrift usw. bedürfen ebenfalls <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>-<br />

verwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung o<strong>der</strong> die sonstige Grabausstattung<br />

nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung errichtet<br />

worden sind.<br />

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung errichtete o<strong>der</strong> mit den<br />

vorgelegten Zeichnungen <strong>und</strong> Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt<br />

o<strong>der</strong> den Zeichnungen <strong>und</strong> Angaben entsprechend verän<strong>der</strong>t werden. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

kann die für ein Grab nutzungsberechtigte Person schriftlich auffor<strong>der</strong>n, innerhalb<br />

angemessener Frist die Anlage zu entfernen o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n. Wird <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung<br />

nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege <strong>der</strong> Ersatzvornahme durch<br />

die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom<br />

Verpflichteten zu erstatten.<br />

(6) Auf die in dieser <strong>Friedhofs</strong>ordnung festgelegten Gestaltungsbestimmungen bei Rasengrabstätten<br />

wird hingewiesen.<br />

§ 30<br />

Standsicherheit<br />

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richt-<br />

linien für das F<strong>und</strong>amentieren <strong>und</strong> Versetzen von Grabdenkmalen des B<strong>und</strong>esinnungsverbandes<br />

des Deutschen Steinmetz-, Stein- <strong>und</strong> Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien)<br />

festgelegt sind, so zu f<strong>und</strong>amentieren <strong>und</strong> zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind<br />

<strong>und</strong> auch beim Öffnen benachbarter Grabstellen nicht umstürzen o<strong>der</strong> sich senken können.<br />

Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.<br />

Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 29 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die<br />

Art <strong>der</strong> F<strong>und</strong>amentierung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Befestigung, insbeson<strong>der</strong>e die Größe <strong>und</strong> Stärke <strong>der</strong><br />

F<strong>und</strong>amente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene F<strong>und</strong>amentierung <strong>und</strong><br />

Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die<br />

<strong>Friedhofs</strong>verwaltung die erfor<strong>der</strong>liche Än<strong>der</strong>ung vorschreiben. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

kann überprüfen, ob die vorgeschriebene F<strong>und</strong>amentierung durchgeführt worden ist <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls Abhilfe verlangen.<br />

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- 15 -<br />

(2) Die nutzungsberechtigte Person <strong>der</strong> Grabstätte ist verpflichtet, die Anlagen auf <strong>der</strong><br />

Grabstätte im Jahr mindestens einmal, <strong>und</strong> zwar nach Beendigung <strong>der</strong> Frostperiode auf<br />

ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen o<strong>der</strong> auf ihre Kosten durch Fachleute<br />

überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind o<strong>der</strong> nicht. Dabei<br />

festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen o<strong>der</strong> beseitigen zu<br />

lassen. Die nutzungsberechtigte Person <strong>der</strong> Grabstätte, welche diesen Verpflichtungen nicht<br />

ordnungsgemäß nachkommt, haftet für alle sich daraus ergebenden Schäden.<br />

(3) Wird <strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand eines Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher Anlagen<br />

trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung nicht innerhalb einer jeweils<br />

festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung berechtigt, das<br />

Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B.<br />

Umlegung von Grabmalen, Absperrung) o<strong>der</strong> zu entfernen. Die <strong>Gemeinde</strong> ist verpflichtet,<br />

diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong><br />

ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung eine öffentliche<br />

Bekanntmachung <strong>und</strong> ein Hinweisschild auf <strong>der</strong> Grabstätte, das für die Dauer von einem<br />

Monat aufgestellt wird.<br />

Bei unmittelbar drohen<strong>der</strong> Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

(4) Künstlerisch o<strong>der</strong> historisch wertvolle Grabmale <strong>und</strong> bauliche Anlagen o<strong>der</strong> solche, die<br />

als beson<strong>der</strong>e Eigenart eines <strong>Friedhofs</strong> erhalten bleiben sollen, werden in einem<br />

Verzeichnis geführt. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann die Zustimmung zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong>artiger Grabmale <strong>und</strong> baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen<br />

Denkmalschutz- <strong>und</strong> -pflegebehörden nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmung zu<br />

beteiligen.<br />

§ 31<br />

Beseitigung von Grabmalen <strong>und</strong> -einfassungen / Umgestaltung<br />

(1) Grabmale, Grabeinfassungen <strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit<br />

o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung von<br />

<strong>der</strong> Grabstätte entfernt werden. Darüber hinaus sind die Grabstätten von den jeweiligen<br />

Nutzungsberechtigten einzuebnen. Für die laufende Pflege wird eine Gebühr nach <strong>der</strong> gemeindlichen<br />

Gebührensatzung für die verbleibende Ruhefrist erhoben.<br />

(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist bei Reihengrabstätten o<strong>der</strong> nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit bei<br />

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen <strong>und</strong> Aschenbeisetzungen sind Grabmale, Einfassungen<br />

<strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten zu<br />

entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die<br />

<strong>Friedhofs</strong>verwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

ist nicht verpflichtet, ein Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.<br />

Grabmale o<strong>der</strong> bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts o<strong>der</strong> bei Genehmigung für die Errichtung<br />

des Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine<br />

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- 16 -<br />

<strong>der</strong>artige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung ent-<br />

sprechend den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale o<strong>der</strong> sonstige<br />

bauliche Anlagen von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung abgeräumt werden, hat die nutzungsberechtigte<br />

Person die entstehenden Kosten zu tragen.<br />

(3) Eine Grabstätte kann während des Bestehens <strong>der</strong> Nutzungszeit einmalig in eine dem<br />

Gelände angepasste erdgleich eingeebnete <strong>und</strong> mit Zierrasen eingesäte Grabstätte<br />

umgestaltet werden. Grabsteine können, sofern vorhanden, beibehalten werden. Eine<br />

zusätzliche Beetanlage ist nicht mehr möglich. Den nutzungsberechtigten Personen wird<br />

erlaubt, vor dem Grabmal eine Platte, die erdbodengleich <strong>und</strong> max. eine Größe von 0,50 m<br />

x 0,50 m haben darf, einzulassen. Nur hier <strong>und</strong> auf die maximale Plattengröße begrenzt ist<br />

das Aufstellen bzw. Ablegen von Grabschmuck (Vasen, Schalen o.ä.) zulässig. Sofern kein<br />

Grabmal vorhanden ist, ist die Flucht von Grabmalen links <strong>und</strong> rechts <strong>der</strong> Grabstätte für das<br />

Einlassen einer Platte maßgebend.<br />

Für die laufende Pflege einer umgestalteten Grabstätte wird eine Gebühr nach <strong>der</strong><br />

gemeindlichen Gebührensatzung für die verbleibende Ruhefrist erhoben.<br />

Das Grabmal <strong>und</strong> eine evtl. vorgehaltene Platte sind Eigentum <strong>der</strong> nutzungsberechtigten<br />

Personen <strong>und</strong> bei Ablauf des Nutzungsrechtes zu entfernen.<br />

Für die Umgestaltung einer Grabstätte ist zuvor die Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

einzuholen.<br />

VI. Herrichtung, Bepflanzung <strong>und</strong> Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 32<br />

Allgemeines<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> Vorschriften des § 28 hergerichtet <strong>und</strong> dauernd<br />

instand gehalten werden. Bei Bepflanzung <strong>der</strong> Grabstätte <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätten<br />

sind die Belange des Umweltschutzes, insbeson<strong>der</strong>e des Gewässer- <strong>und</strong> Bodenschutzes zu<br />

beachten. Sofern eine Umgestaltung <strong>der</strong> Grabstätte stattgef<strong>und</strong>en hat, ist § 31 Abs. 3 dieser<br />

Ordnung zu beachten.<br />

(2) Zur Bepflanzung <strong>der</strong> Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die an<strong>der</strong>e<br />

Grabstätten <strong>und</strong> die öffentlichen Anlagen <strong>und</strong> Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen,<br />

Umsetzen o<strong>der</strong> Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern <strong>und</strong> Hecken bedarf <strong>der</strong><br />

vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte<br />

gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken o<strong>der</strong> ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen,<br />

Grabeinfassungen o<strong>der</strong> sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten o<strong>der</strong> an<br />

öffentlichen Anlagen <strong>und</strong> Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten <strong>der</strong><br />

Grabstätte, <strong>der</strong>en Bepflanzung die Schäden verursacht.<br />

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde o<strong>der</strong> ähnlicher Grabschmuck abge-<br />

legt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt<br />

sind.<br />

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- 17 -<br />

(4) Verwelkte Blumen <strong>und</strong> Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu<br />

entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung nach angemessener Frist<br />

die Blumen <strong>und</strong> Kränze ohne Ankündigung beseitigen.<br />

Blumen <strong>und</strong> Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck<br />

dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten<br />

Plätzen abgelegt werden.<br />

(5) Zur Wildkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigung<br />

verursachen können.<br />

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung <strong>und</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gärtnerischen Anlagen außerhalb <strong>der</strong><br />

Grabstätten obliegt ausschließlich <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung. Ausgenommen sind die Räume<br />

zwischen den Grabstätten. Sie zählen je zur Hälfte zu den Grabstätten. Eine Bepflanzung<br />

<strong>der</strong> Zwischenräume ist nicht gestattet.<br />

(7) Gießkannen, Spaten, Harken <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten o<strong>der</strong> hinter<br />

den Grabmalen <strong>und</strong> in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.<br />

(8) Auf die Beson<strong>der</strong>heiten bei Rasengrabstätten <strong>und</strong> Urnengemeinschaftsgrabstätten, die in<br />

dieser <strong>Friedhofs</strong>ordnung geregelt sind, wird hingewiesen.<br />

§ 33<br />

Herrichtungsverpflichtung <strong>und</strong> friedhofswürdige Unterhaltung<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> Vorschriften des § 32 hergerichtet <strong>und</strong> dauernd<br />

instand gehalten werden.<br />

(2) Reihen- <strong>und</strong> Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach <strong>der</strong><br />

Bestattung, Wahl- <strong>und</strong> Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem<br />

Erwerb des Nutzungsrechts bzw. <strong>der</strong> zuletzt vorgenommenen Bestattung hergerichtet<br />

werden.<br />

(3) Wird eine Reihengrabstätte während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte<br />

während <strong>der</strong> Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend<br />

den Bestimmungen dieser <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> in friedhofswürdiger Weise<br />

instand gehalten <strong>und</strong> gepflegt, so ist <strong>der</strong> nutzungsberechtigten Person schriftlich eine<br />

angemessene Frist zur Durchführung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Arbeiten zu setzen. Nach<br />

erfolglosem Ablauf <strong>der</strong> Frist zur Instandhaltung <strong>und</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätte kann die<br />

<strong>Friedhofs</strong>verwaltung die Grabstätte auf Kosten <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Nutzungsberechtigten<br />

abräumen, einebnen <strong>und</strong> einsäen lassen.<br />

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VII. Schluss- <strong>und</strong> Übergangsvorschriften<br />

§ 34<br />

Übergangsregelung<br />

(1) Bei Grabstätten, über welche die <strong>Gemeinde</strong> bei Inkrafttreten dieser <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Bestattungsordnung</strong> bereits auf den <strong>Fuldatal</strong>er Friedhöfen verfügt hat, bestimmt sich die<br />

Nutzungsdauer <strong>und</strong> die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts<br />

geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Eine Umgestaltung dieser Grabstätten ist<br />

gemäß § 31 Abs. 3 möglich.<br />

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> entstandenen Nutzungs-<br />

rechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für<br />

Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit<br />

endet jedoch nicht vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist <strong>der</strong> zuletzt vorgenommenen Bestattung; ist die<br />

Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Bestattung bereits abgelaufen, endet die<br />

Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Ordnung.<br />

(1) Es werden folgende Listen geführt:<br />

§ 35<br />

<strong>Friedhofs</strong>dokumentation<br />

a) ein Grabregister <strong>der</strong> beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern <strong>der</strong> Reihengrabstätten,<br />

<strong>der</strong> Wahlgrabstätten <strong>und</strong> <strong>der</strong> Aschengrabstätten,<br />

b) eine Namenskartei <strong>der</strong> beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,<br />

c) ein Verzeichnis nach § 30 Abs. 4 dieser <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong>.<br />

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne <strong>und</strong> Grabmalentwürfe sind von<br />

<strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung zu verwahren.<br />

§ 36<br />

Gebühren<br />

Für die Inanspruchnahme ( Benutzung ) <strong>der</strong> Friedhöfe <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen<br />

sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung sind Gebühren<br />

nach <strong>der</strong> jeweils geltenden Gebührensatzung zur <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> zu entrichten.<br />

§ 37<br />

Haftung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung <strong>der</strong> Friedhöfe,<br />

<strong>der</strong>en Anlagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Einrichtungen durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere<br />

entstehen. Der <strong>Gemeinde</strong> obliegen keine beson<strong>der</strong>en Obhuts- <strong>und</strong> Überwachungspflichten.<br />

Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die <strong>Gemeinde</strong> nur für Vorsatz <strong>und</strong> bei grober<br />

Fahrlässigkeit.<br />

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- 19 -<br />

§ 38<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig,<br />

a) außerhalb <strong>der</strong> gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt o<strong>der</strong> sich dort<br />

aufhält,<br />

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) <strong>Friedhofs</strong>wege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug<br />

befährt,<br />

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b) Waren aller Art o<strong>der</strong> gewerbliche Dienste anbietet,<br />

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer Bestattung<br />

störende Arbeiten ausführt,<br />

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne<br />

Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung gewerbsmäßig fotografiert,<br />

f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Druckschriften o.ä. verteilt o<strong>der</strong> aushängt,<br />

g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof <strong>und</strong> seine Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen verunreinigt<br />

o<strong>der</strong> beschädigt o<strong>der</strong> Rasenflächen <strong>und</strong> Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />

h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe g) Abraum, Abfälle aller Art o<strong>der</strong> sonstige Grabgegen-<br />

stände außerhalb <strong>der</strong> hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,<br />

i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere, ausgenommen Blindenh<strong>und</strong>e, mitführt,<br />

j) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung<br />

durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung ausführt,<br />

k) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- o<strong>der</strong> Feiertagen o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong><br />

festgelegten Zeiten ausführt,<br />

l) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge <strong>und</strong> Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert o<strong>der</strong><br />

gewerbliche Geräte an o<strong>der</strong> in den Wasserentnahmestellen des <strong>Friedhofs</strong> reinigt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen<br />

Vorteil, den <strong>der</strong>/die Täter/in aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.<br />

Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann dieses überschritten<br />

werden.<br />

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.<br />

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vorstand.<br />

- 20 -


- 20 -<br />

§ 39<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig<br />

tritt die <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong> vom 15.09.2005 außer<br />

Kraft. § 34 bleibt unberührt.<br />

<strong>Fuldatal</strong>, 23.06.2011 Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fuldatal</strong><br />

(Siegel)<br />

gez. Wer<strong>der</strong>ich, Bürgermeisterin

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