Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fuldatal
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<strong>der</strong>artige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung ent-<br />
sprechend den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale o<strong>der</strong> sonstige<br />
bauliche Anlagen von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung abgeräumt werden, hat die nutzungsberechtigte<br />
Person die entstehenden Kosten zu tragen.<br />
(3) Eine Grabstätte kann während des Bestehens <strong>der</strong> Nutzungszeit einmalig in eine dem<br />
Gelände angepasste erdgleich eingeebnete <strong>und</strong> mit Zierrasen eingesäte Grabstätte<br />
umgestaltet werden. Grabsteine können, sofern vorhanden, beibehalten werden. Eine<br />
zusätzliche Beetanlage ist nicht mehr möglich. Den nutzungsberechtigten Personen wird<br />
erlaubt, vor dem Grabmal eine Platte, die erdbodengleich <strong>und</strong> max. eine Größe von 0,50 m<br />
x 0,50 m haben darf, einzulassen. Nur hier <strong>und</strong> auf die maximale Plattengröße begrenzt ist<br />
das Aufstellen bzw. Ablegen von Grabschmuck (Vasen, Schalen o.ä.) zulässig. Sofern kein<br />
Grabmal vorhanden ist, ist die Flucht von Grabmalen links <strong>und</strong> rechts <strong>der</strong> Grabstätte für das<br />
Einlassen einer Platte maßgebend.<br />
Für die laufende Pflege einer umgestalteten Grabstätte wird eine Gebühr nach <strong>der</strong><br />
gemeindlichen Gebührensatzung für die verbleibende Ruhefrist erhoben.<br />
Das Grabmal <strong>und</strong> eine evtl. vorgehaltene Platte sind Eigentum <strong>der</strong> nutzungsberechtigten<br />
Personen <strong>und</strong> bei Ablauf des Nutzungsrechtes zu entfernen.<br />
Für die Umgestaltung einer Grabstätte ist zuvor die Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
einzuholen.<br />
VI. Herrichtung, Bepflanzung <strong>und</strong> Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />
§ 32<br />
Allgemeines<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> Vorschriften des § 28 hergerichtet <strong>und</strong> dauernd<br />
instand gehalten werden. Bei Bepflanzung <strong>der</strong> Grabstätte <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätten<br />
sind die Belange des Umweltschutzes, insbeson<strong>der</strong>e des Gewässer- <strong>und</strong> Bodenschutzes zu<br />
beachten. Sofern eine Umgestaltung <strong>der</strong> Grabstätte stattgef<strong>und</strong>en hat, ist § 31 Abs. 3 dieser<br />
Ordnung zu beachten.<br />
(2) Zur Bepflanzung <strong>der</strong> Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die an<strong>der</strong>e<br />
Grabstätten <strong>und</strong> die öffentlichen Anlagen <strong>und</strong> Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen,<br />
Umsetzen o<strong>der</strong> Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern <strong>und</strong> Hecken bedarf <strong>der</strong><br />
vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte<br />
gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken o<strong>der</strong> ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen,<br />
Grabeinfassungen o<strong>der</strong> sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten o<strong>der</strong> an<br />
öffentlichen Anlagen <strong>und</strong> Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten <strong>der</strong><br />
Grabstätte, <strong>der</strong>en Bepflanzung die Schäden verursacht.<br />
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde o<strong>der</strong> ähnlicher Grabschmuck abge-<br />
legt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt<br />
sind.<br />
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