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Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fuldatal

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<strong>der</strong>artige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung ent-<br />

sprechend den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale o<strong>der</strong> sonstige<br />

bauliche Anlagen von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung abgeräumt werden, hat die nutzungsberechtigte<br />

Person die entstehenden Kosten zu tragen.<br />

(3) Eine Grabstätte kann während des Bestehens <strong>der</strong> Nutzungszeit einmalig in eine dem<br />

Gelände angepasste erdgleich eingeebnete <strong>und</strong> mit Zierrasen eingesäte Grabstätte<br />

umgestaltet werden. Grabsteine können, sofern vorhanden, beibehalten werden. Eine<br />

zusätzliche Beetanlage ist nicht mehr möglich. Den nutzungsberechtigten Personen wird<br />

erlaubt, vor dem Grabmal eine Platte, die erdbodengleich <strong>und</strong> max. eine Größe von 0,50 m<br />

x 0,50 m haben darf, einzulassen. Nur hier <strong>und</strong> auf die maximale Plattengröße begrenzt ist<br />

das Aufstellen bzw. Ablegen von Grabschmuck (Vasen, Schalen o.ä.) zulässig. Sofern kein<br />

Grabmal vorhanden ist, ist die Flucht von Grabmalen links <strong>und</strong> rechts <strong>der</strong> Grabstätte für das<br />

Einlassen einer Platte maßgebend.<br />

Für die laufende Pflege einer umgestalteten Grabstätte wird eine Gebühr nach <strong>der</strong><br />

gemeindlichen Gebührensatzung für die verbleibende Ruhefrist erhoben.<br />

Das Grabmal <strong>und</strong> eine evtl. vorgehaltene Platte sind Eigentum <strong>der</strong> nutzungsberechtigten<br />

Personen <strong>und</strong> bei Ablauf des Nutzungsrechtes zu entfernen.<br />

Für die Umgestaltung einer Grabstätte ist zuvor die Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

einzuholen.<br />

VI. Herrichtung, Bepflanzung <strong>und</strong> Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 32<br />

Allgemeines<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> Vorschriften des § 28 hergerichtet <strong>und</strong> dauernd<br />

instand gehalten werden. Bei Bepflanzung <strong>der</strong> Grabstätte <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätten<br />

sind die Belange des Umweltschutzes, insbeson<strong>der</strong>e des Gewässer- <strong>und</strong> Bodenschutzes zu<br />

beachten. Sofern eine Umgestaltung <strong>der</strong> Grabstätte stattgef<strong>und</strong>en hat, ist § 31 Abs. 3 dieser<br />

Ordnung zu beachten.<br />

(2) Zur Bepflanzung <strong>der</strong> Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die an<strong>der</strong>e<br />

Grabstätten <strong>und</strong> die öffentlichen Anlagen <strong>und</strong> Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen,<br />

Umsetzen o<strong>der</strong> Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern <strong>und</strong> Hecken bedarf <strong>der</strong><br />

vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte<br />

gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken o<strong>der</strong> ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen,<br />

Grabeinfassungen o<strong>der</strong> sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten o<strong>der</strong> an<br />

öffentlichen Anlagen <strong>und</strong> Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten <strong>der</strong><br />

Grabstätte, <strong>der</strong>en Bepflanzung die Schäden verursacht.<br />

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde o<strong>der</strong> ähnlicher Grabschmuck abge-<br />

legt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt<br />

sind.<br />

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