Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fuldatal
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(4) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen besteht die Möglichkeit pro Grabstelle zusätzlich<br />
bis zu zwei Urnen beizusetzen.<br />
(5) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung vorgehaltene <strong>und</strong><br />
gepflegte repräsentative Grabstätten, auf denen die Beisetzung von Urnen nach <strong>der</strong> Reihe<br />
erfolgt. Ein Anspruch auf einen beson<strong>der</strong>en Urnenplatz auf <strong>der</strong> Grabstätte besteht nicht.<br />
Das Nutzungsrecht obliegt hier nur <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
§ 25 Verweisungsnorm<br />
Die Vorschriften dieser <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> über Reihen- <strong>und</strong> Wahlgrab-<br />
stätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den<br />
vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.<br />
D. Weitere Grabarten<br />
§ 26 Bestattung von Föten <strong>und</strong> totgeborenen Kin<strong>der</strong>n<br />
Auf dem Friedhof im OT. Ihringshausen hält die <strong>Gemeinde</strong> ein zentrales Feld für die<br />
Bestattung von Föten <strong>und</strong> totgeborenen Kin<strong>der</strong>n, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats<br />
geboren worden sind, vor. Diese Grabart wurde als Rasenfläche angelegt <strong>und</strong><br />
hat mit dem anonymen Urnengrabfeld einen gemeinsamen Gedenkstein mit Ablagefläche für<br />
Blumen <strong>und</strong> kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.<br />
Die Pflege, Unterhaltung <strong>und</strong> sonstige Bewirtschaftung dieses Feldes <strong>und</strong> das Abräumen des<br />
Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
V. Gestaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />
§ 27<br />
Gestaltungsvorschriften<br />
Auf den Friedhöfen werden mit Ausnahme <strong>der</strong> Rasengrabstätten, <strong>der</strong> Urnengemeinschaftsgrabstätten,<br />
des anonymen Urnenreihengrabfeldes sowie dem Grabfeld für Bestattung von<br />
Föten <strong>und</strong> totgeborenen Kin<strong>der</strong>n Abteilungen (Grabfel<strong>der</strong>) mit allgemeinen Gestaltungs-<br />
vorschriften eingerichtet.<br />
§ 28<br />
Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
Für sämtliche <strong>Fuldatal</strong>er Friedhöfe mit Ausnahme <strong>der</strong> in § 27 festgelegten Grabfel<strong>der</strong>bereiche<br />
gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:<br />
a) Jede Grabstätte ist so herzurichten <strong>und</strong> zu gestalten <strong>und</strong> an die Umgebung anzupassen, dass<br />
<strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>zweck sowie die Würde des Ortes <strong>und</strong> die Pietät gewahrt werden.<br />
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