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Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fuldatal

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§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen<br />

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbeson<strong>der</strong>e von Steinmetzen, Steinbild-<br />

hauern <strong>und</strong> Gärtnern) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

durchgeführt werden, <strong>der</strong> vorherigen Zulassung durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die<br />

a) in fachlicher, betrieblicher <strong>und</strong> persönlicher Hinsicht zuverlässig sind <strong>und</strong><br />

b) diese <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsordnung</strong> durch Unterschrift für alle einschlägigen<br />

Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.<br />

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage<br />

aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.<br />

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem <strong>Friedhofs</strong>zweck vereinbar sein <strong>und</strong> dürfen<br />

Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.<br />

(4) Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die<br />

beantragenden Personen einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden<br />

Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.<br />

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei <strong>der</strong> Ausführung<br />

aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen <strong>und</strong> dem aufsichtsbefugten <strong>Friedhofs</strong>-<br />

personal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für die Dauer eines<br />

Jahres o<strong>der</strong> für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Für die einmalige Aufstellung von<br />

Grabbauten kann eine Son<strong>der</strong>erlaubnis durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung erteilt werden.<br />

(6) Die Gewerbetreibenden <strong>und</strong> ihre Bediensteten haben die <strong>Friedhofs</strong>ordnung zu beachten<br />

<strong>und</strong> haften für alle Schäden, die sie o<strong>der</strong> ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer<br />

Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die<br />

Arbeiten sind frühestens um 07.00 Uhr aufzunehmen <strong>und</strong> spätestens um 20.00 Uhr zu<br />

beenden. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann Ausnahmen zulassen.<br />

(8) Die für die Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichen Werkzeuge <strong>und</strong> Materialien dürfen auf den Friedhöfen<br />

nur an den von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert<br />

werden. Bei Beendigung <strong>der</strong> Arbeiten sind die Arbeits- <strong>und</strong> Lagerplätze wie<strong>der</strong> in Ordnung<br />

zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an o<strong>der</strong> in den Wasserentnahmestellen <strong>der</strong><br />

Friedhöfe gereinigt werden.<br />

(9) Gewerbetreibenden, die wie<strong>der</strong>holt o<strong>der</strong> schwerwiegend gegen diese <strong>Friedhofs</strong>ordnung<br />

verstoßen o<strong>der</strong> bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht<br />

mehr gegeben sind, kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung die Zulassung nach schriftlicher<br />

Mahnung auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.<br />

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