Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
FGG-Reform Seite 12 von 25<br />
e) Vor der Genehmigung zur Unterbringung und unterbringungs-<br />
ähnlichen Maßnahmen, §§ 312, 319 FamFG, 1906 Abs. 1-4 BGB<br />
f) Vor Genehmigung zur Sterilisation, § 297 Abs. 1 FamFG<br />
Der Einwilligungsvorbehalt:<br />
Im <strong>Betreuungsrecht</strong> hat das Gericht gem. § 1903 BGB nur noch die<br />
Möglichkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes um die<br />
Teilnahme des Betroffenen am Rechtsverkehr einzuschränken.<br />
Der Einwilligungsvorbehalt ist nur anzuordnen , um<br />
eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des<br />
Betroffenen abzuwenden, § 1903 Abs. 1 BGB<br />
Wirkungen des Einwilligungsvorbehaltes:<br />
Beschränkung der Geschäftsfähigkeit im Rahmen des<br />
Einwilligungsvorbehaltes mit der Folge:<br />
a) Ohne Einwilligung des Betreuers geschlossene Verträge sind<br />
schwebend unwirksam. Zur Wirksamkeit ist die Einwilligung des<br />
Betreuers notwendig, §§ 1903 Abs. 1, 108 BGB<br />
b) Einseitige Rechtsgeschäfte ohne die vorherige Zustimmung des<br />
Betreuers sind unwirksam, §§ 1903 Abs. 1, 111 BGB<br />
c) Willenserklärungen, die dem Betreuten gegenüber abgegeben wer-<br />
den, werden erst wirksam mit Zugang beim Betreuer,<br />
§ 131 Abs. 3 BGB.<br />
VERFAHREN BEI NACHTRÄGLICHER ANORDNUNG DES<br />
EINWILLIGUNGSVORBEHALTES :<br />
-- ähnlich dem Verfahren zur Anordnung der Betreuung --