Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
FGG-Reform Seite 2 von 25<br />
Einheitliches Verfahren auch bei Unterbringungen<br />
Persönliche und unmittelbare Anhörung durch das Gericht, das über<br />
die Betreuung entscheidet<br />
Grundsätzlich kein Ausschluss des Wahlrechts<br />
-Ausnahme: Wirkungskreis -ALLE Angelegenheiten-<br />
Strukturierung der Betreuung:<br />
Voraussetzungen der Anordnung: § 1896 Abs. 1, 2 BGB<br />
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise auf Grund<br />
einer psychischen Krankheit, körperlichen, geistigen oder seelischen<br />
Behinderung nicht regeln, ist Betreuung von Amts wegen oder auf Antrag<br />
anzuordnen.<br />
Der Antrag kann auch von einem Geschäftsunfähigen gestellt werden.<br />
Subsidiarität: (Nachrang der Betreuung)<br />
Hierbei hat das Betreuungsgericht zu prüfen, ob nicht durch<br />
Bevollmächtigte oder andere Hilfen, z.B. Verwandte, eine Hilfestellung für<br />
den Betroffenen möglich ist, die eine Betreuung entbehrlich macht.<br />
Regelungen sind z.B. möglich durch eine Betreuungsverfügung oder<br />
Vorsorgevollmacht.<br />
Ist dies der Fall, so ist die Anordnung der Betreuung abzulehnen.<br />
Erforderlichkeit:<br />
Die Betreuung ist aber nur im erforderlichen Umfang anzuordnen. Der<br />
Umfang ist genau festzulegen.<br />
<strong>Das</strong> heißt, das Gericht hat genau aus zu ermitteln, für welche Bereiche<br />
überhaupt eine Hilfestellung sinnvoll und notwendig ist.<br />
Antragserfordernis bei Körperbehinderten:<br />
Ist jemand "lediglich" körperlich behindert und kann seinen Willen kundtun,<br />
so ist Betreuung nur auf dessen Antrag anzuordnen.