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Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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<strong>Justizakademie</strong><br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

FGG-Reform Seite 18 von 25<br />

Vergütung:<br />

Grundsätzlich ist die Betreuung ehrenamtlich und unentgeltlich zu führen.<br />

Eine Vergütung kann zuerkannt werden:<br />

dem Nicht - Berufsbetreuer, wenn dies das Vermögen, der Umfang<br />

der Betreuung und deren Bedeutung rechtfertigen. Höhe: Ermessen<br />

des Gerichts §§ 1908 i Abs. 1, 1836 I BGB<br />

dem Berufsbetreuer immer:<br />

· mit 27.- €, 33,50 € und 44.- € je Stunde, je nach den nutzbaren<br />

Vorkenntnissen des Betreuers. Demnach erhält der Betreuer ohne<br />

Vorbildung 27.- €, mit abgeschlossener Lehre 33,50 € und mit<br />

abgeschlossenem Studium 44.- € je Stunde. Die Vergütung ist bei<br />

Mittellosigkeit aus der Landeskasse zu zahlen.<br />

§§ 1 BVermVG, 1908 i Abs. 1, 1835 a BGB<br />

· In den Stundensätzen sind die Auslagen und die Mehrwertsteuer<br />

enthalten.<br />

· Der zu vergütende Zeitaufwand ist budgetiert und nach den<br />

·<br />

Lebensumständen und der Vermögenssituation differenziert.<br />

Die Vergütung ist bei Mittellosigkeit des Betreuten, aus der<br />

Landeskasse zu zahlen. §§ 1908 i Abs. 1, 1835 a Abs. 3 BGB<br />

Die Kosten einer Haftpflichtversicherung hat der Berufsbetreuer, aus<br />

der Vergütung zu bestreiten.<br />

Darüber hinaus ggfls. Aufwendungsersatz. §§ 1908 i Abs. 1, 1835 BGB<br />

Kosten des Verfahrens:<br />

Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nur erhoben, wenn das reine<br />

Vermögen des zu Betreuenden 25.000.- € übersteigt.<br />

<strong>Das</strong> angemessene Einfamilienhaus gem. § 88 II Nr. 7 BSHG wird bei der<br />

Ermittlung des reinen Vermögens nicht mitgerechnet.<br />

<strong>Das</strong> heißt, der Betroffene muss bei einem Vermögen bis 25.000.- €<br />

weder Auslagen noch Gebühren zahlen. §§ 91, 92 I 1, KostO<br />

Übersteigt das reine Vermögen den Betrag von 25.000.- €, so werden für<br />

jedes angefangene Kalenderjahr 5.- € pro 5.000.- € des Vermögens<br />

erhoben, welches die 25.000.- € übersteigt. §§ 91, 92 Abs. 1 KostO

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