Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
FGG-Reform Seite 18 von 25<br />
Vergütung:<br />
Grundsätzlich ist die Betreuung ehrenamtlich und unentgeltlich zu führen.<br />
Eine Vergütung kann zuerkannt werden:<br />
dem Nicht - Berufsbetreuer, wenn dies das Vermögen, der Umfang<br />
der Betreuung und deren Bedeutung rechtfertigen. Höhe: Ermessen<br />
des Gerichts §§ 1908 i Abs. 1, 1836 I BGB<br />
dem Berufsbetreuer immer:<br />
· mit 27.- €, 33,50 € und 44.- € je Stunde, je nach den nutzbaren<br />
Vorkenntnissen des Betreuers. Demnach erhält der Betreuer ohne<br />
Vorbildung 27.- €, mit abgeschlossener Lehre 33,50 € und mit<br />
abgeschlossenem Studium 44.- € je Stunde. Die Vergütung ist bei<br />
Mittellosigkeit aus der Landeskasse zu zahlen.<br />
§§ 1 BVermVG, 1908 i Abs. 1, 1835 a BGB<br />
· In den Stundensätzen sind die Auslagen und die Mehrwertsteuer<br />
enthalten.<br />
· Der zu vergütende Zeitaufwand ist budgetiert und nach den<br />
·<br />
Lebensumständen und der Vermögenssituation differenziert.<br />
Die Vergütung ist bei Mittellosigkeit des Betreuten, aus der<br />
Landeskasse zu zahlen. §§ 1908 i Abs. 1, 1835 a Abs. 3 BGB<br />
Die Kosten einer Haftpflichtversicherung hat der Berufsbetreuer, aus<br />
der Vergütung zu bestreiten.<br />
Darüber hinaus ggfls. Aufwendungsersatz. §§ 1908 i Abs. 1, 1835 BGB<br />
Kosten des Verfahrens:<br />
Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nur erhoben, wenn das reine<br />
Vermögen des zu Betreuenden 25.000.- € übersteigt.<br />
<strong>Das</strong> angemessene Einfamilienhaus gem. § 88 II Nr. 7 BSHG wird bei der<br />
Ermittlung des reinen Vermögens nicht mitgerechnet.<br />
<strong>Das</strong> heißt, der Betroffene muss bei einem Vermögen bis 25.000.- €<br />
weder Auslagen noch Gebühren zahlen. §§ 91, 92 I 1, KostO<br />
Übersteigt das reine Vermögen den Betrag von 25.000.- €, so werden für<br />
jedes angefangene Kalenderjahr 5.- € pro 5.000.- € des Vermögens<br />
erhoben, welches die 25.000.- € übersteigt. §§ 91, 92 Abs. 1 KostO