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Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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<strong>Justizakademie</strong><br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

FGG-Reform Seite 16 von 25<br />

Einzelfragen:<br />

Regelmäßige Überprüfung:<br />

<strong>Das</strong> Gericht hat die Anordnung der Betreuung und der Einwilligungs-<br />

vorbehalte spätestens nach 7 Jahren zu überprüfen,<br />

§ 294 Abs. 3 FamFG<br />

Verfahren bei Überprüfung:<br />

Für das Verfahren zur Überprüfung gelten die Vorschriften für die<br />

erstmalige Anordnung entsprechend.<br />

Auf die Einholung eines neuen Gutachtens kann nur verzichtet<br />

werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung und einem<br />

ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungs-<br />

bedürftigkeit nicht verringert hat. § 294 Abs. 1 FamFG<br />

Frist zur Verlängerung auch hier 7 Jahre, § 294 Abs. 2 FamFG<br />

Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht,<br />

Patientenverfügung:<br />

Es besteht nunmehr die gesetzlich normierte Möglichkeit, Anordnungen<br />

für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit zu treffen.<br />

Möglich ist die Bestimmung des Betreuers und Wünsche zur<br />

Wahrnehmung der Betreuung. § 1901 a BGB --<br />

Betreuungsverfügung--<br />

Vorsorgliche Bevollmächtigung einer Person des Vertrauens mit<br />

genau gestaltetem Rahmen der Vollmacht. --Vorsorgevollmacht--<br />

Der Bevollmächtigte ist nun auch befugt, über die Unterbringung oder<br />

unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie Heilmaßnahmen zu<br />

entscheiden (nachträgliche Genehmigung d. Betreuungsgerichts),<br />

§§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 BGB<br />

Möglich ist auch die Errichtung einer Patientenverfügung, mit<br />

Regelungen für den Fall einer schweren Erkrankung, wenn eine<br />

Verständigung mit dem Patienten nicht mehr möglich ist.<br />

Wichtig ist die Form der Vollmachten/Verfügungen: mindestens<br />

schriftlich, wenn möglich notariell beurkundet, Inhalt möglichst<br />

konkret,<br />

möglichst jährliche Aktualisierung, Aufbewahrung Bundesnotar-

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