Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
FGG-Reform Seite 16 von 25<br />
Einzelfragen:<br />
Regelmäßige Überprüfung:<br />
<strong>Das</strong> Gericht hat die Anordnung der Betreuung und der Einwilligungs-<br />
vorbehalte spätestens nach 7 Jahren zu überprüfen,<br />
§ 294 Abs. 3 FamFG<br />
Verfahren bei Überprüfung:<br />
Für das Verfahren zur Überprüfung gelten die Vorschriften für die<br />
erstmalige Anordnung entsprechend.<br />
Auf die Einholung eines neuen Gutachtens kann nur verzichtet<br />
werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung und einem<br />
ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungs-<br />
bedürftigkeit nicht verringert hat. § 294 Abs. 1 FamFG<br />
Frist zur Verlängerung auch hier 7 Jahre, § 294 Abs. 2 FamFG<br />
Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht,<br />
Patientenverfügung:<br />
Es besteht nunmehr die gesetzlich normierte Möglichkeit, Anordnungen<br />
für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit zu treffen.<br />
Möglich ist die Bestimmung des Betreuers und Wünsche zur<br />
Wahrnehmung der Betreuung. § 1901 a BGB --<br />
Betreuungsverfügung--<br />
Vorsorgliche Bevollmächtigung einer Person des Vertrauens mit<br />
genau gestaltetem Rahmen der Vollmacht. --Vorsorgevollmacht--<br />
Der Bevollmächtigte ist nun auch befugt, über die Unterbringung oder<br />
unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie Heilmaßnahmen zu<br />
entscheiden (nachträgliche Genehmigung d. Betreuungsgerichts),<br />
§§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 BGB<br />
Möglich ist auch die Errichtung einer Patientenverfügung, mit<br />
Regelungen für den Fall einer schweren Erkrankung, wenn eine<br />
Verständigung mit dem Patienten nicht mehr möglich ist.<br />
Wichtig ist die Form der Vollmachten/Verfügungen: mindestens<br />
schriftlich, wenn möglich notariell beurkundet, Inhalt möglichst<br />
konkret,<br />
möglichst jährliche Aktualisierung, Aufbewahrung Bundesnotar-