Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
FGG-Reform Seite 4 von 25<br />
2. Ebene: Nachrangig: § 1900 Abs. 1 BGB<br />
Kann die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht<br />
hinreichend erfolgen, so bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten<br />
Betreuungsverein zum Betreuer.<br />
BESTELLUNG NUR MIT ZUSTIMMUNG DES VEREINS !<br />
§ 1900 Abs.1 Satz 2 BGB<br />
Innerhalb des Vereins wird die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen<br />
Personen (Vereinsmitgliedern) übertragen und dem Gericht mitgeteilt, wem<br />
die Aufgaben übertragen sind. § 1900 Abs. 2 BGB<br />
3. Ebene: Nachrangig: § 1900 Abs. 4 BGB<br />
Kann eine Betreuung weder durch natürliche Personen noch durch einen<br />
Betreuungsverein erfolgen, so bestellt das Betreuungsgericht die<br />
Betreuungsbehörde zum Betreuer.<br />
ZUSTIMMUNG DER BETREUUNGSBEHÖRDE IST NICHT<br />
ERFORDERLICH !<br />
Auch die Betreuungsbehörde überträgt einem Mitarbeiter der Behörde die<br />
Betreuung und teilt dies dem Betreuungsgericht mit. § 1900 Abs. 2, 4 BGB<br />
Sowohl im Fall der Berufsbetreuung, der Vereinsbetreuung als auch der<br />
Behördenbetreuung ist dem Betreuungsgericht unverzüglich Mitteilung zu<br />
machen, wenn die Betreuung durch natürliche ehrenamtliche Personen<br />
möglich wird. § 1900 Abs. 3, 4 BGB<br />
Von der Auswahl zum Betreuer sind ausgeschlossen:<br />
§ 1897 Abs. 3 BGB<br />
Mitarbeiter einer Einrichtung, in der der Betreute untergebracht ist oder<br />
wohnt und<br />
diejenigen, die mit dieser Einrichtung in einem anderen engen<br />
Verhältnis stehen.<br />
Mindestens ist dort anzusiedeln der Vorstand eines Trägervereins,<br />
möglicherweise auch die Mitglieder des Trägervereins.<br />
( Verein Träger der GmbH )<br />
Sinn: Vermeidung von Interessenkollisionen