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Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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<strong>Justizakademie</strong><br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

FGG-Reform Seite 4 von 25<br />

2. Ebene: Nachrangig: § 1900 Abs. 1 BGB<br />

Kann die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht<br />

hinreichend erfolgen, so bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten<br />

Betreuungsverein zum Betreuer.<br />

BESTELLUNG NUR MIT ZUSTIMMUNG DES VEREINS !<br />

§ 1900 Abs.1 Satz 2 BGB<br />

Innerhalb des Vereins wird die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen<br />

Personen (Vereinsmitgliedern) übertragen und dem Gericht mitgeteilt, wem<br />

die Aufgaben übertragen sind. § 1900 Abs. 2 BGB<br />

3. Ebene: Nachrangig: § 1900 Abs. 4 BGB<br />

Kann eine Betreuung weder durch natürliche Personen noch durch einen<br />

Betreuungsverein erfolgen, so bestellt das Betreuungsgericht die<br />

Betreuungsbehörde zum Betreuer.<br />

ZUSTIMMUNG DER BETREUUNGSBEHÖRDE IST NICHT<br />

ERFORDERLICH !<br />

Auch die Betreuungsbehörde überträgt einem Mitarbeiter der Behörde die<br />

Betreuung und teilt dies dem Betreuungsgericht mit. § 1900 Abs. 2, 4 BGB<br />

Sowohl im Fall der Berufsbetreuung, der Vereinsbetreuung als auch der<br />

Behördenbetreuung ist dem Betreuungsgericht unverzüglich Mitteilung zu<br />

machen, wenn die Betreuung durch natürliche ehrenamtliche Personen<br />

möglich wird. § 1900 Abs. 3, 4 BGB<br />

Von der Auswahl zum Betreuer sind ausgeschlossen:<br />

§ 1897 Abs. 3 BGB<br />

Mitarbeiter einer Einrichtung, in der der Betreute untergebracht ist oder<br />

wohnt und<br />

diejenigen, die mit dieser Einrichtung in einem anderen engen<br />

Verhältnis stehen.<br />

Mindestens ist dort anzusiedeln der Vorstand eines Trägervereins,<br />

möglicherweise auch die Mitglieder des Trägervereins.<br />

( Verein Träger der GmbH )<br />

Sinn: Vermeidung von Interessenkollisionen

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