einsehen - Wohnungsgenossenschaft Köln-Süd eG
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Jahresabschluss<br />
für das Geschäftsjahr 2009<br />
36<br />
Immaterielle Vermögensgegenstände und Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
werden abgeschrieben mit Sätzen zwischen 4 % und 33,3 % jährlich.<br />
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 150,00 EUR und weniger als<br />
1.000,00 EUR, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, werden ab 2008 in<br />
einem Sammelposten gem. § 6 EStG erfasst und mit 20 % pro Jahr abgeschrieben.<br />
Finanzanlagen<br />
Aktien, Geschäftsguthaben aus Mitgliedschaften bei Genossenschaften sowie Arbeitgeberdarlehen<br />
sind mit den Anschaffungskosten bzw. dem Nominalwert angesetzt.<br />
Eine Beteiligung in Höhe von 7.669,38 EUR wurde im Geschäftsjahr 2009 vollständig<br />
abgeschrieben.<br />
Unfertige Leistungen<br />
Unter dieser Position werden die mit den Mietern noch nicht abgerechneten, umlagefähigen<br />
Betriebskosten ausgewiesen; sie sind zu den Anschaffungskosten unter Beachtung<br />
des Niederstwertprinzips angesetzt.<br />
Andere Vorräte<br />
Die Heizölvorräte sind mit den Anschaffungskosten bewertet. Es wurde das Fifo-<br />
Verfahren angewendet.<br />
Forderungen aus Vermietung und Sonstige Vermögensgegenstände<br />
Ausfallrisiken wird durch Abschreibungen und Einzelwertberichtigungen in ausreichender<br />
Höhe Rechnung getragen. Auf nicht einzelwertberichtigte Mietforderungen<br />
wurde eine Pauschalwertberichtigung von 5 % gebildet.<br />
Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
Der Wertansatz wurde unter Beachtung des Niederstwertprinzips ermittelt.<br />
Rückstellungen<br />
Rückstellungen für Pensionen sind aufgrund eines versicherungsmathematischen<br />
Gutachtens nach dem Teilwertverfahren (auf der Grundlage der Richtwerttafeln<br />
2005 G) entsprechend § 6a EStG unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes<br />
von 6 % passiviert. Auch für Verpflichtungen aus den vor dem 1. Januar 1987 zugesagten<br />
Pensionen und Betriebsrenten wurden Rückstellungen in vollem Umfang gebildet.<br />
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wurden ausschließlich gemäß § 249<br />
Absatz 1 HGB gebildet. Sie sind ausreichend bemessen und berücksichtigen alle erkennbaren<br />
Risiken.