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Gerald Fuhlendorf - Labyrinth-Beratung

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Zu den Anlagen:<br />

Die in der Anlage aufgeführten Eckpunkte für eine von Betriebsvereinbarung sind als<br />

Ausgangspunkte für weitere Überlegungen des Betriebsrates konzipiert. Sie dürfen und<br />

können auf keinen Fall so übernommen werden, sondern müssen den jeweiligen betrieblichen<br />

Bedingungen sehr genau angepasst werden.<br />

Hierzu empfehlen wir einen Sachverständigen nach § 80 Absatz 3 BetrVG hinzuzuziehen.<br />

Mit ihm zusammen sollte der Betriebsrat die betriebliche Situation untersuchen<br />

und danach eine Betriebsvereinbarung erarbeiten.<br />

7. Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung Datenermittlung<br />

Eckpunkte für die Regelung der Datenermittlung und Datenverwendung zur Leistungsbemessung,<br />

Personalbedarfsrechnung und Personalplanung.<br />

1. Geltungsbereich<br />

2. Information und Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bei der Planung, Durchführung<br />

und Auswertung der Untersuchungen zur Leistungsbemessung und Personalplanung.<br />

3. Methoden der Datenermittlung (z.B. Selbstaufschreibungen, Multimomentaufnahmen,<br />

MTM etc.) sind mit dem BR vor Beginn der Untersuchung zu vereinbaren.<br />

Es dürfen nur die vereinbarten Methoden zur Leistungsbemessung verwendet<br />

werden.<br />

4. Die vereinbarten Daten müssen repräsentativ und rekonstruierbar, d.h. überprüfbar<br />

sein.<br />

5. Der Untersuchungszeitraum ist so zu wählen, dass alle anfallenden Tätigkeiten<br />

sowie tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeiten erfasst werden.<br />

6. Die technischen Hilfsmittel zur Datenermittlung wie z.B. Stoppuhren, EDVgestützte<br />

Datenerfassungsgeräte sind zu vereinbaren.<br />

7. Die Abteilungen, in denen Datenermittlung zur Leistungsbemessung erfolgen soll,<br />

sind festzuschreiben.<br />

8. Die betroffenen Arbeitnehmer / Gruppen sind umfassend über Ziele, Methoden,<br />

Zeitpunkt, Dauer und Ergebnisse der Untersuchung zu informieren. Sie müssen<br />

mit den ermittelten Daten einverstanden sein.<br />

9. Die Arbeitsorganisation und die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass<br />

sie den Grundsätzen einer menschengerechten, inhalts- und abwechslungsreichen<br />

Arbeit entsprechen. Die Arbeit soll ein Mindestmaß an eigenständigen<br />

Seite 77

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