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Gerald Fuhlendorf - Labyrinth-Beratung

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so kann jede Seite des Beschwerdeausschusses sie Einsetzung einer Einigungsstelle<br />

beantragen.<br />

Der interne Beschwerdeausschuss wird aus drei Arbeitgebervertretern und drei vom<br />

Betriebsrat / Personalrat bzw. Gesamtbetriebsrat / Gesamtpersonalrat bestellten Arbeitnehmervertretern<br />

/ Arbeitnehmervertreterinnen gebildet, die je nach Bedarf Fachberater<br />

hinzuziehen können. In Unternehmen mit mehreren Betrieben wird der Beschwerdeausschuss<br />

zwischen Gesamtbetriebsrat / Gesamtpersonalrat und Arbeitgeber<br />

für das Gesamtunternehmen gebildet.<br />

Die Wahrnehmung des Reklamationsrechts darf keine Nachteile für den beschwerdeführenden<br />

Arbeitnehmer / die beschwerdeführende Arbeitnehmerin zur Folge haben.<br />

§ 12 Umgang mit personenbezogenen Daten<br />

1. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über sachliche und / oder persönliche<br />

Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Gemäß<br />

Satz 1 gehören zu den personenbezogenen Daten auch personenbeziehbare<br />

Daten.<br />

2. In Tätigkeitsanalysen dürfen keine personenbezogenen Daten erhoben werden.<br />

Werden auf Erhebungsformularen Codierungen verwendet, die eine Reanonymisierung<br />

ermöglichen, dürfen diese nicht in die EDV eingegeben oder durch EDV<br />

verarbeitet werden.<br />

3. Die Einhaltung von Mengen- und Zeitvorgaben wird nicht durch technische Verfahren<br />

kontrolliert. Die Führungsverantwortung der Vorgesetzten bleibt gewahrt.<br />

4. Die bei der Benutzung der EDV anfallenden personenbezogenen Daten dürfen<br />

ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Arbeitsaufgaben verwandt werden.<br />

5. Müssen Aufgaben, die mit der EDV abgewickelt werden, revisionsfähig sein, so<br />

sind Verfahrensvorschriften zur Durchführung der Revision entsprechend der Anlage<br />

zu § 6 Bundesdatenschutzgesetz zu gewährleisten. Diese Verfahrensregeln<br />

beinhalten vor allem einen Zugriffsschutz für personenbezogene Daten, das<br />

Rechnerprotokoll und die Übermittlungskontrolle bei der Weitergabe personenbezogener<br />

Daten..<br />

Die Verfahrensregeln sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung zu<br />

vereinbaren. Der Benutzer / die Benutzerin ist über das vereinbarte Verfahren zu<br />

informieren.<br />

6. Nur der Benutzer / die Benutzerin kann auf Datenbestände, die Auskunft über von<br />

ihm / ihr getätigte Arbeitsschritte oder -methoden geben, zurückgreifen; diese Daten<br />

dürfen nur mit seiner / ihrer Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.<br />

7. Einzeldaten, die zum Zwecke der Entgeltabrechnung bearbeitet werden, sind so<br />

weit zu akkumulieren, dass Rückschlüsse auf einzelne Arbeitsgänge nur mit Zustimmung<br />

des Benutzers / der Benutzerin möglich sind.<br />

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