Gerald Fuhlendorf - Labyrinth-Beratung
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so kann jede Seite des Beschwerdeausschusses sie Einsetzung einer Einigungsstelle<br />
beantragen.<br />
Der interne Beschwerdeausschuss wird aus drei Arbeitgebervertretern und drei vom<br />
Betriebsrat / Personalrat bzw. Gesamtbetriebsrat / Gesamtpersonalrat bestellten Arbeitnehmervertretern<br />
/ Arbeitnehmervertreterinnen gebildet, die je nach Bedarf Fachberater<br />
hinzuziehen können. In Unternehmen mit mehreren Betrieben wird der Beschwerdeausschuss<br />
zwischen Gesamtbetriebsrat / Gesamtpersonalrat und Arbeitgeber<br />
für das Gesamtunternehmen gebildet.<br />
Die Wahrnehmung des Reklamationsrechts darf keine Nachteile für den beschwerdeführenden<br />
Arbeitnehmer / die beschwerdeführende Arbeitnehmerin zur Folge haben.<br />
§ 12 Umgang mit personenbezogenen Daten<br />
1. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über sachliche und / oder persönliche<br />
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Gemäß<br />
Satz 1 gehören zu den personenbezogenen Daten auch personenbeziehbare<br />
Daten.<br />
2. In Tätigkeitsanalysen dürfen keine personenbezogenen Daten erhoben werden.<br />
Werden auf Erhebungsformularen Codierungen verwendet, die eine Reanonymisierung<br />
ermöglichen, dürfen diese nicht in die EDV eingegeben oder durch EDV<br />
verarbeitet werden.<br />
3. Die Einhaltung von Mengen- und Zeitvorgaben wird nicht durch technische Verfahren<br />
kontrolliert. Die Führungsverantwortung der Vorgesetzten bleibt gewahrt.<br />
4. Die bei der Benutzung der EDV anfallenden personenbezogenen Daten dürfen<br />
ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Arbeitsaufgaben verwandt werden.<br />
5. Müssen Aufgaben, die mit der EDV abgewickelt werden, revisionsfähig sein, so<br />
sind Verfahrensvorschriften zur Durchführung der Revision entsprechend der Anlage<br />
zu § 6 Bundesdatenschutzgesetz zu gewährleisten. Diese Verfahrensregeln<br />
beinhalten vor allem einen Zugriffsschutz für personenbezogene Daten, das<br />
Rechnerprotokoll und die Übermittlungskontrolle bei der Weitergabe personenbezogener<br />
Daten..<br />
Die Verfahrensregeln sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung zu<br />
vereinbaren. Der Benutzer / die Benutzerin ist über das vereinbarte Verfahren zu<br />
informieren.<br />
6. Nur der Benutzer / die Benutzerin kann auf Datenbestände, die Auskunft über von<br />
ihm / ihr getätigte Arbeitsschritte oder -methoden geben, zurückgreifen; diese Daten<br />
dürfen nur mit seiner / ihrer Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.<br />
7. Einzeldaten, die zum Zwecke der Entgeltabrechnung bearbeitet werden, sind so<br />
weit zu akkumulieren, dass Rückschlüsse auf einzelne Arbeitsgänge nur mit Zustimmung<br />
des Benutzers / der Benutzerin möglich sind.<br />
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