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Hilfen für suchtkranke Menschen in besonderen sozialen ...

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<strong>Hilfen</strong> <strong>für</strong> <strong>suchtkranke</strong> <strong>Menschen</strong> <strong>in</strong> <strong>besonderen</strong> <strong>sozialen</strong> Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII<br />

Gel<strong>in</strong>gende Hilfe braucht vernetzte <strong>Hilfen</strong><br />

― Suchtkranke <strong>Menschen</strong> ohne Wohnung, die nicht oder noch nicht abst<strong>in</strong>enzwillig oder -fähig<br />

s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d schon von der „Angebotsstruktur“ auf die Wohnungslosenhilfe angewiesen, da die<br />

Suchthilfe ke<strong>in</strong>e betreuten Wohnformen <strong>für</strong> nicht abst<strong>in</strong>ente Personen vorhält.<br />

Ausgangspunkt der Hilfe ist deshalb i.d.R. die Hilfe nach §§ 67ff, von der aus jede weitere<br />

Hilfe zu planen und zu koord<strong>in</strong>ieren ist.<br />

― Die vorgenannten Problemstellungen und Anforderungen erfordern e<strong>in</strong>e eigenständige Hilfe<br />

zur Überw<strong>in</strong>dung besonderer sozialer Schwierigkeiten, die sich nicht vorneweg auf e<strong>in</strong>e<br />

"Brückenfunktion <strong>für</strong> vorrangige <strong>Hilfen</strong>" reduziert, sondern die zur gegebenen und<br />

notwendigen Fachlichkeit im Bereich sozialer Exklusion die Fachkenntnisse und Methoden<br />

der Suchthilfe heranzieht. Erst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er fachlichen Vernetzung dieser beiden eigenständigen<br />

<strong>Hilfen</strong> kann der Komplexität der Problemlagen sachgerecht entsprochen und e<strong>in</strong>e <strong>für</strong> den<br />

E<strong>in</strong>zelfall gangbare Entwicklung mit dem Klienten angegangen werden. (Jede Hilfe <strong>für</strong> sich<br />

genommen könnte i.d.R. den Bedarf nicht vollständig decken. Dies entspricht auch der<br />

Rechtslage: andere Leistungen nach SGB XII oder VIII s<strong>in</strong>d erst dann vorrangig, soweit der<br />

Bedarf durch diese Leistungen gedeckt wird (§ 67, Satz 2 SGB XII)). Auch <strong>in</strong> der fachlichen<br />

Vernetzung mit der Suchthilfe bleibt aber bei <strong>Menschen</strong> <strong>in</strong> <strong>besonderen</strong> <strong>sozialen</strong><br />

Schwierigkeiten <strong>in</strong> aller Regel die Komplexität ihrer Problemzusammenhänge erhalten:<br />

e<strong>in</strong>zelne Problemaspekte lassen sich eben nicht wirksam von e<strong>in</strong>zelnen Fachdiensten isoliert<br />

bearbeiten. Die Wohnungslosenhilfe bleibt <strong>in</strong>sofern auch <strong>in</strong> der fachlichen Vernetzung weiter<br />

sozialleistungsrechtlich vorrangig zuständig.<br />

― Bedarfsgerechte Hilfe <strong>für</strong> <strong>suchtkranke</strong> <strong>Menschen</strong> <strong>in</strong> <strong>besonderen</strong> <strong>sozialen</strong> Schwierigkeiten<br />

muss im Interesse e<strong>in</strong>er Bewältigung dieser Problemlage e<strong>in</strong>erseits auf<br />

Verhaltensänderungen h<strong>in</strong>wirken und hierzu – soweit möglich - auch spezifische Leistungen<br />

der Suchthilfe modular <strong>in</strong> den Gesamtprozess e<strong>in</strong>b<strong>in</strong>den. Andererseits ist aber unverkennbar,<br />

dass diese <strong>in</strong>dividuellen Problemlagen auch geprägt s<strong>in</strong>d von unzureichenden und fehlenden<br />

Möglichkeiten beruflicher und sozialer Teilhabe, die alle Entwicklungsbemühungen<br />

grundlegend durchkreuzen. Für wirksame <strong>Hilfen</strong> müssen deshalb auch Ersatzlösungen <strong>für</strong><br />

fehlende Teilhabemöglichkeiten, von Ersatzunterkünften und Wohnraum, Arbeits- und<br />

Beschäftigungsmaßnahmen, niederschwelligen Systemen <strong>für</strong> Kontakte und Begegnung,<br />

gesundheitlicher Versorgung, Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung bis h<strong>in</strong> zu Alternativen <strong>für</strong><br />

die fehlende Erwerbstätigkeit u.a.m. arrangiert werden.<br />

― Aus vielfältigen Gründen (u.a. gesellschaftliche Ambivalenz gegenüber legalen Suchtmitteln,<br />

e<strong>in</strong>e stark moralische Bewertung e<strong>in</strong>es krankheitswertigen Verhaltens, Scham aufgrund<br />

schädigender und selbstentwertender Verhaltensmuster) ist die Inanspruchnahme der<br />

Suchthilfe auch <strong>für</strong> viele Betroffene aus noch relativ <strong>in</strong>takten <strong>sozialen</strong> Verhältnissen<br />

hochambivalent. Bei <strong>Menschen</strong> <strong>in</strong> <strong>besonderen</strong> <strong>sozialen</strong> Schwierigkeiten ist diese Ambivalenz<br />

aus vielen bereits genannten Gründen noch deutlich erhöht, jede Verhaltensentscheidung ist<br />

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