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Hilfen für suchtkranke Menschen in besonderen sozialen ...

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<strong>Hilfen</strong> <strong>für</strong> <strong>suchtkranke</strong> <strong>Menschen</strong> <strong>in</strong> <strong>besonderen</strong> <strong>sozialen</strong> Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII<br />

― Gerade bei <strong>Menschen</strong> mit problematischem Suchtmittelkonsum ist – ähnlich wie nach den<br />

katamnestischen Erfahrungen <strong>in</strong> der Suchtreha – e<strong>in</strong>e wirksame und nachhaltige Änderung<br />

des Konsumverhaltens nur dann zu erwarten, wenn die Notwendigkeit e<strong>in</strong>es geänderten<br />

Konsumverhaltens <strong>für</strong> den Betroffenen aus eigenem Erleben unmittelbar e<strong>in</strong>sichtig ist und <strong>in</strong><br />

ihren Auswirkungen positiv bewertet wird. Alle auch therapeutischen Bemühungen um e<strong>in</strong>e<br />

Suchtmittelabst<strong>in</strong>enz scheitern solange mit hoher Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit, wenn mit ihnen nur<br />

e<strong>in</strong>e vage Hoffnung auf e<strong>in</strong>e mögliche berufliche Teilhabe verbunden ist: wenn Langzeit-<br />

arbeitslose nach e<strong>in</strong>er erfolgreichen Suchtreha nicht unmittelbar <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Beschäftigung<br />

<strong>in</strong>tegriert und dort stützend begleitet werden, ist die Rückfallquote extrem hoch. Solche<br />

kurzfristig nutzbaren und psychosozial gestützten Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten<br />

gibt es aber derzeit <strong>für</strong> <strong>Menschen</strong> mit Abhängigkeitsstörungen nahezu gar nicht mehr,<br />

obwohl e<strong>in</strong>zelne Projekte5 den gesellschaftlichen Nutzen e<strong>in</strong>er konsequenten Teilhabeorien-<br />

tierung längst belegt haben.<br />

2. Leistungsmöglichkeiten der ambulanten<br />

Suchthilfe (Dase<strong>in</strong>svorsorge)<br />

― Die ambulante Suchthilfe ist formalrechtlich e<strong>in</strong> „Leistungsangebot“ im Rahmen der<br />

kommunalen Dase<strong>in</strong>svorsorge und richtet sich von daher – unabhängig von der Art e<strong>in</strong>es<br />

aktuellen Hilfebedarfs - an alle Bevölkerungsgruppen. Ihre sozialpolitische Aufgabe ist es,<br />

ggfs. auch durch „aufsuchende“ Hilfeformen <strong>Menschen</strong> mit problematischem Suchtmittel-<br />

konsum zur wirkungsvollen Inanspruchnahme der <strong>für</strong> diese Störung mit Krankheitswert<br />

verfügbaren und zuständigen leistungsrechtlich geregelten <strong>Hilfen</strong> anzuregen und sie nach-<br />

haltig stützend zu begleiten. Diese Bedeutung der ambulanten Suchthilfe hängt zusammen<br />

mit e<strong>in</strong>em „Versagen“ des mediz<strong>in</strong>ischen Systems, <strong>in</strong> dem auf dem H<strong>in</strong>tergrund e<strong>in</strong>er<br />

grundlegenden gesellschaftlichen Ambivalenz im Umgang v.a. mit legalen psychotropen<br />

Substanzen (Alkohol, Medikamente, Tabak) e<strong>in</strong>e Zuweisung gesundheitlich und/oder sozial<br />

auffälliger und behandlungsbedürftiger <strong>Menschen</strong> <strong>in</strong> das suchtspezifische Behandlungs-<br />

system bislang immer noch nur unzureichend gel<strong>in</strong>gt.<br />

― Die ambulante Suchthilfe ist damit formalrechtlich aber ke<strong>in</strong> vorrangiges Leistungsangebot:<br />

es gibt hier beispielsweise ke<strong>in</strong>e im Rahmen e<strong>in</strong>es Sozialleistungsrechts verb<strong>in</strong>dliche<br />

Leistungsbeschreibung, ke<strong>in</strong>e verb<strong>in</strong>dliche Hilfebedarfserfassung, ke<strong>in</strong> Bedarfsdeckungspr<strong>in</strong>-<br />

zip, ke<strong>in</strong>e aufwandsabhängige Leistungsvollf<strong>in</strong>anzierung und vor allem ke<strong>in</strong>erlei <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e<br />

sozialpolitisch gewünschte „Zielerreichung“ unumgängliche Mitwirkungsverpflichtung der<br />

Klienten! Sozialleistungsrechtlich relevante Hilfebedarfe bleiben deshalb auch bei Nutzung<br />

der Hilfemöglichkeiten der Suchthilfe, aber auch der Suchtselbsthilfe, grundsätzlich <strong>in</strong> der<br />

Umsetzungsverantwortung des jeweils zuständigen Leistungsträgers. E<strong>in</strong>e „Verlagerung“ der<br />

5 vgl. das sehr erfolgreiche Projekt Q-Tra<strong>in</strong> der AG Drogen Pforzheim <strong>für</strong> substituierte Drogenkonsumenten.<br />

5

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