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Hilfen für suchtkranke Menschen in besonderen sozialen ...

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<strong>Hilfen</strong> <strong>für</strong> <strong>suchtkranke</strong> <strong>Menschen</strong> <strong>in</strong> <strong>besonderen</strong> <strong>sozialen</strong> Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII<br />

Basisthesen und weiterführende Überlegungen zu<br />

e<strong>in</strong>er versorgungspolitischen Diskussion<br />

I.<br />

II.<br />

III.<br />

IV.<br />

V.<br />

Für <strong>Menschen</strong> mit <strong>besonderen</strong> <strong>sozialen</strong> Schwierigkeiten ist die Wohnungslosenhilfe die<br />

def<strong>in</strong>ierte Anlaufstelle und hält vielerorts differenzierte Hilfeangebote <strong>für</strong> diese Zielgruppe<br />

vor. Mit e<strong>in</strong>er großen Bandbreite von niederschwelligen Beratungs- und Kontaktformen bis<br />

h<strong>in</strong> zu vielfältigen Wohn- und Arbeitsangeboten kann dort der <strong>in</strong>dividuelle Bedarf bei<br />

<strong>besonderen</strong> <strong>sozialen</strong> Schwierigkeiten sachgerecht gedeckt werden.<br />

Die Suchthilfe verfügt fast nur im Bereich der Drogenhilfe über niederschwellige und<br />

aufsuchende Kontakt- und Betreuungsformen; „suchtbegleitende“ Wohnformen und<br />

<strong>in</strong>sbesondere spezifische Arbeits- und Beschäftigungsangebote fehlen <strong>in</strong> der ambulanten<br />

Suchthilfe fast überall 1 . Wenn und soweit der Hilfebedarf zur Überw<strong>in</strong>dung besonderer<br />

sozialer Schwierigkeiten jedoch von der Suchthilfe nicht umfassend abgedeckt werden<br />

kann, s<strong>in</strong>d deren Leistungen auch „leistungsrechtlich“ nicht vorrangig.<br />

Das Vorliegen besonderer sozialer Schwierigkeiten ist Erfordernis <strong>für</strong> Unterstützungs-<br />

ansprüche nach §67 SGB XII. E<strong>in</strong> daraus resultierender umfassender Hilfeauftrag kann nicht<br />

e<strong>in</strong>fach teilweise an e<strong>in</strong>en zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten Hilfebereich wie die Suchthilfe<br />

abgetreten werden, dessen Leistungen weder <strong>in</strong> Qualität noch Umfang vom Leistungsträger<br />

des SGB XII wirksam gesteuert werden (können)- die leistungsrechtlich b<strong>in</strong>dende<br />

Fallverantwortung muss deshalb beim Leistungserbr<strong>in</strong>ger nach §67 2 bleiben. E<strong>in</strong>e<br />

verb<strong>in</strong>dliche Leistungsübertragung wäre nur denkbar, wenn und soweit Leistungen der<br />

Suchthilfe bedarfsdeckend nach §§53ff gestaltet würden.<br />

Aus der Zielperspektive e<strong>in</strong>er Bewältigung der <strong>besonderen</strong> <strong>sozialen</strong> Schwierigkeiten<br />

wohnungsloser <strong>Menschen</strong> ist das gleichzeitige Auftreten von Wohnungslosigkeit und<br />

Substanzabhängigkeit als Teil e<strong>in</strong>er komplexen Gemengelage aus biografischen Faktoren,<br />

unverschuldeten Schicksalsschlägen, Persönlichkeitsstrukturen und schädigenden eigenen<br />

Verhaltensmustern zu sehen. Nur selten kann e<strong>in</strong> direkter Kausalzusammenhang zwischen<br />

sozialer Exklusion und Sucht (und damit e<strong>in</strong> denkbarer fachlicher(!) Vorrang e<strong>in</strong>er<br />

Suchthilfeleistung) unterstellt und <strong>in</strong> der Folge auch konstruktiv genutzt werden.<br />

Diagnostisch s<strong>in</strong>d Suchtprobleme bei <strong>Menschen</strong> <strong>in</strong> <strong>besonderen</strong> <strong>sozialen</strong> Schwierigkeiten<br />

mehrheitlich als Suchtmittelmissbrauch e<strong>in</strong>zustufen; die Frage e<strong>in</strong>er suchtbezogenen<br />

mediz<strong>in</strong>ischen Behandlungsbedürftigkeit ist <strong>in</strong>sofern nicht generalisiert und pauschal zu<br />

1 Abgesehen von stationären Maßnahmen der Leistungen des SGB V oder VI gibt es <strong>für</strong> abhängige <strong>Menschen</strong> <strong>in</strong> der<br />

Suchthilfe im Rahmen des SGB XII nur wenige Wohnformen, überwiegend mit Abst<strong>in</strong>enzvoraussetzung, die den<br />

tatsächlichen Unterbr<strong>in</strong>gungsbedarf <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Weise abdecken können.<br />

2 Paragrafenbezeichnungen beziehen sich auf das SGB XII, soweit nicht anders angegeben<br />

2

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