Teil 2 der Dokumentation zum Download. - Stiftung Nord/LB ...
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STIFTUNG ALS ARBEITGEBERIN<br />
3. Inhalt des Arbeitsvertrages<br />
Im Nachweisgesetz ist vorgeschrieben, dass ein Arbeitgeber, <strong>der</strong> einen Arbeitnehmer<br />
für einen längeren Zeitraum als einen Monat beschäftigt, verpflichtet ist,<br />
folgende Vertragsbedingungen schriftlich nie<strong>der</strong>zulegen:<br />
1. Name und Anschrift <strong>der</strong> Vertragsparteien,<br />
2. den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,<br />
3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,<br />
4. den Arbeitsort o<strong>der</strong>, falls <strong>der</strong> Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten<br />
Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis darauf, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer an<br />
verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,<br />
5. eine kurze Charakterisierung o<strong>der</strong> Beschreibung <strong>der</strong> vom Arbeitnehmer zu<br />
leistenden Tätigkeit,<br />
6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich<br />
etwaiger Zuschläge, Zulagen, Prämien und Son<strong>der</strong>zahlungen sowie an<strong>der</strong>er<br />
Bestandteile des Arbeitsentgelts und <strong>der</strong>en Fälligkeit,<br />
7. die vereinbarte Arbeitszeit,<br />
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes,<br />
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und<br />
10.gegebenenfalls einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge<br />
und Betriebsvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden<br />
sind.<br />
Dr. Peter Abramowski | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Münzstraße 3 | 38100 Braunschweig | Tel.: 0531-2 40 84 85 | Fax: 0531-2 40 84 87<br />
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