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Teil 2 der Dokumentation zum Download. - Stiftung Nord/LB ...

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166<br />

STIFTUNG ALS ARBEITGEBERIN<br />

3. Inhalt des Arbeitsvertrages<br />

Im Nachweisgesetz ist vorgeschrieben, dass ein Arbeitgeber, <strong>der</strong> einen Arbeitnehmer<br />

für einen längeren Zeitraum als einen Monat beschäftigt, verpflichtet ist,<br />

folgende Vertragsbedingungen schriftlich nie<strong>der</strong>zulegen:<br />

1. Name und Anschrift <strong>der</strong> Vertragsparteien,<br />

2. den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,<br />

3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,<br />

4. den Arbeitsort o<strong>der</strong>, falls <strong>der</strong> Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten<br />

Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis darauf, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer an<br />

verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,<br />

5. eine kurze Charakterisierung o<strong>der</strong> Beschreibung <strong>der</strong> vom Arbeitnehmer zu<br />

leistenden Tätigkeit,<br />

6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich<br />

etwaiger Zuschläge, Zulagen, Prämien und Son<strong>der</strong>zahlungen sowie an<strong>der</strong>er<br />

Bestandteile des Arbeitsentgelts und <strong>der</strong>en Fälligkeit,<br />

7. die vereinbarte Arbeitszeit,<br />

8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes,<br />

9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und<br />

10.gegebenenfalls einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge<br />

und Betriebsvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden<br />

sind.<br />

Dr. Peter Abramowski | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Münzstraße 3 | 38100 Braunschweig | Tel.: 0531-2 40 84 85 | Fax: 0531-2 40 84 87<br />

info@rechtsanwaelte-aundn.de | www.rechtsanwaelte-AundN.de

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