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Teil 2 der Dokumentation zum Download. - Stiftung Nord/LB ...

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THEMENWERKSTÄTTEN | STIFTUNGSGRÜNDUNG<br />

VALENTIN R. SEIDENFUS<br />

GRÜNDUNG EINER STIFTUNG<br />

I. Grundsätze<br />

<strong>Stiftung</strong>en können von je<strong>der</strong> natürlichen, aber auch von einer juristischen Person<br />

wie einem Unternehmen o<strong>der</strong> auch einer bereits existierenden <strong>Stiftung</strong> gegründet<br />

werden. Die beabsichtigte <strong>Stiftung</strong> kann eine gemeinnützige <strong>Stiftung</strong>, d.h.<br />

gemeinnützigen Zwecken dienend und daher steuerlich begünstigt o<strong>der</strong> eine <strong>der</strong><br />

üblichen Steuerpflicht unterliegende Familien-, Unternehmens- o<strong>der</strong> Unternehmenstragende<br />

<strong>Stiftung</strong> sein.<br />

Eine Familienstiftung dient wesentlich den Interessen einer o<strong>der</strong> mehreren Familien<br />

und wird oft im Unternehmensbereich zur Versorgung <strong>der</strong> Unternehmerfamilie<br />

und gleichzeitig zur von <strong>der</strong> Familie unabhängigen Sicherung <strong>der</strong> Zukunft des<br />

Unternehmens eingesetzt. Unter einer Unternehmensstiftung versteht man ein<br />

von einer <strong>Stiftung</strong> allein o<strong>der</strong> mitbetriebenes Unternehmen. Ein allein und unmittelbar<br />

von einer <strong>Stiftung</strong> betriebenes, bzw. beherrschtes Unternehmen wird<br />

als Unternehmensträgerstiftung bezeichnet und stellt einen Unterfall <strong>der</strong> Unternehmensstiftung<br />

dar.<br />

Ferner gibt es rechtsfähige und nicht rechtsfähige (auch unselbständige o<strong>der</strong> treuhän<strong>der</strong>ische)<br />

<strong>Stiftung</strong>en. Während die rechtsfähige <strong>Stiftung</strong> eine juristische Person<br />

ist, die selbständig am Rechtsverkehr teilnimmt, hat eine unselbständige <strong>Stiftung</strong><br />

keine eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegt auch nicht dem staatlichen<br />

Anerkennungsverfahren (s. dazu noch unten).<br />

II. Umsetzung<br />

Für die Errichtung einer rechtsfähigen <strong>Stiftung</strong> zu Lebzeiten des Stifters bedarf<br />

es folgen<strong>der</strong> Schritte:<br />

1. Grundlegende Überlegungen zur Frage des Ob und Wie<br />

Vorab sollte sich ein Stifter über folgendes im Klaren sein: mit Errichtung seiner<br />

<strong>Stiftung</strong> wird <strong>der</strong> dieser <strong>Stiftung</strong> zugewendete <strong>Teil</strong> seines Vermögens auf Dauer<br />

seiner Verfügungsbefugnis entzogen.<br />

Es sollte daher sichergestellt sein, daß genügend Privatvermögen verbleibt, um<br />

die Versorgung des Stifters selbst und seiner Familie zu gewährleisten. Es ist z.B.<br />

möglich, die <strong>Stiftung</strong> zunächst nur mit einer geringeren Vermögenssumme auszustatten<br />

und dann schrittweise mehr Vermögen auf sie zu übertragen.

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