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Wirth, Herman – Die Ura Linda Chronik - Gnostic Liberation Front

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diger zahlen, was der Geleidigte heischt. Kann er das nicht tun, so muß an<br />

ihm offenkundig getan werden, was er dem anderen tat. Will er das nicht ausstehen,<br />

so soll er sich zu seiner Burgmaid wenden, ob er in den Eisen- oder<br />

Zinnlanden arbeiten darf, bis seine Schuld getilgt ist nach der gemeinen<br />

Rechtssatzung.<br />

2<br />

So wenn jemand so arg befunden wird, daß er einen Fryas fällt, so muß<br />

er es mit seinem Leib büßen. Kann seine Burgmaid ihm für allezeit nach den<br />

Zinnlanden helfen, so darf sie es tun.<br />

3<br />

So wenn der Mörder beweisen kann mit erkannten Zeugnissen, daß es<br />

durch Unglück geschehen ist, so wird er frei sein ; aber geschieht es noch einmal,<br />

so muß er doch nach den Zinnlanden, auf daß man dadurch vermeide<br />

unehrenhafte Rache und Fehde.<br />

✴ ✴ ✴<br />

<strong>Die</strong>s sind die Rechtssatzungen für Horningen 1<br />

1<br />

Wer auf das Haus eines anderen aus Neid den roten Hahn setzt, ist kein<br />

Fryas ; er ist ein Horning mit verbastertem Blute. Kann man ihn auf frischer<br />

Tat ertappen, so muß man ihn ins Feuer werfen. Er darf fliehen, so er kann,<br />

doch nirgends soll er sicher sein vor der rächenden Hand.<br />

2<br />

Kein rechter Fryas soll über die Fehlschläge seines Nächsten schwatzen<br />

noch reden. Ist einer missetätig wider sich selber, aber nicht gefährlich für<br />

einen anderen, so mag er sich selbst richten. Wird er so arg, daß er gefährlich<br />

wird, so muß man es dem Grafen klagen. Aber ist da einer, der einen anderen<br />

hinterrücks zeihet, anstatt es bei dem Grafen zu tun, so ist er ein Horning. Auf<br />

dem Markt soll er an einen Pfahl gebunden werden, so daß das junge Volk<br />

ihn anspeien kann. Darauf leite man ihn über die Grenzen, aber nicht nach<br />

den Zinnlanden, dieweil ein Ehrenräuber auch da zu fürchten ist.<br />

1 Horning = Hurenkind.<br />

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