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05-06/2004 - Verband der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e.V.

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3 Recht<br />

ler substanziell Verfahrenshin<strong>der</strong>nisse mitteilt<br />

und dementsprechend verfahrensför<strong>der</strong>nd<br />

einen entsprechenden Bescheid an<br />

den Antragsteller erteilen muss.<br />

Eine Veröffentlichung <strong>der</strong> Regelung steht<br />

noch aus.<br />

(ph)<br />

Erhöhung <strong>der</strong> Vorschüsse auf<br />

Betriebskosten nach Versäumen<br />

<strong>der</strong> Abrechnungsfrist<br />

Gemäß <strong>der</strong> Regelung des § 556 Abs. 2 Satz<br />

2 BGB sollen die Mietvertragsparteien angemessene<br />

Vorschüsse vereinbaren. Der<br />

Vermieter setzt sich unter Umstand Schadenersatzansprüchen<br />

aus, wenn er bewusst<br />

die Vorauszahlungsbeträge zu niedrig ansetzt<br />

und den Mieter unter Umständen im<br />

Unklaren lässt, dass mit weit höheren Abrechnungsergebnissen<br />

aus <strong>der</strong> Betriebskostenabrechnung<br />

zu rechnen sei.<br />

Nach <strong>der</strong> entsprechenden Regelung des §<br />

560 Abs. 4 BGB kann <strong>der</strong> Vermieter die<br />

Vorauszahlungen nur dann anpassen, wenn<br />

entsprechend abgerechnet worden ist.<br />

Wurde jedoch auf die Abrechnung verzichtet<br />

bzw. kann aufgrund <strong>der</strong> zwischenzeitlich<br />

eingetretenen Wirkung <strong>der</strong> Ausschlussfrist<br />

gem. § 556 Abs. 3 BGB die Abrechnung<br />

zwar noch gefertigt, jedoch Ansprüche<br />

nicht mehr geltend gemacht werden, verliert<br />

nach einer Entscheidung des LG Berlin<br />

vom 08.12.2003 (AZ 67 S 235/03) <strong>der</strong> Vermieter<br />

die Möglichkeit die Vorschüsse anzupassen.<br />

Damit stellt das angerufene LG Berlin als<br />

Voraussetzung für den Anspruch des Vermieters<br />

auf Erhöhung <strong>der</strong> Vorauszahlungen<br />

die Rechtzeitigkeit <strong>der</strong> Abrechnung in den<br />

Vor<strong>der</strong>grund.<br />

Die vorgenannte Entscheidung des LG Berlin<br />

erscheint in dieser Beziehung fraglich, da<br />

die Regelung des § 560 Abs. 4 BGB eine<br />

<strong>der</strong>art weitreichende Auslegung aus unserer<br />

Sicht nicht zulässt.<br />

Es bleibt daher abzuwarten, inwieweit die<br />

weitere Rechtsprechung die vorgegebenen<br />

Argumente des LG Berlin aufgreift. Rein<br />

vorsorglich weisen wir darauf hin, dass innerhalb<br />

<strong>der</strong> Jahresfrist die Abrechnungen zu<br />

erstellen sind und dementsprechend gegebenenfalls<br />

eine Anpassung <strong>der</strong> zu zahlenden<br />

Vorauszahlungen geschehen muss.<br />

(ph)<br />

Mieterhöhung wegen energieeinsparen<strong>der</strong>Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen<br />

Der BGH hat mit Urteil vom 03.03.<strong>2004</strong> (AZ<br />

VIII ZR 149/03) entschieden, dass im Bereich<br />

des preisgebundenen Wohnraums die Zulässigkeit<br />

einer Mieterhöhung wegen energiesparen<strong>der</strong><br />

Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen<br />

im Grundsatz nicht durch das Verhältnis zu<br />

den dadurch bewirkten Ersparnissen begrenzt<br />

wird.<br />

Nach <strong>der</strong> bisherigen Rechtsprechung<br />

(Rechtsentscheides des OLG Karlsruhe vom<br />

20.09.1984) war die Grenze <strong>der</strong> Zumutbarkeit<br />

im Verhältnis <strong>der</strong> Mieterhöhung zu den<br />

energieeinsparenden Maßnahmen und <strong>der</strong><br />

daraus resultierenden Mieterhöhung zu<br />

sehen, wenn die Mieterhöhung die Ersparnisse<br />

um mehr als 200 % überstieg.<br />

Die Mieterhöhung oberhalb dieser Grenze<br />

war demnach zu kappen.<br />

Im vorliegenden Fall des BGH bejahte dieser<br />

die Zulässigkeit einer Mieterhöhung von<br />

250,- € auf 320,- € (also um ca. 30 %),<br />

wegen Anbringung einer Wärmedämmfassade<br />

an dem Wohnblock, was zu einer Energieersparnis<br />

von 12 % führte.<br />

Der Begrenzung <strong>der</strong> zulässigen Mieterhöhung<br />

durch das Gebot <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

tritt <strong>der</strong> BGH mit dem nun vorliegenden<br />

Urteil entgegen. Der BGH führt aus, dass für<br />

eine solche Begrenzung nach Art einer<br />

„Kappungsgrenze“ keine gesetzliche<br />

Grundlage besteht.<br />

Der Gesetzgeber habe im volkswirtschaftlichen<br />

Interesse eine Mo<strong>der</strong>nisierung des<br />

Wohnungsbestandes - auch zum Zwecke<br />

<strong>Verband</strong>sreport 5-6/<strong>2004</strong> 21

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