05-06/2004 - Verband der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e.V.
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3 Recht<br />
ler substanziell Verfahrenshin<strong>der</strong>nisse mitteilt<br />
und dementsprechend verfahrensför<strong>der</strong>nd<br />
einen entsprechenden Bescheid an<br />
den Antragsteller erteilen muss.<br />
Eine Veröffentlichung <strong>der</strong> Regelung steht<br />
noch aus.<br />
(ph)<br />
Erhöhung <strong>der</strong> Vorschüsse auf<br />
Betriebskosten nach Versäumen<br />
<strong>der</strong> Abrechnungsfrist<br />
Gemäß <strong>der</strong> Regelung des § 556 Abs. 2 Satz<br />
2 BGB sollen die Mietvertragsparteien angemessene<br />
Vorschüsse vereinbaren. Der<br />
Vermieter setzt sich unter Umstand Schadenersatzansprüchen<br />
aus, wenn er bewusst<br />
die Vorauszahlungsbeträge zu niedrig ansetzt<br />
und den Mieter unter Umständen im<br />
Unklaren lässt, dass mit weit höheren Abrechnungsergebnissen<br />
aus <strong>der</strong> Betriebskostenabrechnung<br />
zu rechnen sei.<br />
Nach <strong>der</strong> entsprechenden Regelung des §<br />
560 Abs. 4 BGB kann <strong>der</strong> Vermieter die<br />
Vorauszahlungen nur dann anpassen, wenn<br />
entsprechend abgerechnet worden ist.<br />
Wurde jedoch auf die Abrechnung verzichtet<br />
bzw. kann aufgrund <strong>der</strong> zwischenzeitlich<br />
eingetretenen Wirkung <strong>der</strong> Ausschlussfrist<br />
gem. § 556 Abs. 3 BGB die Abrechnung<br />
zwar noch gefertigt, jedoch Ansprüche<br />
nicht mehr geltend gemacht werden, verliert<br />
nach einer Entscheidung des LG Berlin<br />
vom 08.12.2003 (AZ 67 S 235/03) <strong>der</strong> Vermieter<br />
die Möglichkeit die Vorschüsse anzupassen.<br />
Damit stellt das angerufene LG Berlin als<br />
Voraussetzung für den Anspruch des Vermieters<br />
auf Erhöhung <strong>der</strong> Vorauszahlungen<br />
die Rechtzeitigkeit <strong>der</strong> Abrechnung in den<br />
Vor<strong>der</strong>grund.<br />
Die vorgenannte Entscheidung des LG Berlin<br />
erscheint in dieser Beziehung fraglich, da<br />
die Regelung des § 560 Abs. 4 BGB eine<br />
<strong>der</strong>art weitreichende Auslegung aus unserer<br />
Sicht nicht zulässt.<br />
Es bleibt daher abzuwarten, inwieweit die<br />
weitere Rechtsprechung die vorgegebenen<br />
Argumente des LG Berlin aufgreift. Rein<br />
vorsorglich weisen wir darauf hin, dass innerhalb<br />
<strong>der</strong> Jahresfrist die Abrechnungen zu<br />
erstellen sind und dementsprechend gegebenenfalls<br />
eine Anpassung <strong>der</strong> zu zahlenden<br />
Vorauszahlungen geschehen muss.<br />
(ph)<br />
Mieterhöhung wegen energieeinsparen<strong>der</strong>Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen<br />
Der BGH hat mit Urteil vom 03.03.<strong>2004</strong> (AZ<br />
VIII ZR 149/03) entschieden, dass im Bereich<br />
des preisgebundenen Wohnraums die Zulässigkeit<br />
einer Mieterhöhung wegen energiesparen<strong>der</strong><br />
Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen<br />
im Grundsatz nicht durch das Verhältnis zu<br />
den dadurch bewirkten Ersparnissen begrenzt<br />
wird.<br />
Nach <strong>der</strong> bisherigen Rechtsprechung<br />
(Rechtsentscheides des OLG Karlsruhe vom<br />
20.09.1984) war die Grenze <strong>der</strong> Zumutbarkeit<br />
im Verhältnis <strong>der</strong> Mieterhöhung zu den<br />
energieeinsparenden Maßnahmen und <strong>der</strong><br />
daraus resultierenden Mieterhöhung zu<br />
sehen, wenn die Mieterhöhung die Ersparnisse<br />
um mehr als 200 % überstieg.<br />
Die Mieterhöhung oberhalb dieser Grenze<br />
war demnach zu kappen.<br />
Im vorliegenden Fall des BGH bejahte dieser<br />
die Zulässigkeit einer Mieterhöhung von<br />
250,- € auf 320,- € (also um ca. 30 %),<br />
wegen Anbringung einer Wärmedämmfassade<br />
an dem Wohnblock, was zu einer Energieersparnis<br />
von 12 % führte.<br />
Der Begrenzung <strong>der</strong> zulässigen Mieterhöhung<br />
durch das Gebot <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit<br />
tritt <strong>der</strong> BGH mit dem nun vorliegenden<br />
Urteil entgegen. Der BGH führt aus, dass für<br />
eine solche Begrenzung nach Art einer<br />
„Kappungsgrenze“ keine gesetzliche<br />
Grundlage besteht.<br />
Der Gesetzgeber habe im volkswirtschaftlichen<br />
Interesse eine Mo<strong>der</strong>nisierung des<br />
Wohnungsbestandes - auch zum Zwecke<br />
<strong>Verband</strong>sreport 5-6/<strong>2004</strong> 21