05-06/2004 - Verband der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e.V.
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3 Recht<br />
gungserklärung in den Empfangsbereich des<br />
jeweiligen Empfängers gekommen ist und<br />
dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit<br />
hatte, von <strong>der</strong> Erklärung Kenntnis zu<br />
nehmen.<br />
(ph)<br />
Mietmin<strong>der</strong>ung bei zu kleiner<br />
Wohnfläche<br />
Ist die Mietwohnung um mehr als 10 %<br />
kleiner als im Mietvertrag angegeben, kann<br />
<strong>der</strong> Mieter seine Zahlungen entsprechend<br />
reduzieren.<br />
Nach einer Entscheidung des BGH vom<br />
24.03.<strong>2004</strong> (AZ VIII ZR 295/03) stellt ein<br />
<strong>der</strong>artiger Sachverhalt einen Mangel dar,<br />
und berechtigt dementsprechend zur Mietmin<strong>der</strong>ung.<br />
Im vorliegenden Fall war das angemietete<br />
Reihenhaus statt <strong>der</strong> vertraglich vereinbarten<br />
126,45 m² nur 1<strong>06</strong> m² groß.<br />
Entsprechend <strong>der</strong> prozentualen Abweichung<br />
min<strong>der</strong>te <strong>der</strong> Mieter die Miete um<br />
90,- € und machte von seinem Zurückbehaltungsrecht<br />
Gebrauch.<br />
Entsprechend den Ausführungen des vorgenannten<br />
Urteils ist die vereinbarte Fläche<br />
ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert<br />
<strong>der</strong> Wohnung (siehe auch hierzu ergangener<br />
Rechtsentscheid des OLG Dresden) zu<br />
dem bereits berichtet wurde.<br />
Uninteressant war im vorliegenden Fall insbeson<strong>der</strong>e,<br />
dass die Abweichung erst zwei<br />
Jahre nach Nutzungsbeginn aufgefallen ist.<br />
Der BGH sprach dem Mieter einen entsprechenden<br />
Rückfor<strong>der</strong>ungsanspruch zu.<br />
(ph)<br />
Kündigung wegen Zahlungsverzug<br />
Die außerordentliche fristlose Kündigung<br />
<strong>der</strong> Mietsache bei Zahlungsverzug des Mieters<br />
muss ausdrücklich begründet werden (§<br />
569 Abs. 4 BGB).<br />
Nach einer Entscheidung des BGH vom<br />
22.12.2003 (AZ VIII ZR 94/03) wurde ent-<br />
schieden, dass <strong>der</strong> Vermieter bei klarer und<br />
einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe<br />
des Kündigungsgrundes bei einer fristlosen<br />
Kündigung des Wohnungsmietverhältnisses<br />
wegen Zahlungsverzug des Mieters genüge,<br />
wenn er in <strong>der</strong> Kündigungserklärung den<br />
Zahlungsverzug als Grund benennt und den<br />
Gesamtbetrag <strong>der</strong> rückständigen Miete beziffert.<br />
Weitere Angaben hinsichtlich <strong>der</strong> Einzelheiten,<br />
wie Datum des Verzuges, Aufglie<strong>der</strong>ung<br />
des Mietrückstandes auf einzelne Monate,<br />
seien bei klarer und einfacher Sachlage<br />
entbehrlich.<br />
Für die Praxis empfehlen wir jedoch, den<br />
Zahlungsrückstand detailliert darzulegen,<br />
um den Mieter in die Lage zu versetzen zu<br />
überprüfen, welche Zahlungsrückstände<br />
tatsächlich bestehen, um die Kündigungserklärung<br />
insgesamt nicht zu gefährden.<br />
(ph)<br />
Ansprüche des Mieters auf Set –<br />
Top - Box durch Vermieter bei<br />
Einführung des digitalen Fernsehens?<br />
Das LG Berlin hat mit Beschluss vom<br />
21.08.2003 (AZ 67 T 90/03) entschieden,<br />
dass <strong>der</strong> Vermieter aufgrund seiner Instandhaltungspflicht<br />
nicht verpflichtet ist, dem<br />
Mieter den<br />
Empfang digitalen Fernsehens zu ermöglichen<br />
o<strong>der</strong> ihm eine Set–Top-Box zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
Nach Einstellung des terristischen Fernsehempfangs<br />
erwarb <strong>der</strong> Mieter im vorliegenden<br />
Fall eine Set-Top-Box zum Empfang des<br />
digital ausgestrahlten Fernsehprogramms. Er<br />
verlangte vom Vermieter den Ersatz <strong>der</strong><br />
Anschaffungskosten.<br />
Das LG Berlin trat jedoch dieser Auffassung<br />
des Mieters entgegen und konnte keinen<br />
Anspruch auf Instandsetzung <strong>der</strong> Wohnung<br />
zum digitalen Fernsehempfang erkennen.<br />
Auch ein eventueller Aufwendungsersatzanspruch<br />
gegen den Vermieter aus Mangelbe-<br />
<strong>Verband</strong>sreport 5-6/<strong>2004</strong> 23