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05-06/2004 - Verband der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e.V.

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3 Recht<br />

gungserklärung in den Empfangsbereich des<br />

jeweiligen Empfängers gekommen ist und<br />

dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit<br />

hatte, von <strong>der</strong> Erklärung Kenntnis zu<br />

nehmen.<br />

(ph)<br />

Mietmin<strong>der</strong>ung bei zu kleiner<br />

Wohnfläche<br />

Ist die Mietwohnung um mehr als 10 %<br />

kleiner als im Mietvertrag angegeben, kann<br />

<strong>der</strong> Mieter seine Zahlungen entsprechend<br />

reduzieren.<br />

Nach einer Entscheidung des BGH vom<br />

24.03.<strong>2004</strong> (AZ VIII ZR 295/03) stellt ein<br />

<strong>der</strong>artiger Sachverhalt einen Mangel dar,<br />

und berechtigt dementsprechend zur Mietmin<strong>der</strong>ung.<br />

Im vorliegenden Fall war das angemietete<br />

Reihenhaus statt <strong>der</strong> vertraglich vereinbarten<br />

126,45 m² nur 1<strong>06</strong> m² groß.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> prozentualen Abweichung<br />

min<strong>der</strong>te <strong>der</strong> Mieter die Miete um<br />

90,- € und machte von seinem Zurückbehaltungsrecht<br />

Gebrauch.<br />

Entsprechend den Ausführungen des vorgenannten<br />

Urteils ist die vereinbarte Fläche<br />

ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert<br />

<strong>der</strong> Wohnung (siehe auch hierzu ergangener<br />

Rechtsentscheid des OLG Dresden) zu<br />

dem bereits berichtet wurde.<br />

Uninteressant war im vorliegenden Fall insbeson<strong>der</strong>e,<br />

dass die Abweichung erst zwei<br />

Jahre nach Nutzungsbeginn aufgefallen ist.<br />

Der BGH sprach dem Mieter einen entsprechenden<br />

Rückfor<strong>der</strong>ungsanspruch zu.<br />

(ph)<br />

Kündigung wegen Zahlungsverzug<br />

Die außerordentliche fristlose Kündigung<br />

<strong>der</strong> Mietsache bei Zahlungsverzug des Mieters<br />

muss ausdrücklich begründet werden (§<br />

569 Abs. 4 BGB).<br />

Nach einer Entscheidung des BGH vom<br />

22.12.2003 (AZ VIII ZR 94/03) wurde ent-<br />

schieden, dass <strong>der</strong> Vermieter bei klarer und<br />

einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe<br />

des Kündigungsgrundes bei einer fristlosen<br />

Kündigung des Wohnungsmietverhältnisses<br />

wegen Zahlungsverzug des Mieters genüge,<br />

wenn er in <strong>der</strong> Kündigungserklärung den<br />

Zahlungsverzug als Grund benennt und den<br />

Gesamtbetrag <strong>der</strong> rückständigen Miete beziffert.<br />

Weitere Angaben hinsichtlich <strong>der</strong> Einzelheiten,<br />

wie Datum des Verzuges, Aufglie<strong>der</strong>ung<br />

des Mietrückstandes auf einzelne Monate,<br />

seien bei klarer und einfacher Sachlage<br />

entbehrlich.<br />

Für die Praxis empfehlen wir jedoch, den<br />

Zahlungsrückstand detailliert darzulegen,<br />

um den Mieter in die Lage zu versetzen zu<br />

überprüfen, welche Zahlungsrückstände<br />

tatsächlich bestehen, um die Kündigungserklärung<br />

insgesamt nicht zu gefährden.<br />

(ph)<br />

Ansprüche des Mieters auf Set –<br />

Top - Box durch Vermieter bei<br />

Einführung des digitalen Fernsehens?<br />

Das LG Berlin hat mit Beschluss vom<br />

21.08.2003 (AZ 67 T 90/03) entschieden,<br />

dass <strong>der</strong> Vermieter aufgrund seiner Instandhaltungspflicht<br />

nicht verpflichtet ist, dem<br />

Mieter den<br />

Empfang digitalen Fernsehens zu ermöglichen<br />

o<strong>der</strong> ihm eine Set–Top-Box zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

Nach Einstellung des terristischen Fernsehempfangs<br />

erwarb <strong>der</strong> Mieter im vorliegenden<br />

Fall eine Set-Top-Box zum Empfang des<br />

digital ausgestrahlten Fernsehprogramms. Er<br />

verlangte vom Vermieter den Ersatz <strong>der</strong><br />

Anschaffungskosten.<br />

Das LG Berlin trat jedoch dieser Auffassung<br />

des Mieters entgegen und konnte keinen<br />

Anspruch auf Instandsetzung <strong>der</strong> Wohnung<br />

zum digitalen Fernsehempfang erkennen.<br />

Auch ein eventueller Aufwendungsersatzanspruch<br />

gegen den Vermieter aus Mangelbe-<br />

<strong>Verband</strong>sreport 5-6/<strong>2004</strong> 23

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