05-06/2004 - Verband der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e.V.
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5 Betriebswirtschaft/Steuern<br />
Reform <strong>der</strong> Grundsteuer<br />
Im Zuge <strong>der</strong> bereits seit längerem in Diskussion<br />
stehenden Problematik <strong>der</strong> Grundsteuerreform<br />
muss aus Sicht <strong>der</strong> Verbände <strong>der</strong><br />
Wohnungsunternehmen <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>s<br />
wie auch des GdW, die Grundsteuerreform<br />
„Aufkommensneutral“ erfolgen, den Leerstand<br />
angemessen berücksichtigen, eine<br />
Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt<br />
werden, die den Mietwohnungsbereich angemessen<br />
berücksichtigt und nicht zu einer<br />
weiteren Mietbelastung führt. Weiter sind<br />
städtebauliche Aspekte einzubeziehen.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e die Berücksichtigung des<br />
strukturellen Leerstands muss in <strong>der</strong> Problematik<br />
<strong>der</strong> Grundsteuerreform einbezogen<br />
werden.<br />
Wie wir bereits unterrichtet haben, besteht<br />
gemäß Grundsteuergesetz § 33 eine Erlassmöglichkeit<br />
bei wesentlicher Ertragsmin<strong>der</strong>ung.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht<br />
hatte jedoch mit Urteil vom 04.04. 2001<br />
entschieden, dass dieser Erlass allerdings bei<br />
strukturellen Leerstand nicht gewährt werden<br />
kann. Es besteht maximal die Möglichkeit,<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Einheitswertermittlung<br />
eine entsprechende Berücksichtigung vorzunehmen.<br />
Da jedoch die Einheitswerte nicht alle 6 Jahre<br />
angepasst werden und in den neuen<br />
Län<strong>der</strong>n 1935 ermittelt wurden, müssen die<br />
Wohnungsunternehmen, die unter Leerstand<br />
leiden, heute die volle Grundsteuerbelastung<br />
tragen.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese<br />
Verfahrensweise für verfassungswidrig erklärt.<br />
Die Verbände for<strong>der</strong>n weiterhin, dass die<br />
Grundsteuerreform auf einem belastungsgerechten<br />
und transparenten Berechnungsverfahren<br />
beruhen soll, und zur Verfahrensvereinfachung<br />
dementsprechend beiträgt.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> wertbezogenen<br />
Bemessungsgrundlage müssen<br />
die angesprochenen Leerstände unbedingt<br />
Berücksichtigung finden.<br />
Insoweit kommt für Mietwohngrundstücke<br />
wie im Einheitswertverfahren vorgesehen,<br />
nur ein Ertragswertverfahren zu sachgerechten<br />
Ergebnissen.<br />
Da die Diskussion sich voraussichtlich noch<br />
über einen längeren Zeitraum hinweg ziehen<br />
wird, werden wir weiter hierzu unterrichten.<br />
(ph)<br />
<strong>Verband</strong>sreport 5-6/<strong>2004</strong> 27