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05-06/2004 - Verband der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e.V.

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5 Betriebswirtschaft/Steuern<br />

Reform <strong>der</strong> Grundsteuer<br />

Im Zuge <strong>der</strong> bereits seit längerem in Diskussion<br />

stehenden Problematik <strong>der</strong> Grundsteuerreform<br />

muss aus Sicht <strong>der</strong> Verbände <strong>der</strong><br />

Wohnungsunternehmen <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>s<br />

wie auch des GdW, die Grundsteuerreform<br />

„Aufkommensneutral“ erfolgen, den Leerstand<br />

angemessen berücksichtigen, eine<br />

Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt<br />

werden, die den Mietwohnungsbereich angemessen<br />

berücksichtigt und nicht zu einer<br />

weiteren Mietbelastung führt. Weiter sind<br />

städtebauliche Aspekte einzubeziehen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e die Berücksichtigung des<br />

strukturellen Leerstands muss in <strong>der</strong> Problematik<br />

<strong>der</strong> Grundsteuerreform einbezogen<br />

werden.<br />

Wie wir bereits unterrichtet haben, besteht<br />

gemäß Grundsteuergesetz § 33 eine Erlassmöglichkeit<br />

bei wesentlicher Ertragsmin<strong>der</strong>ung.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht<br />

hatte jedoch mit Urteil vom 04.04. 2001<br />

entschieden, dass dieser Erlass allerdings bei<br />

strukturellen Leerstand nicht gewährt werden<br />

kann. Es besteht maximal die Möglichkeit,<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Einheitswertermittlung<br />

eine entsprechende Berücksichtigung vorzunehmen.<br />

Da jedoch die Einheitswerte nicht alle 6 Jahre<br />

angepasst werden und in den neuen<br />

Län<strong>der</strong>n 1935 ermittelt wurden, müssen die<br />

Wohnungsunternehmen, die unter Leerstand<br />

leiden, heute die volle Grundsteuerbelastung<br />

tragen.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese<br />

Verfahrensweise für verfassungswidrig erklärt.<br />

Die Verbände for<strong>der</strong>n weiterhin, dass die<br />

Grundsteuerreform auf einem belastungsgerechten<br />

und transparenten Berechnungsverfahren<br />

beruhen soll, und zur Verfahrensvereinfachung<br />

dementsprechend beiträgt.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> wertbezogenen<br />

Bemessungsgrundlage müssen<br />

die angesprochenen Leerstände unbedingt<br />

Berücksichtigung finden.<br />

Insoweit kommt für Mietwohngrundstücke<br />

wie im Einheitswertverfahren vorgesehen,<br />

nur ein Ertragswertverfahren zu sachgerechten<br />

Ergebnissen.<br />

Da die Diskussion sich voraussichtlich noch<br />

über einen längeren Zeitraum hinweg ziehen<br />

wird, werden wir weiter hierzu unterrichten.<br />

(ph)<br />

<strong>Verband</strong>sreport 5-6/<strong>2004</strong> 27

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