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Prüfung und Abrechnung von Heil - ip inside partner

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GOZ Bema-Z<br />

A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche<br />

Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982<br />

(BGBl. I, S. 1522) – darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr<br />

für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis <strong>und</strong> für eine Leistung<br />

aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen<br />

berechnet werden.<br />

2. Das bei Leistungen nach diesem Verzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist<br />

gesondert berechnungsfähig.<br />

3. Material- <strong>und</strong> Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen<br />

Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 <strong>und</strong> Auslagen für zahntechnische Leistungen nach §<br />

9 dieser Gebührenordnung.<br />

Nr. Leistung<br />

001 Eingehende Untersuchung zur<br />

Feststellung <strong>von</strong> Zahn-, M<strong>und</strong>- <strong>und</strong><br />

Kiefererkrankungen einschließlich<br />

Erhebung des Parodontalbef<strong>und</strong>es<br />

sowie Aufzeichnung des Bef<strong>und</strong>es<br />

002 Aufstellung eines schriftlichen <strong>Heil</strong>-<br />

<strong>und</strong> Kostenplans auf Anforderung<br />

003 Aufstellung eines schriftlichen <strong>Heil</strong>-<br />

<strong>und</strong> Kostenplans zur prothetischen<br />

Versorgung nach Bef<strong>und</strong>aufnahme<br />

<strong>und</strong> ggf. Auswertung <strong>von</strong> Modellen<br />

004 Aufstellung eines schriftlichen <strong>Heil</strong>-<br />

<strong>und</strong> Kostenplans bei kieferorthopädischer<br />

Behandlung nach Bef<strong>und</strong>aufnahme<br />

<strong>und</strong> Ausarbeitung einer<br />

Behandlungsplanung<br />

0<br />

Punkt-<br />

zahl<br />

Gebühr<br />

in EUR<br />

– 121 –<br />

Einheitlicher Bewertungsmaßstab<br />

für<br />

zahnärztliche Leistungen<br />

gem. § 87 Abs. 2 <strong>und</strong> 2 d SGB V<br />

gültig ab 1. 1. 2004<br />

2,3fach 3,5fach Bema-Pos. Bew.-Zahl Bemerkungen<br />

100 5,62 12,93 19,68 01<br />

01k<br />

18<br />

28<br />

Vertragsleistung lt. Bema-Z<br />

bei kieferorthopädischer Untersuchung<br />

90 5,06 11,64 17,71 2 20 nur bei Kieferbruch (Teil 2 des Bema/Geb.-Tarif B ZEV)<br />

Vertragsleistung lt. Bema-Z<br />

220 12,37 28,45 43,30 3 – keine Vertragsleistung lt. Bema-Z<br />

250 14,06 32,33 49,21 5 95 Vertragsleistung lt. Bema-Z<br />

kieferorthopädische Behandlungsplanung<br />

0

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